{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-20_1_StR_383_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-20","aktenzeichen":"1 StR 383/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF e7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 383/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Alois 2 aus Bad HE, geboren\nam ED 1937 in 5 ‚\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. September 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (er\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ww\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIvV\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n11. Dezember 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskdsse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes (S 176 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils hat\nkeinen den Angeklagten begünstigenden oder belastenden\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das\nLandgericht die Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangenen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n(S 174 StGB) zu Recht abgelehnt. Der Tatbestand des § 174\nAbs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß zwischen Tatopfer und\nTäter ein Verhältnis besteht, kraft dessen eine Person unter\n16 Jahren dem Täter zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur\nBetreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Dies war nach\nden Feststellungen hier nicht den Fall. Das Tatopfer Beate\nBEE und ihre Mutter lebten in häuslicher Gemeinschaft\n\nmit dem Angeklagten. Eine solche häusliche Gemeinschaft begründet aber für sich noch kein Obhutsverhältnis im Sinne\ndes § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH NJW 1953, 471; BGH, Urt.\nvom 8. März 1955 - 2 StR 526/54; BGH, Urt. vom 14. Mai 1957\n- 1 StR 107/57; BGH GA 67, 21; OLG Braunschweig HESt 2, 52,\n53; Laufhütte in LK 10. Aufl. $S 174 Rdn. 7; Lenckner in\nSchönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 174 Rdn. 6). Voraussetzung ist vielmehr, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die\nLebensführung des Jugendlichen und damit dessen geistigsittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Diese\nVoraussetzung ist ohne Zweifel bei den Eltern oder denjenigen, denen kraft Gesetzes oder gerichtlicher Entscheidung\ndas Personensorgerecht übertragen ist, gegeben. Ebenso kann\nsie aber auch bei Personen vorliegen, die im Einverständnis\nmit dem Personensorgeberechtigten die Erziehung ausüben,\ngleichgültig ob dieses Einverständnis ausdrücklich oder\nstillschweigend erteilt wird. Eine ausdrückliche Übertragung\nauch nur eines Teiles der Erziehungsgewalt auf den Angeklagten konnte das Landgericht nicht feststellen. Bei einer\nHausgemeinschaft, in der die personenberechtigte Mutter mit\ndem Stiefvater und ihrem Kind lebt, liegt es freilich nahe,\ndaß dem Stiefvater wenigstens stillschweigend die (Mit-)Verantwortung für die Lebensführung des Jugendlichen übertragen\nwird. Hierfür müssen aber konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden. Darum hat sich das Landgericht bemüht (UA\n\nS. 25, 26). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin\nreichen die festgestellten Tatsachen nicht aus, um von der\nAnnahme eines stillschweigend abgeleiteten Obhutsverhältnisses im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgehen zu können.\nDer Umstand, daß die Stieftochter ihren Stiefvater mit\n\nseinem Vornamen ansprach, spricht eher gegen seine \"Vaterstellung\". Daß in Hausgemeinschaft lebende Personen miteinander zärtlich umgehen, also auch einander umarmen und sich\ngelegentlich Küsse auf die Wange geben, ist ebenfalls kein\nIndiz für die Begründung eines Obhutsverhältnisses. Die\nMeinung der Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe auch\neinzelne Handlungen erzieherischen Charakters dadurch übernommen, daß er dem Mädchen bei gelegentlicher Hilfe in seiner Landwirtschaft sachdienliche Anweisungen erteilt habe\nund daß er es auch zeitweise zur Schulbushaltestelle gebracht habe, haben ebenfalls keine indizielle Bedeutung für\ndas Bestehen eines Obhutsverhältnisses. Insgesamt läßt sich\nbei der Beurteilung der Frage, ob ein Obhutsverhältnis vorlag oder nicht, kein Rechtsfehler des Landgerichts feststel-\n\nlen.\n\nDie Beschwerdeführerin rügt weiterhin, daß dem Landgericht bei der Strafrahmensbestimmung ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Das Tatgericht habe trotz des Vorliegens des\nRegelbeispieles des $S 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB einen besonders\nschweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nicht\nangenommen. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß gegen\ndie Strafrahmensbestimmung rechtliche Bedenken bestehen. Das\nLandgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob ein besonders\nschwerer Fall nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB anzunehmen ist,\nin seine Erwägungen einbezogen, daß beim Angeklagten von\nverminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB auszugehen ist.\nNach dem Grundgedanken des § 50 StGB hätte die Strafkammer\nden Normalstrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB nicht nochmals\ngemäß SS 21, 49 Abs. 1 StGB mildern dürfen (BGH NJW 1986,\n\n1699, 1700). Bei korrekter Rechtsanwendung hätten dem Landgericht zwei Strafrahmen zur Verfügung gestanden, nämlich\nder des $S 176 Abs. 3 mit Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1\nStGB, also Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben\nJahren und sechs Monaten, oder der Normalstrafrahmen des\n\nSs 176 Abs. 1 StGB, also Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu\n10 Jahren. Zur Entscheidung der Frage, welcher Strafrahmen\nzu wählen war, wäre eine Gesamtwürdigung erforderlich gewesen. Der Senat schließt jedoch aus, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf das Strafmaß ausgewirkt hat. Die\nverhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nentfernt sich soweit von den in Frage kommenden Mindeststrafen, daß ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht\nbei Anwendung des richtigen Strafrahmens zu einem anderen\n\nErgebnis gekommen wäre.\n\nMaul Kuhn Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-20/1-str-383-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-20/1-str-383-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.641921+00:00"}}