{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-13_1_StR_451_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-13","aktenzeichen":"1 StR 451/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF u\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 451/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristiane 2 ne — aus RG dort geboren am\n| Bilıy\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\na\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 13. September 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\nDr.\n\nUlsamer,\nGranderath,\nvon Gerlach,\n\nBrüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WE bei der verhandlung,\nStaatsanwalt GW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt ii\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIvV\n\n23\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 15. April 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDie Jugendkammer des Landgerichts hat die Angeklagte\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei\nFällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nzu der Jugendstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur\nBewährung verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\nl. Die Rüge, das Landgericht habe unter Verstoß gegen\n\nSs 244 Abs. 2 StPO zwei von der Angeklagten während ihres\nAufenthalts in der Untersuchungshaft verfaßte Briefe nicht\n\nvollständig, sondern nur auszugsweise verlesen, ist unzulässig. Zur ordnungsgemäßen Begründung dieser Aufklärungsrüge wäre die Mitteilung des Inhalts der nicht verlesenen\nTeile der Briefe sowie die Darlegung erforderlich gewesen,\nweshalb sich dem Landgericht eine vollständige Verlesung\nhätte aufdrängen müssen. Daran läßt es der Revisionsvortrag\nentgegen S$S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO fehlen.\n\n2. Die weitere Beanstandung, das Landgericht habe unter\nVerletzung des § 261 StPO die zur Beurteilung der aktuellen\nDrogensituation der Angeklagten erfolgte Einvernahme des\nZeugen MM] sowie den Inhalt verschiedener in der\nHauptverhandlung hierzu verlesener Schriftstücke bei der\nUrteilsfindung nicht berücksichtigt, ist ebenfalls nicht zulässig. Zwar ist der Tatrichter nach § 261 StPO verpflichtet, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen und\nsich im Urteil mit dan wesentlichen Ergebnissen\nder Hauptverhandlung auseinanderzusetzen (BGHSt 29, 18, 20;\nBGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 7; vgl. auch Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 50).\nDie Revision hat aber die nach S$S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Mitteilung des Ergebnisses der Beweiserhebung\nunterlassen. Erst dessen Kenntnis hätte dem Revisionsgericht\ndie Überprüfung ermöglicht, ob die Beweismittel geeignet\nwaren, die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten der Angeklagten zu beeinflussen, also wesentlich waren.\n\nAußerdem kann allein aus dem Schweigen der Urteilsgründe zu einem Beweisgeschehen nicht gefolgert werden, der\nTatrichter habe es nicht gewürdigt (vgl. Hürxthal aaO\nRdn. 20).\n\n3. In den Urteilsgründen ist nicht ausdrücklich dargelegt - was die Revision rügt -, auf welcher Beweisgrundlage\ndas Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, der Zeuge\nDo | hätte auch ohne die Angeklagte den Weg zur Wohnung\nder Dealer gefunden und sich an das vereinbarte Klopfzeichen\nerinnert. Diese Feststellung kann jedoch ohne weiteres auf\nder Aussage des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen\nPB perunen. Eine aus § 261 StPO oder sonstigen Vorschriften herzuleitende verfahrensrechtliche Verpflichtung\ndes Tatrichters, a l 1 e Beweisumstände, die seine Überzeugung begründen oder ihr entgegenstehen, lückenlos in den\nUrteilsgründen anzuführen, besteht nicht (BGH GA 1969, 280;\nBGH bei Dallinger MDR 1970, 899; vgl. auch Hürxthal aaO).\n\nII. Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der\nSachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum\nNachteil der Angeklagten ergeben. Im Hinblick auf das Revisionsvorbringen bedürfen folgende Punkte der näheren Erörterung:\n\nl. Die Annahme der Jugendkammer, die Angeklagte habe im\nFall I 4 b der Urteilsgründe lediglich Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben des Zeugen | geleistet, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch wenn der Begriff\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weit ausgelegt\nwird, beurteilt sich die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, auch hier nach den allgemeinen Grundsätzen\nüber die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGHR\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 3; BGH NSt2Z 1984, 413;\n\nBGH NJW 1985, 1035). Das Landgericht hat diese Grundsätze\nbeachtet. Ohne Rechtsverstoß hat es darauf abgehoben, daß\nallein der Zeuge PB entschied, ob, von wem und wieviel\nDrogen gekauft wurden, die nur er bezahlte und die allein\nihm zur gewinnbringenden Weiterveräußerung dienen sollten\n(UA S. 5, 19). Daraus hat das Landgericht unter Berücksichtigung des geringen objektiven Gewichts des Tatbeitrages\nder Angeklagten den zulässigen Schluß gezogen, die Angeklagte habe \"weder Tatherrschaft noch Täterwillen\" gehabt\n(UA S. 19), sondern den Zeugen PER bei dessen Handeltreiben lediglich unterstützt.\n\nEin Widerspruch liegt nicht in dem Umstand, daß das\nLandgericht die Angeklagte im Falle I 4 d hinsichtlich des\nEinfuhrtatbestandes ($S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) als Mittäterin,\nim Falle I 4 b hinsichtlich des - hierzu in Tateinheit\nstehenden - Tatbestandes des unerlaubten Handeltreibens\n(Ss 29 Abs. 1 BtMG) jedoch lediglich als Gehilfin verurteilt\nhat. Das Landgericht hat ausgeführt, die Angeklagte habe \"im\nbewußten und gewollten Zusammenwirken aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatplans\" mit dem Zeugen | verschiedene\nBetäubungsmittel - u.a. auch die im Fall I 4 b erworbenen\n30 g Heroin - über die deutsch-belgische Grenze in die\nBundesrepublik verbracht (UA S. 6). Insoweit verkennt die\nRevision, daß sich diese Feststellung mittäterschaftlichen\nHandelns eiıdeutig nur auf den Tatbestand der Einfuhr bezieht. Di_-:= Unterscheidung durch das Landgericht war zulässig. 71° Mittäterschaft bei der Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln »elingt nicht notwendig auch hinsichtlich des darin\n\n,\nW\n\nzugleich liegenden Handeltreibens (hier Fall I 4 d) die Behandlung der Angeklagten als Täterin, wenn - wie erörtert -\nTäterwille, Eigennutz und Sachherrschaft insoweit nicht\nnachgewiesen sind. Denn das Vergehen der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben bildet mit dem Verbrechen der unerlaubten Einfuhr nicht geringer Mengen von Betäubungsmitteln\nkeine Bewertungseinheit (BGHSt 31, 165), und die Grundsätze\nüber die Konkurrenzverhältnisse des unerlaubten Handeltreibens zu anderen Begehungsformen nach dem Betäubungsmittelgesetz sind für das täterschaftliche Handeln entwickelt\nworden (BGH, Urteile vom 6. Mai 1980 - 1 StR 103/80 bei\nHoltz - MDR 1980, 895 und vom 24. März 1981 - 1 StR 100/81\nbei Schmidt in MDR 1981, 882). Tateinheit zwischen Beihilfe\nzum Handeltreiben und täterschaftlicher Einfuhr ist rechtlich möglich.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hält\nauch die Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen des\n§ 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG revisionsrechtlicher Nachprüfung\nstand. Der bandenmäßigen Tatbegehung im Sinne des § 30\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG macht sich nur schuldig, wer den ernsthaften Willen hat, sich mit anderen zusammenzutun, um\nkünftig für eine gewisse Dauer die dort genannten Straftaten\ngegen das Betäubungsmittelgesetz zu begehen (BGHR BtMG § 30\nAbs. 1 Nr. 1 Bandenmitglied 1; Körner, BtMG 2. Aufl. § 30\nRdn. 24; Schild GA 1982, 55, 81). Hierbei muß sich der\nBandenwille in mindestens einer - vollendeten oder versuchten - konkreten Bandentat realisiert haben (BGH JR 1979,\n426; Körner aaO Rdn. 18, 24; Schild aao S. 82). Nach\nder Verabredung der Bandenmitglieder muß also zumindest noch\n\neine strafrechtlich relevante Handlung im Rahmen der bandenmäßigen Verbindung erfolgt sein. Daran fehlt es nach dem\ntatrichterlich festgestellten Sachverhalt - unabhängig vom\nmangelnden Bandenwillen - , weil nicht auszuschließen ist,\ndaß die fragliche Verabredung zwischen dem Zeugen PER\nund der Angeklagten erst nach dem Grenzübertritt getroffen\nwurde (UA S. 6, 20 £f.). Feststellungen dahin, daß die Angeklagte nach diesem Grenzübertritt noch strafrechtlich\nrelevante Tätigkeiten entfaltet hat, die auf den Umsatz der\nzuvor eingeführten oder sonstiger Betäubungsmittel gerichtet\n\nwaren, hat das Landgericht aber nicht getroffen.\n\n3. Die Erwägungen, mit denen die Jugendkammer bei der\nBewährungsentscheidung nach S 21 Abs. 2 JGG eine günstige\nSozialprognose bejaht hat, sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Entgegen der Meinung der Revision hat das Gericht\nseine Prognoseentscheidung aufgrund einer umfassenden Erforschung und Würdigung der Persönlichkeit und der Lebensverhältnisse der Angeklagten vorgenommen und hierbei auch\nden Umstand, daß die Angeklagte zur Tatzeit regelmäßige\nKonsumentin von Heroin und Kokain war, nicht unberücksichtigt gelassen. Das Landgericht hat sich sowohl allgemein\nbei der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs als auch im\nbesonderen bei der Frage der Strafaussetzung eingehend und\nausführlich mit der Drogensituation der Angeklagten, den\nUrsachen ihres Betäubungsmittelkonsums sowie den Perspektiven für eine Aufarbeitung ihrer Drogenproblematik auseinandergesetzt. Es hat hierbei - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise - insbesondere auf den Umstand abgehoben,\ndaß die Angeklagte \"nach ihrer ersten Inhaftierung im\n\nAugust 1987 und der zweiten im Oktober 1987 keinerlei Drogen\nzu sich genommen\" hat (entgegen der Auffassung der Revision\nhat das Landgericht hier ersichtlich nicht die Zeiträume\nwährend der Haft, in denen eine Drogenaufnahme nicht möglich\nwar, zugute gehalten) und daß sie \"in dieser Zeit bereitwillig und konstruktiv an einer ambulanten Drogentherapie\n\nteilgenommen\" hat (UA S. 25). Das Landgericht durfte\nseine günstige Sozialprognose ferner maßgeblich auf den\nUmstand stützen, daß die Angeklagte \"das Verhältnis zu ihren\nEltern weitgehend geklärt hat\" (UA S. 25), da gerade das\nproblematische Verhältnis zum Elternhaus in der Vergangenheit eine nicht unerhebliche Mitursache für die Drogenentwicklung der Angeklagten war (UA S. 23 £.).\n\nDa für die sachlich-rechtliche Nachprüfung dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung\nsteht, könnte die Sachrüge fehlender Erörterung von Versuchen der Angeklagten, während der Untersuchungshaft Betäubungsmittel zu erhalten, nur dann Erfolg haben, wenn sich\nder behauptete Erörterungsmangel aus dem Urteil selbst\nergäbe (BGHSt 35, 238 m. w. Nachw. ; BGH, Urt. vom 26. April\n1988 - 1 StR 52/88). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.\n\n- 10 -\n\nDaß die sich auf diese Frage beziehende, auf § 261 StPO\ngestützte Verfahrensrüge unzulässig ist, wurde bereits oben\n\nunter I 2. dargetan.\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-13/1-str-451-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-13/1-str-451-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.304266+00:00"}}