{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-27_1_StR_332_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-29","aktenzeichen":"1 StR 332/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975 $S 283 c Abs. 1, 283 d Abs. 1\n\nLäßt sich der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit der\nWahrnehmung betrieblicher Interessen beauftragte Rechtsanwalt zur Besicherung seines Anspruchs auf Vorschußzahlung\n\n($s 17 BRAGO) vom Schuldner Vermögensgegenstände gewähren, so\nliegt darin keine Schuldnerbegünstigung (§ 283 d Abs. 1\nStGB), es kommt nur Teilnahme an einer vom Schuldner begangenen Gläubigerbegünstigung ($S 283 c StGB) in Betracht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 $S 283 c Abs. 1, 283 d Abs. 1\n\nLäßt sich der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit der\nWahrnehmung betrieblicher Interessen beauftragte Rechtsanwalt zur Besicherung seines Anspruchs auf Vorschußzahlung\n\n($s 17 BRAGO) vom Schuldner Vermögensgegenstände gewähren, so\nliegt darin keine Schuldnerbegünstigung (§ 283 d Abs. 1\nStGB), es kommt nur Teilnahme an einer vom Schuldner begangenen Gläubigerbegünstigung ($S 283 c StGB) in Betracht.\n\nBGH, Urt. v. 29. September 1988 - 1 StR 332/88 - LG\nMünchen I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 332/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Otmar A aus ME, dort ge-\n\nboren am 1926,\n\nwegen Schuldnerbegünstigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 27. September 1988 in der Sitzung am\n29. September 1988, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n.Dr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt us\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ui\n\nals Verteidiger am 27. September 1988,\n\nJustizhauptsekretär (8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n12. Februar 1988 aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Schuldnerbegünstigung verurteilt worden ist. Von\ndiesem Vorwurf wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen; in diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Amtsgericht\n- Strafrichter - München zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldnerbegünstigung und Verleitung zur Falschaussage zur Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision\ndes Angeklagten hat im wesentlichen Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung wegen Schuldnerbegünstigung hält\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Nach den Feststellungen hat die hochbetagte, inzwischen verstorbene Alleinpächterin der “ED Großgaststätte \"DE. nachdem dieser Gaststättenbetrieb durch Anordnung des Kreisverwaltungsreferats “En anläßlich einer\nstaatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsaktion am 23. Mai 1984\ngeschlossen worden war, am 24. Mai 1984 den Angeklagten als\nRechtsanwalt mit der gesamten Abwicklung \"DER\", sowohl\nfür die Firma als auch für sich selbst, für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Sachen für die Zeit ab 23. Mai\n1984 beauftragt; durch Honorarvereinbarung verpflichtete sie\nsich, um 200 % höhere Anwaltsgebühren zu bezahlen als nach\nder Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung geschuldet werden.\nDer Angeklagte nahm sofort seine Tätigkeit auf, indem er Gespräche mit der Brauerei, der zuständigen Behörde und der\nBank führte mit dem Ziel, eine Fortführung des Betriebes,\nder die alleinige Einnahmequelle für seine Mandantin war, zu\nerreichen. Spätestens am 5. Juni 1984 hatte der Angeklagte\nKenntnis davon, daß seine Mandantin über keine Barmittel\nmehr verfügte und deshalb nicht mehr in der Lage war, ihre\nsofort zu erfüllenden Geldschulden noch im wesentlichen zu\nbefriedigen und den von ihm selbst mit Schreiben vom 30. Mai\n1984 angeforderten Vorschuß von 20.000 DM zu bezahlen, sowie\ndavon, daß die A@P München bereits am 1. Juni 1984 Konkursamtrag gestellt hatte. Deshalb und in der Erkenntnis, daß\ndie Fortführung des Mandats mit erheblichem Arbeitsaufwand\nverbunden sein werde, ließ er sich von der Mandantin am\n5, Juni 1984 deren Schmuck im Schätzwert von 47.460 DM\n\n-5- L6\n\nsicherungsübereignen und die Schadensersatzforderung der\nMandantin gegen frühere Angestellte der Gaststätte \"DEE\nsowie in der Folgezeit weitere Forderungen der Mandantin abtreten. Lediglich den Schmuck konnte er später in Höhe von\n20.000 DM verwerten. Er hat eine im Verhältnis zur Höhe des\nAnspruchs auf Köstenvorschuß geringfügige Befriedigung erlangt und umfangreiche Leistungen - ca. 300 einzelne Vorgänge - ohne entsprechende Honorierung erbracht.\n\n2. Die Feststellungen tragen einen Schuldspruch wegen\nSchuldnerbegünstigung nicht.\n\na) Aufgrund des Mandatsvertrages vom 24. Mai 1984 und\nseiner sofort aufgenommenen Anwaltstätigkeit erwarb der Angeklagte Honoraransprüche - jedenfalls Ansprüche auf Vorschuß (S 17 BRAGO) -, die im Falle späterer Konkurseröffnung\nzu Konkursforderungen ($S 3 Abs. 1 KO) geworden wären. In\ndieser Eigenschaft als Gläubiger hat er von der in der Krise\nbefindlichen Schuldnerin die Vermögensgegenstände als Absicherung seiner Forderungen erhalten.\n\nb) Täter der Schuldnerbegünstigung kann allerdings auch\nein Gläubiger sein (Tiedemann in LK 10. Aufl. § 283 d\nRdn. 5; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 283 d\nRdn. 12), der zugunsten - im Interesse - des Schuldners oder\nmit dessen Einwilligung - im eigenen oder im Interesse des\nSchuldners - handelt. Der Wortlaut der Tatvariante in\nS 283 d Abs. 1 StGB \"Beiseiteschaffen mit Einwilligung des\nSchuldners\" deckt auch die Fallgestaltung, daß sich ein\nGläubiger vom Schuldner im einvernehmlichen Zusammenwirken\n\nVermögensgegenstände zur Absicherung seiner Forderungen verschafft, also gemeinsam mit dem Schuldner eine Handlung ausfuhrt, wie sie in $S 283 c Abs. 1 StGB näher umschrieben ist.\nFür derartige Fälle gebieten indes der systematische Zusammenhang der Vorschriften des 24. Abschnitts des Strafgesetzbuchs und die Wertentscheidungen, welche dem System der\nKonkursstraftatbestände zugrunde liegen, eine einschränkende\nAuslegung des § 283 d Abs. 1 StGB. Der Tatbestand der\nSchuldnerbegünstigung schützt ebenso wie § 283 Abs. 1 Nr. 1\nStGB die Gesamtheit der Gläubiger gegen eine Schmälerung der\nMasse, indem er das Beiseiteschaffen von Bestandteilen des\nSchuldnervermögens durch Außenstehende selbständig unter die\ngleiche Strafdrohung stellt wie § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein\nentsprechendes Handeln des Schuldners. Das deutet darauf\nhin, daß die Tathandlungen des Schuldners nach § 283 Abs. 1\nNr. 1 StGB und diejenigen des Außenstehenden nach § 283 d\nAbs. 1 StGB einen vergleichbaren Unrechts- und Schuldgehalt\naufweisen müssen. In § 283 c StGB privilegiert das Gesetz\njedoch die ungleichmäßige Verteilung der an sich ungeschmälerten Masse unter die Gläubiger durch den Schuldner\n(BGHSt 34, 221, 225). Wie der Senat schon früher ausgeführt\nhat, begründen die Vorschriften über die Konkursstraftaten\neine besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit des\nSchuldners oder der für ihn im Sinne des § 14 StGB tätigen\nPersonen; zwischen ihm als dem Konkursstraftäter und dem\nKonkursgläubiger besteht eine scharfe Trennung (BGHSt 34,\n221, 225, 226). Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn das\nGesetz dem Nichtschuldner - sei dieser auch ein Gläubiger -\nmit der hohen Strafdrohung von § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 283 d\nAbs. 1 StGB auch dort entgegenträte, wo es dem Schuldner die\n\nPrivilegierung des $S 283 c StGB zugute kommen läßt (vgl.\nVormbaum GA 1981, 101, 130). Von der Tatvariante des Beiseiteschaffens mit Einwilligung des Schuldners werden daher\neinvernehmlich zwischen Schuldner und Gläubiger vorgenommene\nHandlungen, wie sie in S 283 c StGB näher umschrieben sind,\nnicht erfaßt (vgl. Vormbaum aaO; Tiedemann aaO Rdn. 4;\n\nStree aaO Rdn. 2; a.A. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl.\n\n§ 283 d Rdn. 1; Samson in SK S 283 d Rdn. 5). Sie sind auf\nSeiten des Schuldners an § 283 c StGB, auf seiten des Gläubigers unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme an der Tat des\n\nSchuldners zu prüfen (vgl. hierzu Tiedemann aaO Rdn. 35).\n\nFür dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 283 d StGB. Sie weist zunächst aus,\ndaß entgegen dem Wortlaut der Vorschrift die Tatbestandsvariante des Handelns zugunsten des Schuldners - daher die\nDeliktsbezeichnung Schuldnerbegünstigung - der primäre Anwendungsbereich des $S 283 d StGB ist (vgl. Tiedemann aa0\nRdn. 4). Während die preußische Konkursordnung in S 309 eine\nder Gläubigerbegünstigung spiegelbildliche Strafvorschrift\ngegen den begünstigten Gläubiger enthielt, hat der Gesetzgeber der Reichskonkursordnung in Kenntnis dieser Bestimmung\nvon der Aufnahme einer derartigen Vorschrift abgesehen\n(Vormbaum aaO S. 130). Die Erweiterung des Tatbestandes der\nSchuldnerbegünstigung durch den Bundesgesetzgeber um die\nVariante des Handelns mit Einwilligung des Schuldners beruhte auf der Erwägung, daß beim Zerstören, Beschädigen oder\nUnbrauchbarmachen einer zum Schuldnervermögen gehörenden\nSache kaum davon gesprochen werden könne, der Täter handle\nzugunsten des Schuldners (BTDrucks. 7/3441 S. 39); ihr war\n\nvor allem die Funktion zugedacht, für Grenzbereiche die Ermittlung des schuldnerischen Interesses überflüssig zu\nmachen, wenn der Schuldner in die Handlung des Außenstehenden eingewilligt hat (vgl. Tiedemann aaO Rdn. 4 und 13).\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann\naus dem Urteil des Senats vom 6. November 1986 (BGHSt 34,\n221) nichts gegen das hier gefundene Auslegungsergebnis hergeleitet werden. Damals hat der Senat entschieden, daß eine\nfür den Schuldner im Sinne des § 14 StGB tätige Person, die\nzugleich eigene Forderungen gegen die durch sie vertretene\nGesellschaft hatte und sich in der Krise der Gesellschaft\ninkongruente Befriedigung gewährt hat, nach $S 283 Abs. 1\nNr. 1, nicht nach § 283 c StGB zu bestrafen ist. Ein veraleichbares Rechtsproblem weist der vorliegende Sachverhalt\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt auf, daß hier ein Gläubiger im eigenen Interesse mit dem Schuldner zusammengewirkt\nhat.\n\n3, Hiernach hätte die Strafkammer prüfen und entscheiden müssen, ob der Angeklagte der Anstiftung oder Beihilfe\nzu einer von seiner Mandantin begangenen Gläubigerbegünstigung gemäß § 283 c StGB schuldig ist. Aufgrund der getroffe-\n“nen Feststellungen kann der Senat diese Prüfung selbst nachholen. Sie ergibt, daß eine strafbare Gläubigerbegünstigung\nnicht vorliegt, der Angeklagte sich daher mangels einer\nHaupttat einer strafbaren Beteiligung nicht schuldig gemacht\n\nhat und mithin freizusprechen ist.\n\ng6\n\na) Der Angeklagte war Gläubiger im Sinne des § 283 c\nAbs. 1 StGB. Nach den Feststellungen trafen der Abschluß des\nMandatsvertrages vom 24. Mai 1984 und der Eintritt der\nzahlungsunfähigkeit zusammen, die Sicherheiten wurden erst\nzu späteren Zeitpunkten gewährt. Daher stellt sich die\nFrage, ob die Gläubigerstellung bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits bestanden haben muß. Sie\nist im Schrifttum umstritten. Die bejahende Ansicht\n(Vormbaum GA 1981, 106 £f., Lackner, StGB 17. Aufl. $S 283 c\nRdn. 2) weist auf die Gefahr von Manipulationen in dem\nkritischen Zeitraum nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit\nhin und möchte jede Leistung des Schuldners an einen Gläubiger, der diese Stellung erst nach Eintritt der Insolvenz\ndes Schuldners erlangt hat, dem strengen Maßstab des S$S 2§ 3 StGB unterwerfen. Die Gegenansicht beruft sich auf den Wortlaut des S 283 c StGB und orientiert sich an der von § 283 c\nStGB als Normalfall angesehenen Konstellation, daß der\nSchuldner sich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nur mit\neinzelnen Gläubigern verständigt (Tiedemann aaO § 283 c\nRdn. 8; zustimmend Stree aaO S$S 283 c Rdn. 12). Der Senat\nteilt die letztere Ansicht jedenfalls für die hier gegebene\nFallkonstellation. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, daß\nauch der in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche\nSchuldner grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, den\nAnwalt seines Vertrauens hinzuzuziehen (vgl. BGHZ 77, 250,\n253/254). Manipulationsmöglichkeiten von Gewicht ergeben\nsich aus der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts seines Vertrauen für den Schuldner nicht.\n\nb) wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, war es die vordringliche Aufgabe des Ange-Klagten, eine Fortführung des Betriebes zu erreichen; desnal nanm er sofort Verhandlungen mit der Brauerei, der zuständigen Behörde und der Bank auf. Wie die Revision mit\nRecht ausführt, lag dies auch im wohlverstandenen Interesse\nder Gläubiger. Angesichts des Umfangs der anwaltlichen\nTätigkeit ist auch gegen die getroffene Honorarvereinbarung\nnichts zu erinnern (vgl. BGHZ aaO). Ebenso wie ein Vergleichsberater (vgl. hierzu BGH WM 1988, 472) kann sich der\nvom Schuldner im Interesse der Betriebsfortführung beauftragte Rechtsanwalt gegen einen drohenden Gebührenausfall\nnur durch ausreichenden Vorschuß oder durch Besicherung\nseiner Honorarforderung schützen. Gemäß § 17 BRAGO kann\nder Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen\neinen angemessenen Vorschuß fordern. Dieser Anspruch dient\nder Sicherung des späteren Honoraranspruchs des vorleistungspflichtigen Rechtsanwalts. Wenn dieser Anspruch auch\ngrundsätzlich auf Geldzahlung gerichtet ist, besteht doch\nrechtlich kein Hinderungsgrund, mit einem zur Barzahlung\nnicht mehr fähigen Schuldner anderweitige Besicherung zu\nvereinbaren. Der Anspruch auf Vorschuß entstand mit dem Abschluß des Mandatsvertrages nicht etwa von vornherein in\neiner betragsmäßig fixierten Höhe, sondern jeweils neu entsprechend dem weiteren Fortschreiten und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, so daß demgemäß jeweils entsprechend weitere Besicherung vereinbart werden durfte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte\nund die Schuldnerin so verfahren sind. Anhaltspunkte dafür,\n\nN\nN\n\n- 11 -\n\ndaß der Angeklagte werthaltige Sicherheiten in größerem Umfang zum Nachteil der übrigen Gläubiger erlangt hat, als er\nAnspruch auf Vorschuß hatte, bestehen nicht. Inkongruente\nDeckung im Sinne des S§ 283 c Abs. 1 StGB hat die Schuldnerin\ndaher dem Angeklagten nicht gewährt; deshalb scheidet ein\nstrafbares Verhalten im Sinne dieser Vorschrift aus.\n\nGemäß § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat den Angeklagten\ndaher vom Vorwurf eines Konkursdeliktes freigesprochen.\n\nII. Der Schuldspruch wegen Verleitung zur Falschaussage\nhält rechtlicher Nachprüfung stand, doch kann die insoweit\nverhängte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben.\n\nl. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nVerleitung zur Falschaussage. Die Revision beanstandet ohne\nErfolg die tatrichterliche Beweiswürdigung, die rechtlich\nnicht zu beanstanden ist. Der von der Revision behauptete\nZusammenhang zwischen der rechtsfehlerhaften Verurteilung\nwegen eines Konkursdeliktes und der Beweiswürdigung zu der\nTat nach $S 160 StGB in dem Sinne, daß der Tatrichter ohne\ndie rechtsfehlerhafte Beurteilung des \"umfassenden eigennützigen Sicherungsstrebens\" die Einlassung des Angeklagten\nzu der Tat nach $S 160 StGB eher geglaubt hätte, besteht\nnicht.\n\n2. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Höhe\nder insoweit verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe durch die rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen\ndes Konkursdeliktes beeinflußt worden ist; sie ist daher\naufgehoben worden.\n\nIII. Infolge des Freispruchs vom Vorwurf eines Konkursdeliktes und der Aufhebung der wegen der Tat nach § 160 StGB\nverhängten Einzelstrafe entfällt die Gesamtstrafe. Es bedarf\nnur noch der neuen Zumessung einer Strafe wegen Verleitung\nzur Falschaussage. Insoweit war die Sache gemäß S 354 Abs. 3\nStPO an das Amtsgericht - Strafrichter - München, dessen\n\nStrafgewalt ausreicht, zurückzuverweisen.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-29/1-str-332-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283c","ref_norm":"283c","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283d","ref_norm":"283d","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-29/1-str-332-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.022078+00:00"}}