{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-20_1_StR_493_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-20","aktenzeichen":"1 StR 493/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 493/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz HB aus w ‚ geboren am\nGEB 1949 in z r\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. September 1988 gemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 27. April 1988 im Schuldspruch wie\nfolgt geändert:\n\nDer Angeklagte ist schuldig des Betruges in sieben Fällen, in einem Fall in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, der\nUrkundenfälschung in Tateinheit mit\nversuchtem Betrug und mit Mißbrauch\neines akademischen Grades sowie der Unterschlagung.\n\nIn der Liste der angewandten Vorschriften wird § 242 StGB durch $S 246 StGB\n\nersetzt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nWIV\n\nol\n\nGründe:z\n\nAuf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten war der Schuldspruch im Fall II B 3 dahin zu ändern,\ndaß der Angeklagte nicht des Diebstahls, sondern der Unterschlagung schuldig ist.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt\ndie unberechtigte Ansichnahme des Geldes aus einem Bankautomaten nach Benutzung von Scheckkarte und zugehöriger Geheimnummer den Tatbestand der Unterschlagung (nicht des\nDiebstahls), wenn die Tat vor dem Inkrafttreten des\n§ 263 a StGB (1. August 1986) begangen wurde (BGHSt 35, 152\n= StV 1988, 149 = MDR 1988, 422, BGH, Beschl. vom 21. Januar 1988 - 1 StR 555/87).\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n§ 265 StPO stand der Änderung nicht entgegen, da eine andere\nVerteidigung gegen den Vorwurf der Unterschlagung nicht möglich gewesen wäre, Die Änderung des Schuldspruchs läßt die\n\nfür den Fall II B 3 verhängte Einzelstrafe unberührt. Die\nTatschuld des Angeklagten hat sich durch die abweichende\nrechtliche Bewertung nicht geändert. Der Strafrahmen für Unterschlagung (bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe) ist zwar\nniedriger als der für Diebstahl (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe). Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das\nLandgericht bei Anwendung des § 246 StGB eine niedrigere\nStrafe verhängt hätte. Die vom Landgericht verhängte Ein-\n\nzelstrafe liegt im unteren Bereich des Strafrahmens.\n\nDie umfassende Überprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nMaul Kuhn Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-20/1-str-493-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-20/1-str-493-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.693944+00:00"}}