{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-13_1_StR_447_88_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-13","aktenzeichen":"1 StR 447/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 447/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernhard S aus B ‚, geboren am\nGEB 1955 in ‚\n\n- Sachbezeichnung: Bianca WE u.a. -\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n53\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 13. September 1988 beschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft\ngegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht der Staatskasse im Urteil des Landge-\n\nrichts Memmingen vom 1. März 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat durch Urteil vom 1. März 1988 den\nAngeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln freigesprochen und angeordnet, daß der\nAngeklagte für die vom 6. September 1987 bis zum l. März\n1988 dauernde Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Die\ngegen die Freisprechung gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage verworfen. Die gegen den Ausspruch über die Entschädigungspflicht gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, für deren Entscheidung der Senat zuständig ist (vgl.\nBGH StV 1984, 475), hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\nDer Senat stimmt mit dem Generalbundesanwalt darin\nüberein, daß die Strafkammer einen Ausschlußgrund nach § 5\n\nStrEG - wenn auch insoweit eine nähere Erörterung in den\n\nUrteilsgründen fehlt - im Ergebnis zu Recht nicht für gegeben erachtete. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte\nTat von Anfang an bestritten. Der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 7. August 1987\nund die Aufrechterhaltung dieses Haftbefehls im Eröffnungsbeschluß des Landgerichts Memmingen vom 21. Dezember 1987\nberuhen allein auf den Bekundungen der Mitangeklagten, die\nder Tatrichter - rechtsfehlerfrei - als unglaubwürdig beurteilt hat. Der Angeklagte hat diese für seine Inhaftierung\nursächlichen Aussagen nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG\nverursacht. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Verdachtsgründe (Konsum von Haschisch, Besitz von Geräten, die\nauf einen Umgang mit Haschisch schließen lassen) waren ausweislich der genannten Haftentscheidungen für die Inhaftierung des Angeklagten nicht ursächlich und haben auch\n\nkeinen unmittelbaren Bezug zu dem Tatvorwurf des unerlaubten\n\nHandelstreibens mit Betäubungsmitteln, der zur Inhaftierung\ndes Angeklagten und zur Erhebung der Anklage gegen ihn\nführte. Im übrigen wäre ein derartiges - nicht unmittelbar\ntatvorwurfbezogenes - Verhalten des Beschuldigten auch dann\nnicht ursächlich im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG, wenn es zwar\nbei der Beurteilung der Verdachtslage mit berücksichtigt\nworden sein sollte, die Strafverfolgungsmaßnahme aber - wie\nhier - allein oder überwiegend infolge unrichtiger Aussagen\nvon Zeugen oder Mitbeschuldigten angeordnet, vollzogen und\naufrechterhalten worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO\n38. Aufl. StrEG $S 5 Rnr. 7 m.w.Nachw.).\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-13/1-str-447-88","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-13/1-str-447-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.271205+00:00"}}