{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-20_1_StR_392_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-20","aktenzeichen":"1 StR 392/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"27\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 392/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann aus DE, seboren am\nGE ‚\n\n1953 in L\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nWII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. September 1988 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n15. Dezember 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen IIIA\n\nund B wegen Betrugs verurteilt worden ist,\nb) im gesamten Strafausspruch.\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich\ngegen die Schuldsprüche in den Fällen III C und D der Urteilsgründe wendet.\n\nRechtliche Bedenken bestehen hingegen gegen die Verurteilungen wegen Betrugs in den Fällen III A und B der\n\nGründe.\n\n7\n\nIm Fall III A läßt sich aus dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, von welchem Schadensumfang\ndas Landgericht ausgegangen ist. In Betracht kommt ein konkreter Schaden in Höhe von 100.000 DM oder ein wesentlich\nhöherer Gefährdungsschaden, wobei allerdings nicht geklärt\nist, ob die Bank oder der Zeuge HE oder beide als\nGeschädigte anzusehen sind. Darauf, daß die Strafkammer von\neinem konkreten Betrugsschaden von 100.000 DM ausgeht, deutet die Wendung \"hat der Angeklagte sich 100.000 DM erschwindelt\" (UA S. 12) hin, ferner die Feststellung, der\nAngeklagte habe darauf bestanden, vor Abschluß des Kaufvertrags seien 100.000 DM an die Zeugin NW als Provision zu\nzahlen (UA S. 21, 22). Für die Annahme eines Gefährdungsschadens spricht die Feststellung, daß dem Angeklagten bewußt war, er werde seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag\nund dem Darlehensvertrag mit der Bank nicht erfüllen können\nund daß das Vermögen von Verkäufer und Bank erheblich gefährdet gewesen sei (UA S. 20). Noch unklarer wird der\nSchadensumfang im Rahmen der Strafzumessung dargestellt: Im\nRahmen von III A 1 und 2 sei ein meßbarer Schaden nicht entstanden; die Gefährdung sei nicht allzu groß gewesen (UA\nS. 38). Es handele sich um mehrere Taten mit einem jeweils\nrecht hohen Schaden, wenn auch die Gefährdung im übrigen\n\nnicht als allzu erheblich anzusehen sei (UA S. 39).\n\nDas neue Tatgericht wird den Schadensumfang genauer\n\nfeststellen müssen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, daß\n\nein umfassender Gefährdungsschaden vorliegt, der sich teilweise konkretisiert hat, so wird die von der Revision und\nvom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\nl. August 1988 aufgeworfene Frage des FortsetzungsZusammenhangs zwischen den Taten III A und III B sich nicht mehr\nstellen, weil dann nur eine Tat vorliegen würde. Sollte von\nkonkreten Betrugsschäden auszugehen sein, so wird die Frage\ndes Fortsetzungszusammenhangs zu prüfen sein; dies hat die\nStrafkammer unterlassen.\n\nDas Urteil kann deshalb in den Fällen III A und B der\nGründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Dies nötigt auch zur Aufhebung der beiden\nübrigen Einzelstrafen, weil nicht ausgeschlossen werden\nkann, daß diese Strafen ohne die Verurteilungen des Ange-\n\nklagten in den Fällen III A und B milder ausgefallen wären.\nMaul Kuhn | Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-20/1-str-392-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-20/1-str-392-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.659729+00:00"}}