{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-13_1_StR_435_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-13","aktenzeichen":"1 StR 435/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":";\nBUNDESGERICHTSHOF .\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 435/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ruschdi Adem F Sn\naus VER. Geboren am TEE 1555 in\n\nU?\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 13. September 1988, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ge\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nso\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts\nTraunstein vom 22. März 1988 und ihre\nsofortige Beschwerde gegen die in diesem\nUrteil getroffene Entscheidung über die\n\nEntschädigungspflicht werden verworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel und die dem\n\nAngeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des un-\n\nerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigespro-\n\nchen und angeordnet, daß er für die in dieser Sache erlit-\n\ntene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen\n\nDer Mitangeklagte SR ist - rechtskräftig - wegen\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer\n\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt worden. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\n\nRevision der Staatsanwaltschaft, mit der sie - in bezug auf\n\nden Freispruch - Verstöße gegen die Aufklärungspflicht und\n\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, und ihre sofortige\n\nBeschwerde gegen den Ausspruch über die Entschädigungspflicht bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Zur Freisprechung:\n\nl. Verfahrensrüge\n\nDie Rüge eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht\n(s 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch.\n\nDer Mitangeklagte sun bekundete in der Hauptverhandlung, der Angeklagte habe ihn auf die Idee gebracht, mit\nHeroin Handel zu treiben; dieser habe ihm das Heroin in zwei\nTeillieferungen am 5. oder 6. Oktober 1987 und am 11. Oktober 1987 überbracht mit der Erklärung, er habe es auf Kommission erhalten, und es müßten mindestens 180.000 DM erlöst\nwerden; ferner habe der Angeklagte am 12. Oktober 1987 die\nelektronische Küchenwaage gekauft und sodann bei der Portionierung des Rauschgifts geholfen (UA S. 11). Dieser Aussage\nvermochte die Strafkammer - vor allem wegen gravierender\nDifferenzen, die in den früheren Angaben SEE -u den Daten der Übergabe und zum Erwerb in einem Akt oder in zwei\nTeilakten aufgetreten waren - keinen vollen Glauben zu\n\nschenken.\n\nNach Ansicht der Revision standen zur Überführung des\n\nAngeklagten weitere Beweismöglichkeiten zur Verfügung:\n\nBei einer polizeilichen Vernehmung bekundete ein Zeuge\nnamens Leonhard “ER, daß Reinhard Fr@® ‘große Kenntnisse\"\nüber die Umstände dieser Tat habe; so habe Fr gewußt, \"daß\n\n2\n\ndas Heroin aus Jugoslawien stammte\" (Bl. 121 d.A.). Hierzu\ngab der Zeuge Fre gegenüber der Kriminalpolizi an, er wisse\n\"aus der örtlichen Presse\", daß jeweils in Weis zu -\nnächst su “wegen Heroinhandels\" und einige Tage später\nein Fahrer einer Speditionsfirma festgenommen wurden. Da er\n- Frgp - den Angeklagten kenne und gewußt habe, daß dieser\nbei der erwähnten Firma arbeitete, und da SEN diesen \"auf\nder Straße gerufen hat\", kurz bevor ss selbst festgenommen wurde, habe er angenommen, daß der Angeklagte derjenige\nwar, den die Polizei abholte (Bl. 122/123 d.A.). Fre war\nindessen nicht bereit, weitere Angaben zu machen, und verweigerte auch die Unterschrift unter das Vernehmungsprotokoll. Mündlich hatte er nach einem von KK BEP gefertigten\nVermerk (Bl. 124/125 d.A.) bestätigt, er habe MI erzählt, \"daß das Heroin aus Jugoslawien stamme\". In demselben\nVermerk ist festgehalten, Fr@ sei mit dem Angeklagten befreundet, beide stammten aus der jugoslawischen Provinz\nKÜE. Der Vernehmungsbeanmte hatte den Eindruck, \"als wolle\nFre seinen langjährigen Bekannten nicht belasten\". Im übrigen ergab die polizeiliche Befragung der verantwortlichen\nRedakteure der in Betracht kommenden Lokalpresse, daß ein\nZeitungsbericht über die Festnahme eines Kraftfahrers im ZU-\n\nsammenhang mit dem Heroinhandel nicht veröffentlicht wurde.\n\nDiese Hinweise, so meint die Revision, hätten dem Landgericht Veranlassung geben müssen, durch Vernehmung der Zeugen MO | und FR sowie von drei Lokalredakteuren Beweis\ndarüber zu erheben, daß der Angeklagte an dem Rauschgiftgeschäft des Mitangeklagten SGB \"wissentlich mitwirkte\".\n\nJedoch drängten diese Umstände das Landgericht nicht\nzur Anhörung der Zeugen. Weder aus der polizeilichen Vernehmung des Zeugen “en noch aus derjenigen des Zeugen Fre\nergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, daß dieser über\nnäheres Wissen über eine strafbare Beteiligung des Angeklagten an dem Rauschgiftgeschäft verfügte. Dem steht auch nicht\nentgegen, daß der Zeuge Fr, der dem Akteninhalt zufolge\nselbst in Heroingeschäfte verwickelt war, von der Festnahme\ndes Angeklagten nicht durch die örtliche Presse erfahren haben kann (Bl. 125 d.A.).\n\n2. Sachbeschwerde\n\nAuch sachlich-rechtlicher Nachprüfung hält das angefochtene Urteil stand.\n\nSpricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel an seiner Schuld nicht zu überwinden vermag,\nso ist dies grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung\nist allein Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat\nnur zu prüfen, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist\nder Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn der Tatrichter\nan die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte\nAnforderungen gestellt hat (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20;\nBGH NStZ 1983, 277, 278; 1984, 180). Einen solchen Mangel\n\nweist das angefochtene Urteil nicht auf:\n\n20\n\nZwar führt die Revision zutreffend aus, daß der Mitangeklagte SGB im Falle bewußt den Angeklagten zu Unrecht\nbelastender Angaben sich nicht nur, worauf das Landgericht\nabhebt (UA S. 12), der Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung versehen mußte, sondern auch wegen Freiheitsberaubung\ngemäß S 239 Abs. 2 StGB. Jedoch beruht hierauf das Urteil\nnicht. Es liegt schon fern, daß die Strafkammer, wenn sie\nsich bewußt gewesen wäre, daß ED ] im Falle einer falschen\nBezichtigung des Angeklagten mit Bestrafung aus einem höheren als dem sich aus § 164 StGB ergebenden Strafrahmen zu\nrechnen hatte, dessen Aussage anders gewürdigt hätte. Jedenfalls begründet die Strafkammer ihre Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage zum einen damit, daß der Mitangeklagte\nSWR Interesse hatte, die Möglichkeit der Strafmilderung\nnach $S 31 BtMG zu erlangen, nachdem er zunächst weder bei\nder polizeilichen noch bei der richterlichen Vernehmung den\nAngeklagten belastet hatte (UA S. 12, 13). Zum anderen - und\ndas gab den Ausschlag - stützt sie ihre Bedenken auf die erheblichen Widersprüche und Unklarheiten, die in den Angaben\ndes Mitangeklagten Schalk zu dem Tatgeschehen aufgetreten\nwaren (UA S. 13 bis 16). Demgegenüber hat der Angeklagte,\nwie die Strafkammer hervorhebt (UA S. 17), von Anfang an bei\nseinen Vernehmungen eine Tatbeteiligung bestritten, ohne\n\nsich in Widersprüche zu verwickeln.\n\nIm Rahmen der Beweiswürdigung befaßt sich das Landgericht in der gebotenen Weise auch mit allen festgestellten\nUmständen, die den Angeklagten belasten (vgl. BGH, Urt. vom\nl. Februar 1984 - 2 StR 623/83 - bei Holtz MDR 1984, 444).\n\nEs berücksichtigt vor allem, daß der Angeklagte - in zeitlicher und sachlicher Nähe zum Verkauf des Rauschgifts - die\nTütchen besorgte, in denen das Heroin verpackt wurde (UA\n\nS. 16). Ferner zieht es den Umstand in Betracht, daß die Angeklagten nach Angaben der Freundin des Mitangeklagten\nsan sich in letzter Zeit auffällig oft trafen und Gespräche führten, die Dritte nicht mithören sollten (UA S. 15).\nIndessen führt das Urteil zu beiden Punkten auch entlastende\nMöglichkeiten an: Nach seiner Einlassung besorgte der Angeklagte die Tütchen, weil sin ihm erklärt habe, er müsse\nbei sich Ordnung schaffen und eine Fülle von Kleinteilen,\ndie er aus feinmechanischer Tätigkeit habe, ordnen und in\nTütchen verteilen (UA S. 12; vgl. auch UA S. 17). Die geschilderten Besprechungen können nach Auffassung des Landgerichts auch die Autogeschäfte betroffen haben, welche die\nAngeklagten zusammen tätigen wollten, oder Geschäfte mit Videorekordern oder Pornovideokassetten, die sie ihren Angaben\nzufolge nach Jugoslawien auszuführen gedachten (UA\n\nSs. 15/16).\n\nSchließlich sind - entgegen der Meinung der Revision -\ndie Urteilsgründe nicht widersprüchlich, soweit das Landgericht einerseits bei der Strafzumessung zugunsten des Mitangeklagten sin berücksichtigt, daß er - soweit es sich um\nseine eigene Täterschaft handelt - \"voll geständig\" war (UA\nS. 18), andererseits dessen Aussage nicht als ausreichend\nansieht, auch den Angeklagten zu verurteilen. Daß \"einige\nUmstände\" für die Richtigkeit der diesen belastenden Angaben\nsprachen, hat die Strafkammer nicht verkannt (UA S. 19).\n\nWenn das Landgericht trotz dieser Indizien letzte Bedenken gegen eine Tatbeteiligung des Angeklagten nicht auszuräumen vermochte (UA S. 17), so handelt es sich hierbei\nnicht um bloß theoretische Zweifel, sondern um solche, die\ninsbesondere in den aufgezeigten Schwächen in den Angaben\ndes Mitangeklagten sB ihre Grundlage haben.\n\nII. Zur Entschädigungspflicht:\n\nDie sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen\nden Ausspruch über die Entschädigungspflicht (§ 8\nAbs. 3 StrEG), für deren Entscheidung der Senat zuständig\nist (vgl. BGH StV 1984, 475), hat ebenfalls keinen Erfolg.\nAuf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist die Entscheidung des Landgerichts, daß der Angeklagte für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft\naus der Staatskasse zu entschädigen ist (UA S. 19/20), nicht\nzu beanstanden. Insbesondere ist dem angefochtenen Urteil\n\nnicht zu entnehmen, daß der Angeklagte durch sein den\n\n- 10 -\n\nVerdacht einer Tatbeteiligung erweckendes Verhalten die Verhängung der Untersuchungshaft grob fahrlässig im Sinne des\n\n$S 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG verursacht habe (vgl. dazu’'BGH EzSt\ns$s 5 StrEG Nr. 1).\n\nMaul Ulsamer Granderath\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-13/1-str-435-88","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-13/1-str-435-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.248623+00:00"}}