{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-15_1_StR_506_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-15","aktenzeichen":"1 StR 506/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 506/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Maschinenschlosser Walter Andreas K aus\nFO, geboren am EEE 1950 in s B\n\nwegen Förderung der Prostitution\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. September 1988 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 18. März 1988 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit dem\nAngeklaöten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO. Ein Gleiches gilt für die Höhe der\nverhängten Strafe. Hingegen bestehen durchgreifende Bedenken\ngegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der\nGeneralbundesanwalt hat zu dieser Frage ausgeführt:\n\n\"Dagegen hält die Begründung, mit der die Strafkammer\ndem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die\nStrafkammer hat eine Bewährung versagt, ’'weil weder in\nder Tat noch in der Person des Angeklagten besondere\nUmstände’ ersichtlich seien (UA S. 23) und eine Strafvollstreckung auch deshalb erforderlich sei, weil dies\ndie Verteidigung der Rechtsordnung gebiete (§ 56\n\nAbs. 3 StGB). Hierzu hat die Strafkammer ausgeführt:\nDas Gericht hält es für erforderlich, daß gerade im\nBereich der Prostitution der Öffentlichkeit und dem\nbetroffenen Personenkreis klar gemacht wird, daß Verstöße gegen die freie Eigenbestimmung von Menschen\nunnachsichtig mit Freiheitsentzug geahndet werden.\nDies ist erforderlich, um potentielle Täter abzuschrecken und sie nicht zur Annahme zu verleiten, daß\nsie falls sie zum erstenmal derartiger Straftaten\nüberführt werden, eine Chance hätten, eine zu erkennende Strafe nicht verbüßen zu müssen\" (UA S. 23).\n\nDiese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Der Gedanke der Generalprävention im Sinne\nder Abschreckung von Tätern, die in Versuchung sein\n\nkönnten, ähnliche Taten zu begehen, spielt zwar eine\nRolle; die Möglichkeit der Strafaussetzung darf aber\n\nkeinesfalls für bestimmte Deliktsgruppen generell ausgeschlossen werden (vgl. Dreher/Tröndle StGB,\n\n44. Aufl., § 56 Rdn. 8a, S. 371 a.E. m.w.Nachw.). Da\nsich nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen nicht ausschließen läßt, daß auf dieser\n(rechtsfehlerhaften) Erwägung die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beruht, muß die Frage der Be-\n\nwährung neu entschieden werden.\"\n\n26\n\nDem tritt der Senat bei. Soweit das Landgericht auch darauf\nabgehoben hat, besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2\nStGB seien nicht gegeben, fehlen dazu nähere Ausführungen.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-15/1-str-506-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-15/1-str-506-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.440537+00:00"}}