{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-13_1_StR_518_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-13","aktenzeichen":"1 StR 518/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 518/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Mestan (U EB zus :EEEEE seboren am\n1947 in TB (Türkei),\n\nwegen versuchten Mordes\n\nEZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. September 1988 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n18. März 1988 wird als unbegründet\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Erörterung bedarf lediglich folgendes:\n\nDer Angeklagte ist nicht mit strafbefreiender Wirkung\nvom Mordversuch zurückgetreten. Auch beim Vorliegen eines\nfestumrissenen Tatplanes kommt es für die Abgrenzung von\nbeendetem und unbeendetem Versuch darauf an, ob der Täter\nnach der Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (vgl. BGHSt 31, 170; 33,\n295; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4, 5\nund Versuch, fehlgeschlagener 1). Der Angeklagte hatte den\nMesserstich gezielt und mit Wucht in den Unterbauch des\n\nWIV\n\nOpfers geführt und war sich dabei der äußersten Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewußt. Die Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten waren nicht beeinträchtigt.\nDaraus folgt, auch wenn das Landgericht dies nicht ausdrücklich klarstellt, daß der Angeklagte auch nach der Tathandlung die naheliegende Möglichkeit erkannt hatte, sein Opfer\nwerde die Verletzung nicht überleben.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-13/1-str-518-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-13/1-str-518-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.342706+00:00"}}