{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-27_1_StR_187_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-27","aktenzeichen":"1 StR 187/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Zur Frage vorübergehender Verhinderung eines Strafkammervorsitzenden infolge Erkrankung.\n\nb) Die Aussage eines Mitgefangenen, der aus eigenem Antrieb\nden Angeklagten dazu veranlaßt, die vorgeworfene Tat zu\ngestehen und zu schildern, darf auch dann verwertet\nwerden, wenn der Mitgefangene seine Ausforschungstätigkeit in Kenntnis der Ermittlungsbehörden fortgesetzt hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein ) zu 2. u. 4\n\nVeröffentlichung: ja |\n\nGVG SS 21 a Abs. 3, 21 £f Abs. 2; StPO 1975 s§ 222 b, 136 a\n\na) Zur Frage vorübergehender Verhinderung eines Strafkammervorsitzenden infolge Erkrankung.\n\nb) Die Aussage eines Mitgefangenen, der aus eigenem Antrieb\nden Angeklagten dazu veranlaßt, die vorgeworfene Tat zu\ngestehen und zu schildern, darf auch dann verwertet\nwerden, wenn der Mitgefangene seine Ausforschungstätigkeit in Kenntnis der Ermittlungsbehörden fortgesetzt hat.\n\nBGH, Urt. v. 27. September 1988 - 1 StR 187/88 - LG Karlsruhe\n\nBUNDESGERICHTSHOF ,;\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 187/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Bernd K ES aus SC, dort\nEEE :5°:,\n\ngeboren am\n\nwegen Mordes u.a.\n\n64\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. September 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0) in der Verhandlung,\nStaatsanwalt H pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. und\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin EHEN\n\nals Vertreterin der Nebenkläger,\n\nJustizhauptsekretär 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\ne#\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\nl. Oktober 1987 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels sowie die im Revisionsrechtszug den Nebenklägern entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision hat keinen Erfolg.\n\n2. Die Revision rügt die Besetzung des Gerichts; zu\nUnrecht habe der im Geschäftsverteilungsplan als stellvertretender Vorsitzender vorgesehene Richter am Landgericht\nSchönig den Vorsitz geführt. Der nach dem Geschäftsverteilungsplan zum Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer bestellte Vizepräsident des Landgerichts Dr. Bü sei nicht\n- wie die Strafkammer rechtsfehlerhaft entschieden habe -\nnur vorübergehend, sondern infolge schwerer Erkrankung\ndauernd verhindert gewesen. Zudem hätte über diese Frage\nnach Meinung der Revision das Präsidium - nicht die Straf-\n\nkammer - entscheiden müssen.\n\nRichtig ist, daß die Vertretungsregelung des S 21 f\nAbs. 2 GVG nur für die vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden gilt. Ist er dauernd verhindert, so ist es gemäß\n§ 21 e Abs. 3 GVG Sache des Präsidiums, die Geschäftsverteilung der durch die Verhinderung entstandenen Situation\nanzupassen (vgl. Mayr in KK 2. Aufl. S 21 £f GVG Rdn. 3).\nJedoch lag ein solcher Fall hier nicht vor.\n\nFehl geht zunächst die Meinung der Revision, es liege\nein selbständiger Rechtsverstoß darin, daß die Strafkammer\nüber die Frage der vorübergehenden oder dauernden Verhinderung selbst entschied und nicht das Präsidium anrief. Nach\n§ 222 b Abs. 3 StPO entscheidet über den Besetzungseinwand\ndas Gericht. Es hat sich im Wege des Freibeweises die Tatsachengrundlage zu schaffen, die es benötigt, um über die\nArt der Verhinderung zu befinden. Bejaht es vorübergehende\nVerhinderung, so besteht kein Anlaß, das Präsidium mit der\nSache zu befassen. Für eine feststellende Tätigkeit dieses\nGremiums ähnlich der durch den Präsidenten des Landgerichts\nzu treffenden Entscheidung darüber, ob ein Richter, insbesondere wegen konkurrierender Aufgaben, überhaupt verhindert\nist (vgl. BGHSt 30, 268 m.w.Nachw.), ist hier kein Raum. Der\nRechtsschutz auf dem Gebiet des gesetzlichen Richters wird\ndadurch nicht geschmälert. Die Entscheidung des Gerichts\nwird im Revisionsverfahren darauf überprüft, ob der Begriff\nder vorübergehenden Verhinderung richtig angewandt wurde.\nHieran würde eine Meinungsbildung des Präsidiums nichts\nändern; würde es eine vorübergehende Verhinderung zu Unrecht\nbejahen, so würde dadurch die falsche Besetzung des Gerichts\nnicht beseitigt und das Revisionsgericht nicht gehindert,\n\ndas Urteil aus diesem Grund aufzuheben.\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall hat das Landgericht den Begriff\nder vorübergehenden Verhinderung nicht verkannt.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht\nEinigkeit darüber, daß die Frage, welcher Art die Verhinderung des Vorsitzenden sei, nicht losgelöst von dem Grund der\nVerhinderung beantwortet werden kann. Handelt es sich um\neine Erkrankung, so \"wird man auch eine gewisse Unsicherheit\nüber die Dauer seiner Verhinderung hinnehmen müssen, weil\nder Verlauf und die Dauer einer Krankheit nur in beschränktem Umfange durch ärztliche oder sonstige menschliche Maßnahmen beeinflußt werden kann und weil hier keine Gefahr\nbesteht, daß die Dauer der Verhinderung von menschlichen\nEntscheidungen abhängig gemacht wird, die die Belange der\nRechtspflege nicht genügend berücksichtigen\" (BGHZ 16, 254,\n256, zitiert in BGH, Urt. vom 13. Dezember 1960 - 5 StR\n488/60; ähnlich BGHSt 21, 131, 133; BGH NJW 1974, 1572,\n1573). Eine andere Meinung liegt auch der Entscheidung BGH\nNJW 1986, 1366 nicht zu Grunde; dort ging es um die verzögerliche Neubesetzung der Stelle nach Zurruhesetzung des\n\n- freilich lange Zeit erkrankt gewesenen - Vorsitzenden.\n\nIm vorliegenden Fall erkrankte der ordentliche Vorsitzende Anfang Dezember 1986, doch war nach dem Verlauf der\nKrankheit von vornherein die Wiederaufnahme des Dienstes zu\nerwarten; er selbst faßte sie für Mai 1987 ins Auge. Zwar\nverhinderte eine unvorhersehbare neue Erkrankung den Dienstantritt vor dem 24. August 1987, dem Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache, indes stand auch zu dieser Zeit\neine Rückkehr des Erkrankten in den Dienst nicht in Zweifel;\nhierauf kam es an.\n\nEin Grund, an diesen Feststellungen der Strafkammer zu\nzweifeln, besteht nicht. Obwohl die Kammer die Quelle ihres\nwissens nicht nennt, gibt es keinen Anhalt für die Annahme,\ndie Feststellungen seien falsch oder lückenhaft. Insbesondere kann die vom Oberlandesgericht Karlsruhe anläßlich\neiner Haftprüfung nach SS 121 f. StPO im März 1987 angestellte Erwägung, Dr. BgM sei \"auf unabsehbare Zeit\ndienstunfähig\", solche Zweifel nicht begründen. Das Oberlandesgericht prüfte hier nicht die vorübergehende oder\ndauernde Verhinderung nach SS 21 e £f. GVG, sondern den\n\"wichtigen Grund\" nach $S 121 Abs. 1 StPO; es hatte keinen\nAnlaß, sich mit dem Gesundheitszustand des erkrankten Vor-\n\nsitzenden näher zu beschäftigen.\n\nVizepräsident Dr. BE war nach alledem nur vorübergehend verhindert; die Schwurgerichtskammer war ordnungsgemäß besetzt.\n\n3. Hinsichtlich des Zeugen Harald JR ist die Revision der Auffassung, er sei zu Unrecht auf einen Teil\nseiner Aussage vereidigt worden (§ 60 Nr. 2 StPO); außerdem\nhabe das Gericht einen Teil seiner Aussage (den uneidlichen)\nzu Unrecht im Urteil nicht verwertet (§ 261 StPO). Diesen\nBeanstandungen liegt zu Grunde:\n\nIn der zugelassenen Anklage waren dem Angeklagten zum\neinen der Mord an Isabel Ju, zum andern einige Vermögensstraftaten vorgeworfen worden, welch letztere er zusammen\nmit Harald IB begangen habe. Über beide Komplexe wurde\nIB als Zeuge vernommen, über sein Wissen zum Mordvorwurf\neidlich, im übrigen als Tatbeteiligter uneidlich. Seine Aus-\n\nsagen zum Mordvorwurf werden im Urteil ausführlich behandelt\n\nund bewertet, seine Aussagen zu den Vermögensstraftaten\n\n- hinsichtlich derer das Verfahren gegen den Angeklagten\nnach § 154 StPO vorläufig eingestellt wurde - werden nicht\nerörtert.\n\na) Die Revision erkennt an, daß die beiden Tatkomplexe\nweder eine Tat im Sinne von § 264 StPO noch ein nicht oder\nnur Schwer trennbares Gesamtgeschehen bilden; sie haben\nobjektiv nichts miteinander zu tun. Dennoch meint die Revision, zwischen den Aussagen des Zeugen zu beiden Komplexen\nbestehe infolge seines \"durchgängigen Belastungseifers\" eine\n\"subjektive Koppelung\", die einer Teilvereidigung entgegen-Stehe.\n\nDie Auffassung der Revision ist mit Gesetz und Rechtsprechung .nicht zu vereinbaren. § 60 Nr. 2 StPO stellt auf\ndie Beteiligung an der \"Tat\" ab. Zwar hat die Rechtsprechung\ndas dahin erweitert, daß die Vereidigung schon dann verboten\nist, wenn \"Gegenstand der Aussage ein nicht oder nur schwer\ntrennbares Gesamtgeschehen ist\" (BGH bei Pfeiffer/ Miebach\nNStZ 1984, 15), mag die Aussage auch verschiedene Taten im\nSinne des S§ 264 StPO betreffen (BGH StV 1987, 90), doch hat\nnie Zweifel bestanden, daß es für die Frage der Teilvereidigung auf den inneren Zusammenhang der Taten, nicht auf\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen im Einzelfall ankommt (BGH\naa0); sie ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.\nDie von der Revision angeführten Zitate aus der Rechtsprechung (insbesondere RG Recht 1930 Nr. 734; RG Leipz.2.\n1931, 1335) besagen nichts anderes.\n\nb) Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß durch\n\neine Einstellung oder Beschränkung nach §§ 154 oder 154 a\nStPO der in der Hauptverhandlung zu den ausgeschiedenen Vorwürfen schon erörterte Verfahrensstoff nicht dergestalt wegfällt, daß das Gericht ihn (unbeschadet etwaiger Hinweispflichten) nicht mehr verwerten dürfte oder, je nach Lage\nder Dinge, müßte (BGH JR 1986, 165 mit Anmerkung Pelchen).\nDeshalb kann es geboten sein, die Aussagen eines Zeugen, der\nsowohl zu dem abgeurteilten als auch zu dem ausgeschiedenen\nVerfahrensteil gehört wurde, auch insoweit heranzuziehen und\nzu würdigen, als sie den ausgeschiedenen Verfahrensstoff betreffen, wenn dadurch Schlüsse auf die Zuverlässigkeit der\nAussage insgesamt, also auch bezüglich der abzuurteilenden\n\nTat, gezogen werden können.\n\nDennoch läßt das Schweigen der Urteilsgründe über jene\nden ausgeschiedenen Verfahrensstoff betreffende Aussagen\nnicht den Schluß zu, § 261 StPO sei verletzt. Die Aufklärungspflicht kann dem Gericht sogar gebieten, Äußerungen\neines Zeugen nachzugehen, die außerhalb des Verfahrens geschehen sind, wenn hinreichender Anlaß zu der Annahme be-\n‚steht, sie könnten die Wahrheitsfindung im anhängigen Verfahren beeinflussen; das ist allgemein bekannt. Umso weniger\nist zu befürchten, das Schwurgericht habe hier bei Prüfung\nder Glaubwürdigkeit des Zeugen dessen den ausgeschiedenen\nVerfahrensstoff betreffende Angaben aus der Hauptverhandlung\naußer Betracht gelassen. Das Schwurgericht war sich der\nProblematik des Zeugen I | bewußt. Es hat ihm deshalb nur\nin den Punkten geglaubt, in denen seine Aussage durch andere\nBeweismittel erhärtet worden ist oder in denen ein besonders\nhohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Wahrheit seiner An-\n\ngaben spricht (UA S. 64). So ist das Fehlen von Erörterungen\n\n6#\n\nzu jenen Aussagen dahin aufzufassen, das Landgericht habe in\nihnen keine zusätzlichen Momente zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen gefunden.\n\n4. Auch die Rüge, § 136 a StPO sei durch die Verwertung\nder Aussage des Zeugen “ER verletzt worden, dringt nicht\ndurch.\n\nDer Zeuge \"EB befand sich zur gleichen Zeit wie der\nAngeklagte in der Vollzugsanstalt Karlsruhe in Untersuchungshaft. Beide waren in verschiedenen Zellen untergebracht und lernten einander beim Hofgang und beim Umschluß\nkennen. Der Angeklagte faßte Vertrauen zu MER und\nschilderte ihm nach und nach die Tötung von Isabel Ju.\nMo | seinerseits gab dieses Wissen von sich aus in mehreren\nVernehmungen zwischen Oktober und Dezember 1986 an die\nPolizei weiter. Später zog dann der Angeklagte - der zu\ndiesem Zeitpunkt von | Angaben gegenüber der Polizei\nnichts wußte - auf eigenen Wunsch in dessen Zelle. MB war\nzuvor, bis zu seiner Inhaftierung am 23. August 1986, V-Mann\nfür das Landeskriminalamt Baden-Württemberg auf dem Gebiet\ndes Waffenhandels, der Betäubungsmittelkriminalität und der\nVermögensdelikte gewesen.\n\nNach Auffassung der Revision stand § 136 a StPO einer\nVerwertung des Wissens entgegen, das MM vom Angeklagten\nvermittelt bekommen hatte. Zwar sei er nicht, wie es in dem\nvom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall BGHSt 34, 362 geschehen war, zum Zwecke des Aushorchens in die Zelle des Angeklagten gelegt worden, doch .hätten die Ermittlungsbehörden\ndie Ausforschungstätigkeit oo 7 von der sie seit seiner\nersten Anhörung durch einen Staatsanwalt am 16. Oktober 1986\n\nwußten, ausgenutzt. Sie wären - so die Revision - statt dessen verpflichtet gewesen, jeden weiteren Kontankt zwischen\nMuser und dem Angeklagten in der Vollzugsanstalt und damit\n\nweitere Ausforschung zu unterbinden.\n\nDer Senat teilt diese Auffassung nicht. Der Angeklagte\nist von den Ermittlungsbehörden weder getäuscht worden noch\nwurde die Zwangswirkung der Untersuchungshaft dazu eingesetzt, ihn zur Selbstbelastung zu veranlassen. Der Angeklagte hat vielmehr einem Mithäftling Vertrauen geschenkt,\nder sich aus eigenem Antrieb für die dem Angeklagten vorgeworfene Tat interessierte (vgl. UA S. 82), und ist in diesem\nVertrauen enttäuscht worden. Ihm ist widerfahren, was jedermann im täglichen Leben widerfahren kann. Wenn die Ermittlungsbehörden die Aussage dessen, dem der Angeklagte sein\nVertrauen geschenkt hat, entgegennahmen, taten sie, was\nihres Amtes ist; wenn das Gericht diese Angaben benutzte,\nerfüllte es seine Aufklärungspflicht. Eine Verpflichtung der\nErmittlungsbehörden, den Angeklagten von “BD zu trennen,\nist nicht zu erkennen. Der Fall, über den der Bundesgerichtshof in BGHSt 34, 362 entschieden hat, lag anders. Soweit die Revision schließlich auf Rogall (2StW 91, 1, 42)\nverweist, der die rechtswidrige Beweiserlangung durch\nPrivate genauso behandelt wissen will wie staatliches Fehlverhalten, übersieht sie, daß es schon an der Voraussetzung\nrechtswidrigen Verhaltens durch | fehlt; es ist nicht zu\nerkennen, gegen welchen Rechtssatz er dadurch verstoßen\nhaben sollte, daß er den Angeklagten dazu veranlaßte, über\ndas von ihm verübte Verbrechen zu berichten.\n\n6%\n\nDie Verwertung der Aussagen des Zeugen MB war auch\nnicht deshalb unzulässig, weil auf seine Initiative hin der\nAngeklagte ein Telegramm entwarf, das als Lebenszeichen von\nIsabel Ju gestaltet war und durch Vermittlung | nach\n. seiner für den 5. Dezember 1986 erhofften Haftentlassung zur\nIrreführung der Ermittlungsbehörden im Ausland aufgegeben\nwerden sollte, wobei “BB in Wirklichkeit den Entwurf den\nErmittlungsbehörden aushändigte und diese, als “EB den\nEntwurf zurückverlangte, ihm ein Falsifikat, nicht das\nOriginal zurückgaben. Es ist nicht ersichtlich, daß das\nFalsifikat für die Angaben des Angeklagten gegenüber MP\nirgendwie ursächlich geworden sein könnte, zumal dieser es\ndem Angeklagten erst zurückgab, nachdem der Angeklagte ihm\ndie Tat abschließend geschildert hatte.\n\n5. Auch die sonstigen Verfahrensrügen haben keinen Er-\n\nfolg, ohne daß es ihrer Erörterung im einzelnen bedürfte.\n\n6. Mit der Sachbeschwerde beanstandet die Revision insbesondere die Einbeziehung eines Sachbeweises (Faserspuren)\nin die Überzeugungsbildung. Mit Hilfe eines Sachverständigen\nhatte das Schwurgericht festgestellt, daß sich im Personenkraftwagen des Angeklagten Textilfaserspuren befanden, die\nmit \"sehr hoher Wahrscheinlichkeit\" von einem aus dem Zimmer\ndes Tatopfers verschwundenen Bettbezug stammten. Diesen Unmstand hatte das Gericht in eine Gesamtschau mit zahlreichen\nanderen Gegebenheiten einbezogen und war auf diese Weise zu\nder Überzeugung gelangt, der Angeklagte sei der Täter gewesen.\n\n- 12 -\n\nDie Revision meint, hier sei ein nur wahrscheinliches\nIndiz zur Überzeugungsbildung herangezogen und damit gegen\nden Grundsatz verstoßen worden, daß das einzelne Beweisanzeichen zuvor feststehen müsse (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl.\nS 261 Rdn. 64 m.w.Nachw.). Jedoch liegt ein solcher Verstoß\nnicht vor. Der Zusammenhang der im Urteil aufgeführten Beweisanzeichen (UA S. 60) ergibt, daß das Gericht davon überzeugt sein durfte und überzeugt war, die Faserspuren im Auto\n\nstammten von dem fraglichen Bettbezug.\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nRiBGH Dr. Brüning ist\nin Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.\n\nGranderath Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-27/1-str-187-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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