{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-06_1_StR_481_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-06","aktenzeichen":"1 StR 481/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 481/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEngelbert S aus ONE . geboren am\nPe 1941 in (Österreich),\n\nwegen versuchten Diebstahls mit Waffen u.a.\n\n48\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu 3 auf seinen Antrag - und des\nBeschwerdeführers am 6. September 1988 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heidelberg\nvom 11. Mai 1988\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\nschuldig ist des versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit\nje drei rechtlich zusammentreffenden\nVergehen der Nötigung und der ge-\n\nfährlichen Körperverletzung;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Annahme des Landgerichts, der versuchte Diebstahl\nmit Waffen einerseits sowie die Nötigung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, je in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen andererseits, seien rechtlich selbständige Taten, begegnet durchgreifenden Bedenken.\n\nNach den Feststellungen führte der Angeklagte bei\nseinem Diebstahlsversuch ohne Erlaubnis eine schußbereite\nPistole \"Beretta\" Kal. 7,65 mm mit sich, die er notfalls\nzumindest als Drohmittel einsetzen wollte. Als er bei Tatausführung entdeckt wurde, gab er den Diebstahlsvorsatz auf,\nnötigte aber drei Personen mit vorgehaltener Waffe zur Freigabe des Fluchtweges und verletzte sie.\n\nDiese sowohl mit dem versuchten Diebstahl als auch mit\nden dazu selbständigen Vergehen der Nötigung und der Körperverletzung zugleich begangene Dauerstraftat des unerlaubten\nFührens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer\nLänge von nicht mehr als 60 cm nach den S§ 35 Abs. 1 Satz 1,\n53 Abs. 1 Nr. 3a lit. b WaffG wurde gemäß S 154a Abs. 1 StPO\naus dem Verfahren ausgeschieden. Treffen aber die Ausführungshandlungen verschiedener Tatbestände nicht unmittelbar\nzusammen und sind rechtlich selbständig, so kann Tateinheit\ndadurch hergestellt werden, daß sie sich jeweils mit der\ndurchlaufenden Ausführungshandlung eines dritten (Dauer-)\nDelikts überschneiden. Einer solchen Klammerwirkung steht\neine Verfahrensbeschränkung nach SS 154, 154a StPO, also das\nAusscheiden des verbindenden Delikts nicht entgegen (BGH StV\n1983, 457).\n\nDie Dauerstraftat entfaltet die Verbindungswirkung jedoch nur dann, wenn zwischen ihr und wenigstens einer der an\nsich selbständigen Straftaten annähernde Wertgleichheit besteht (BGH NJW 1975, 986; BGH MDR 1980, 685, 860; BGH StV\n1982, 524). Das ist hier der Fall. Unter Berücksichtigung\nder konkreten Gewichtung der Taten (BGHSt 33, 4, 7) war es\ngerade die schußbereit geführte und dann als Drohmittel eingesetzte Waffe, die der Tat ihrem Unrechtsgehalt nach das\nGepräge gab. Der Verstoß gegen das Waffengesetz verbindet\ndeshalb die übrigen jeweils mit ihm in Tateinheit stehenden\nStraftatbestände zu einer Handlung im Sinne des § 52 StGB.\n\nDa das Landgericht in den Urteilsgründen die objektiven\nund subjektiven Voraussetzungen einer Straftat nach § 53\nAbs. 1 Nr. 3a lit. b WaffG festgestellt hat, konnte der\nSenat den Schuldspruch entsprechend den vorstehenden Ausführungen ändern. Im übrigen enthält der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Seine Änderung\nbedingt jedoch die Aufhebung des Strafausspruches, wobei die\nneu zu bildende eine Einzelstrafe im Hinblick auf das Verbot\n\n48\n\nder Schlechterstellung des Angeklagten die bisherige Gesamtstrafe (nur) nicht überschreiten darf (BGH NSt2Z 1984, 262;\nRuß in KK 2. Aufl. § 331 Rdn. 2).\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-06/1-str-481-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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