{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-20_1_StR_457_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-20","aktenzeichen":"1 StR 457/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF e2\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 457/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSilke Heidi P aus N geboren am\nWEB 1966 in c\n\nwegen Kindestötung\n\n62\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. September 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\n80\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn vom\n15. April 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagten wird vorgeworfen, am 28. September 1986\nzwischen 3.00 Uhr und 4.00 Uhr morgens auf der Toilette der\nWohnung ihres Freundes, von welchem sie - ohne dies wahrhaben zu wollen - schwanger gewesen sei, ein lebensfähiges\nund weitgehend reifes Kind lebend zur Welt gebracht, dann\njedoch das Kind, welches ihr zu diesem Zeitpunkt ungelegen\ngekommen sei, bis zu dessen Ersticken mit den Händen am Hals\ngewürgt und nach Abreißen der Nabelschnur in der Klosettschüssel zurückgelassen zu haben; hierdurch habe sie sich\nder Kindestötung schuldig gemacht. Die Jugendkammer des\nLandgerichts hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen\nfreigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft\nmit der auf die Sachbeschwerde gestützten, vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\n-4 -\n\nl. Ohne Rechtsverstoß hat das Landgericht eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Kindestötung verneint. Es ist\nnach eingehender Beweiswürdigung zu der Feststellung gelangt, daß die Angeklagte von der Geburt völlig überrascht\nworden sei und das Kind für eine im Frühstadium der Schwangerschaft abgehende, nicht mehr lebende und auch nicht lebensfähig gewesene Leibesfrucht gehalten habe (UA S. 8,\n\n11 ££f., 17). Nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen\nSachverständigen, hat das Gericht auch nicht ausschließen\nkönnen, daß die Angeklagte dem Kind die tödlichen Verletzungen bereits während des Geburtsvorganges dadurch unbeabsichtigt beigebracht hat, daß sie dieses mit beiden Händen am\nHals erfaßt und aus dem Geburtskanal herausgezogen hat (UA\nSs. 8, 15 £.). Diese tatsächliche Wertung der Jugendkammer,\nwelche von der Beschwerdeführerin ersichtlich nicht bean-\n\nstandet wird, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch die\nÜberlegungen, mit denen das Landgericht eine Verurteilung\nwegen fahrlässiger Tötung abgelehnt hat, aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\na) Ein vorwerfbares pflichtwidriges Tun oder Unterlassen während des Geburtsvorgangs - also im Zeitraum vom Aufsuchen der Toilette gegen 3.00 Uhr bis zum Austritt des Kindes aus dem Geburtskanal - hat das Landgericht unter Hinweis\nauf die außergewöhnliche körperliche und seelische Verfassung der Angeklagten in dieser Geschehensphase rechtsfehlerfrei verneint. Die Angeklagte war durch den für sie überraschend und unvorbereitet eintretenden Geburtsvorgang völ-\n\nlig verstört und erschöpft; sie befand sich in einem hoch-\n\n60\n\ngradigen Schockzustand, litt unter unerträglichen Schmerzen\nund glaubte sich selbst dem Tode nahe (UA S. 8 £f., 16, 18).\nIn dieser besonderen persönlichen Verfassung war sie - wie\ndie Jugendkammer eingehend und rechtsfehlerfrei dargetan\n\nhat - \"nicht in der Lage, die Situation zu überblicken\" und\nzu erkennen, daß sie im Begriff war, ein weitgehend ausgereiftes und lebendes Kind zu gebären, \"von dessen Lebensfähigkeit sie bis dahin gar keine Ahnung hatte\" (UA S. 17).\nDie in Anbetracht dieser konkreten Gegebenheiten vorgenommene tatrichterliche Würdigung, der Angeklagten könne \"in dieser Situation\" (UA S. 16, 18) nicht vorgeworfen werden, Maßnahmen zur Rettung des Kindes - etwa rechtzeitiges Hilferufen - unterlassen und bei dem Herausziehen des Kindes aus\nihrem Körper nicht die notwendige Vorsicht angewandt zu haben, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nZu beanstanden ist auch nicht, daß die Jugendkammer für\ndie Zeit nach dem Austritt des Kindes aus dem Mutterleib bis\nzu dessen Erstickungstod eine Strafbarkeit wegen fahrlässigen Unterlassens verneint hat (UA S. 18). Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Maßnahmen die Angeklagte in diesem \"nur wenigen Minuten\" (UA S. 15 £f.) dauernden Zeitraum\nhätte ergreifen können, um den Tod des Kindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verhindern.\n\nb) Im Ergebnis ohne Rechtsfehler hat das Landgericht\neine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung auch insoweit abgelehnt, als die Angeklagte das fortgeschrittene Stadium ihrer Schwangerschaft nicht erkannt und es deshalb versäumt\nhat, rechtzeitig - etwa durch den Besuch bei einem Frauen-\n\narzt - Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Geburtshilfe zu\n\ntreffen. Ein dahingehender Fahrlässigkeitsvorwurf kann schon\naus tatsächlichen Gründen gegen die Angeklagte nicht erhoben\n\nwerden.\n\nNach den von der Jugendkammer aufgrund eingehender Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nzog die Angeklagte zwar Anfang September 1986 erstmals eine\nSchwangerschaft in Betracht. Sie hielt es jedoch nach den\nvon ihr registrierten Anzeichen allenfalls für möglich, im\ndritten oder vierten Monat schwanger zu sein. An eine\nSchwangerschaft in weit fortgeschrittenem Stadium dachte sie\nnicht, sondern verdrängte eine solche (UA S. 5 f., 11 £f£.).\nEntgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin findet die Auffassung des Landgerichts, diese Fehleinschätzung und Verdrängung der tatsächlichen Gegebenheiten könne der Angeklagten nicht zum Vorwurf gereichen, in dem festgestellten Sachverhalt eine ausreichende Grundlage. Eindeutige Anzeichen\nfür eine Schwangerschaft im weit fortgeschrittenen Stadium\nfehlten. Die Angeklagte hatte - wenn auch unregelmäßig - bis\nAugust 1986 weiterhin Blutungen und verzeichnete keine wesentliche Gewichtszunahme oder Vergrößerung ihres Leibesumfangs. Abgesehen von gelegentlichen Schmerzen im Rückenbereich, welche sie auf ihre körperlich anstrengende Tätigkeit\nals Metzgereiangestellte zurückführte, fühlte sie sich gesund und ging bis zum Tag vor der Geburt ihrer Arbeit nach.\nIhrem Freund und den sonstigen Personen in ihrer näheren Umgebung war bis zum Tage der Geburt ebenfalls nichts aufgefallen, was für eine Schwangerschaft bereits im neunten oder\nzehnten Monat hätte sprechen können. In Anbetracht dieser\ntatsächlichen Besonderheiten und unter Berücksichtigung der\n- im Urteil eingehend gewürdigten (UA S. 13 f.) - Persön-\n\n60\n\nlichkeit der Angeklagten begegnet die Auffassung des Tatgerichts, dieser sei das Unterlassen rechtzeitiger geburtsvorbereitender Maßnahmen nicht vorwerfbar, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nEntgegen der Bewertung der Beschwerdeführerin kann auch\nin dem Verhalten der Angeklagten bei dem nur wenige Stunden\nvor der Geburt liegenden Arztbesuch kein vorwerfbar pflichtwidriges Tun oder Unterlassen erblickt werden. Nach den\nFeststellungen führte die Angeklagte, die - nicht vorwerfbar - an eine Schwangerschaft im neunten oder zehnten Monat\nnicht dachte, die im Laufe des Mittags aufgekommenen Rückenschmerzen - wie schon früher - auf ihre körperlich schwere\nArbeit zurück und brachte diese mit einer möglichen Schwan-\n\ngerschaft nicht in Zusammenhang (UA S. 7). Daß sie es bei\n\ndiesem persönlichen Kenntnisstand und Vorstellungsbild unterließ, dem Arzt ihre seit einigen Wochen gehegte Vermutung\neiner Schwangerschaft im dritten oder vierten Monat mitzu-\n\nteilen, kann ihr nach dem festgestellten Sachverhalt nicht\nzum Vorwurf gereichen.\n\nMaul Kuhn Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-20/1-str-457-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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