{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-13_1_StR_491_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-13","aktenzeichen":"1 StR 491/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 491/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz E EB aus ro, dort geboren\nam GE 1961,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 13. September 1988 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Regensburg vom 3. Mai 1988, soweit es\nihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe vor der Maßregel\nangeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung\nund mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei.\nDie Revision des Angeklagten hat - mit der Sachrüge - nur\nhinsichtlich des Vorwegvollzugs der Strafe Erfolg. Im\nübrigen ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDie - sachverständig beratene - Strafkammer ist zwar\nrechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, wenn zunächst Strafe vollstreckt wird (§ 67 Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGH NJW 1988,\n216/217). Es fehlt jedoch die nach der Neufassung dieser\nVorschrift durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom\n13. April 1986 (BGBl. I S. 393) jedenfalls bei einer\nlängeren (wie z.B. der hier verhängten) Strafe gebotene Erwägung, ob dem verfolgten Ziel durch den Vorwegvollzug\nlediglich eines Teils der Strafe genügt werden kann (vgl.\nBGHR StGB $S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 1; BGH ebenda Vorwegvollzug, teilweiser 2; BGH, Beschl. vom 14. Juli 1988\n- 1 StR 152/88; vgl. ferner Maul/Lauven NStZ 1986, 397,\n400). Das angefochtene Urteil (UA S. 29) läßt nicht erkennen, daß und warum die Strafkammer den Vorwegvollzug\n\nder gesamten Strafe für notwendig hält, um die\n\nTherapiebereitschaft des Angeklagten zu fördern und damit\ndas Gelingen einer Entziehungskur möglichst sicherzustellen.\nNach § 67 Abs. 2 StGB darf diese Entscheidung nicht der\nStrafvollstreckungskammer überlassen werden, wenn auch\nrichtig ist, daß sie selbst mit Hilfe eines Sachverständigen\noft nicht einfach zu treffen sein wird (vgl. BGHR StGB S§ 67\nAbs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6).\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-13/1-str-491-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-13/1-str-491-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.327183+00:00"}}