{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-06_1_StR_522_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-06","aktenzeichen":"1 StR 522/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"47\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 522/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef F aus CB geboren am EB-WE 15950 in P\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n49\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 6. September 1988 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 7. Juni 1988 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen zu der Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Rügen\nder Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte\n\nRevision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde\nErfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\"Wie durch das Sitzungsprotokoll bestätigt wird (Bd. II\nBl. 260 d.A.), ist die Ehefrau des Angeklagten zwar über ihr\nZeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO), nicht\naber über ihr Recht belehrt worden, die Beeidigung des Zeug-\n\nnisses zu verweigern (§ 63 StPO). Auf diesem Verfahrensfeh-\n\nler kann das Urteil beruhen. Es kommt hierbei nicht darauf\nan, ob das Gericht bei einem Verzicht des Verteidigers oder\nbei der Erwägung, daß es dessen nicht bedurfte (§ 61 Nr. 2\nStPO), von der Vereidigung abgesehen und der unbeeidigten\nAussage der Zeugin geglaubt hätte. Da die Vereidigung nun\neinmal auf Antrag des Verteidigers angeordnet war, läßt sich\nnicht ausschließen, daß der Tatrichter die Glaubwürdigkeit\nder Zeugin anders beurteilt hätte, wenn diese nach der vorgeschriebenen Belehrung erklärt hätte, sie wolle ihre Aussage nicht beschwören (BGH StV 1987, 513/514).\n\nDas aber hätte auch Auswirkungen auf die Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit des Kindes Bianca MB haben können.\nDie Ehefrau hatte nämlich die Aussage des Kindes bestätigt,\n'daß es fast jede Nacht im Ehebett zwischen ihr und dem Angeklagten geschlafen habe. 'Bianca sei mehr in der Nähe des\nAngeklagten gelegen. Daß Bianca häufig im Ehebett übernachtet habe, habe sie - die Ehefrau - sehr geärgert. Einmal habe sie gesehen, daß Bianca ohne Unterhose im Bett des Angeklagten gelegen sei. Einmal habe das Bett auch längere Zeit\ngequietscht’ (UA S. 10). Demgegenüber hatte der Angeklagte\nbehauptet, das Kind habe nur ein einziges Mal im Ehebett\n\n47\n\nübernachtet, als es krank gewesen sei. Er sei der Meinung,\nseine Ehefrau habe das Kind angestiftet, gegen ihn falsch\nauszusagen (UA S. 7).\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-06/1-str-522-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-06/1-str-522-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.083433+00:00"}}