{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-06_1_StR_473_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-06","aktenzeichen":"1 StR 473/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 473/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Helmut S ED zus rin\ngeboren am EEE 15:3 ir vum,\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 6. September 1988 gemäß S 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. März\n1988 im gesamten Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten auf. Das auf die Sachbeschwerde gestützte\nRechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\n1. Die Strafzumessungsgründe gehen nicht darauf ein,\ndaß zwischen der Beendigung der Taten und ihrer Aburteilung\nnahezu sechs Jahre verstrichen sind. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß es der Angeklagte war, der das Verfahren verzögert hat. Den Urteilsgründen ist auch nichts dafür zu ent-\n\nnehmen, daß der Angeklagte in der Zwischenzeit überhaupt\n\n- geschweige denn vergleichbare - Straftaten begangen hat.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert in derartigen Fällen bereits der Zeitraum, der\nzwischen Tat und Urteil verstrichen ist, strafmildernde Berücksichtigung (BGH NStZ 1986, 217, 218), und die Urteilsgründe dürfen über diesen Strafmilderungsgrund nicht hinweggehen (BGH NSt2 1983, 167 Nr. 3; BGH wistra 1988, 224); ihr\nSchweigen legt nahe, daß der Tatrichter diesen Strafmilderungsgrund übersehen, ihm jedenfalls keine bestimmende Bedeutung im Sinne des S$S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen\nhat. Der Senat kann - mögen auch die verhängten Strafen\nmilde erscheinen - nicht ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Schon\ndeshalb konnte der Strafausspruch insgesamt nicht bestehen\nbleiben.\n\n2. Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß\nder Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe nicht geprüft\nhat, ob das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK garantierte Recht\ndes Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden ist. Es ist zu besorgen,\ndaß hier eine derartige Rechtsverletzung vorliegt. Der neue\nTatrichter wird diese Prüfung nachzuholen und hierbei zu beachten haben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs im Rahmen der Strafzumessung eine der\nVorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zuwiderlaufende\nVerfahrensverzögerung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden muß (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1; BGH NJW 1988, 2188, 2189, jeweils m.w.Nachw.).\nEs handelt sich um einen besonderen Strafmilderungsgrund,\n\nder neben dem unter 1. bereits erörterten strafmildernden\n\nGesichtspunkt des Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung\nbestehen kann (vgl. BGH NSt2Z 1986, 217, 218) und als solcher\neigenständig zu berücksichtigen und in den Urteilsgründen zu\nerörtern ist. Er unterscheidet sich von jenem vor allem in\nden Voraussetzungen und in der Zielrichtung: So kommt es\nnicht auf die Beendigung der Tat, sondern auf den Beginn des\nVerfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK an, d.h. auf die\nBekanntgabe des Schuldvorwurfs an den Betroffenen (vgl. BGH\nNStZ 1982, 291; Ulsamer, Art. 6 Menschenrechtskonvention und\ndie Dauer von Strafverfahren, in: Festschrift Hans Joachim\nFaller, 1984, S. 373 £f£f., jeweils m.w.Nachw.). Andererseits\nendet das Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht\nschon mit der (ersten) Aburteilung, sondern erst mit der\nrechtskräftigen Festsetzung der Strafe (BGHR aa0). Die Angemessenheit der so errechneten Verfahrensdauer beurteilt\nsich nach den besonderen Erfordernissen des Art. 6 Abs. 1\nEMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für\nMenschenrechte. Der Zweck dieses besonderen Strafmilderungsgrundes besteht vor allem darin, eine Verurteilung der\nBundesrepublik Deutschland wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes des Art. 6 Abs. 1 EMRK durch die\nKonventionsorgane dadurch überflüssig zu machen, daß die zuständigen deutschen Gerichte eine eingetretene Verletzung\ndes Art. 6 Abs. 1 EMRK von sich aus feststellen und mit den\n\nMitteln des innerstaatlichen Rechts - vor allem im Rahmen\nder Strafzumessung - kompensieren (vgl. Ulsamer aaO S. 374,\n380 £ff.).\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-06/1-str-473-88","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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