{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-20_1_StR_369_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-20","aktenzeichen":"1 StR 369/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF >2\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 369/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEric W aus Sch EEE geboren am\n1964 in N (Frankreich),\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. September 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nl. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n27. Januar 1988 wird verworfen.\nJedoch wird der Schuldspruch dahin\nklargestellt, daß der Angeklagte schuldig ist der Hehlerei sowie des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit\nmit räuberischer Erpressung und mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung.\n\n2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei und\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit\nmit räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die\nRevision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie hat keinen\nErfolg, weil Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten enthalten. Jedoch war der\nSchuldspruch wegen der mißverständlichen Mitteilung der\n\nKonkurrenzverhältnisse neu zu fassen.\n\nDer Erörterung bedarf lediglich folgendes:\n\n1. Hinsichtlich der Hehlerei einer geringwertigen Sache\nhat der Generalbundesanwalt das besondere Öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts hat sich die Strafkammer bei Prüfung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten nicht auf die Auswirkungen\nseines langjährigen Betäubungsmittelmißbrauchs beschränkt.\nDer Haschischgenuß in der Tatnacht wurde - wenn vom Landgericht auch nur bei den Feststellungen ausdrücklich hervor-\n\ngehoben - bei der Entscheidung berücksichtigt:\n\nDer Angeklagte war bei einem ausgeprägten Drang nach\nHaschisch von diesem Rauschgift psychisch abhängig und\n\nrauchte es drei- bis viermal täglich, auch in der Tatnacht.\n\nAbhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet für sich\nallein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Diese Folge ist bei einem Rauschgiftsüchtigen nur ausnahmsweise gegeben; z. B. wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsänderungen\ngeführt hat, bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen oder unter Umständen dann, wenn das Delikt im\nZustand eines akuten Rausches verübt wurde (vgl. BGH NJW\n1981, 1221; BGH JR 1987, 206; BGHR StGB S$S 21 BtM-Auswirkungen 2 mit Nachweisen).\n\na) Wegen einer auf Haschischkonsum beruhenden Psychose\nmit manischem Schub Anfang 1987 hat das Landgericht,\nsachverständig beraten, bei Ausschluß von Schuldunfähigkeit\neine erhebliche Verminderung der Schuld-(Hemmungs-)fähigkeit\nbeim Angeklagten für möglich gehalten (und die Strafrahmen\n\n.5- 77\n\nnach SS 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert), obwohl die Krankheit\nzur Tatzeit schon weitgehend abgeklungen war und das\nVerhalten des Angeklagten gegen eine erhebliche Verminderung\nder Schuldfähigkeit sprach.\n\nb) Das Haschischrauchen in der Tatnacht führt zu keinem\nanderen Ergebnis. Es war nur Teil der üblichen täglichen\nHaschischaufnahme und somit bei der Gesamtbeurteilung des\nDrogenkonsums durch die Sachverständige mit erfaßt. Daraus,\ndaß diese letzte Drogenaufnahme im Urteil weder bei der Würdigung des täglichen Konsums, noch bei dem neben dem Tatverhalten berücksichtigten \"sonstigen Verhalten des Angeklagten\nin der Tatnacht\" (UA S. 29) ausdrücklich erneut hervorgehoben wurde, kann also nicht gefolgert werden, die Sachverständige und das Landgericht hätten diesen Umstand bei der\nPrüfung von Schuldfähigkeit und Strafhöhe nicht berücksichtigt.\n\nc) Der Haschischkonsum vor der Tat hatte auf die\nBefindlichkeit des Angeklagten auch keinen solchen Einfluß,\ndaß er sich (nach Berücksichtigung von Krankheit und täglicher Haschischaufnahme) als akuter Rausch zusätzlich hemmungsmindernd ausgewirkt hätte. Bei der Beurteilung von abgrenzbaren Rauschzuständen müssen sich Sachverständige und\nTatrichter im wesentlichen am äußeren Verhaltensbild des\nTäters zur Tatzeit orientieren (Täschner, Forensischpsychiatrische Probleme bei der Beurteilung von Drogenkonsumenten, NJW 1984, 638). Das hat das Landgericht getan\nund ist - wiederum in Übereinstimmung mit der Sachverständigen - zu dem Ergebnis gelangt, \"das Tat- und sonstige\nVerhalten des Angeklagten in der Tatnacht\" sprächen trotz\n\nausgelassener Stimmung gegen eine Beeinträchtigung seiner\nHemmungsfähigkeit. Denn der Angeklagte schilderte \"überdurchschnittlich genau\" die Tathergänge und hatte \"differenzierte und der jeweiligen Situation genau entsprechende\nGedanken und Empfindungen\" (UA S. 29) und zudem durchaus\nBedenken (Hemmungen), die Tat auszuführen. Aufgrund des\nEinwirkens seiner Mittäter war er schließlich einver-\n\nstanden.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-20/1-str-369-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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