{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-06_1_StR_466_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-06","aktenzeichen":"1 StR 466/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N)\naN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_466/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert J EEE zus Km, dort geboren am\n\nwegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n6. September 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 10. Mai 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nAbgabe und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zur\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie Annahme von Tatmehrheit begegnet durchgreifenden\nBedenken. Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte\nder Zeugin FR aufgrund Gesamtvorsatzes ein Jahr lang bis\nzu seiner Festnahme im Oktober 1987 in kleinen Teilmengen\ninsgesamt 15 g Heroin. Bei seiner Festnahme war er im Besitz\nvon nicht geringen Mengen verschiedener Drogen, auch von\nHeroin. Das Rauschgift stammte immer vom gleichen Lieferanten.\n\nwIV\n\nCE\n\nDas Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte seinen (Gesamt-)Vorsatz zur Abgabe an die Zeugin\nFO im Zeitpunkt der Festnahme bereits aufgegeben hatte.\nEs ist daher zumindest möglich, daß er die Zeugin entsprechend seinem Gesamtvorsatz weiterhin beliefern wollte.\nAndererseits wird nicht deutlich, seit wann der Angeklagte\ndie vorgefundenen Drogen in seinem Besitz hatte. Seine Einlassung, er habe die Lieferung erst am Vorabend bekommen,\nhat das Landgericht nicht übernommen, aber auch sonst keine\nFeststellungen zur Besitzdauer getroffen. Danach ist nicht\nauszuschließen, daß die im Besitz des Angeklagten befindliche Menge ursprünglich größer war und daraus bereits\nHeroin an die Zeugin Fk abgegeben wurde und/oder daß die\nvorgefundene Menge auch der weiteren Belieferung der Zeugin\ndienen sollte.\n\nGrundsätzlich hat der Besitz von Betäubungsmitteln\ngegenüber Abgabe, Veräußerung, Handeltreiben keinen eigenen\nUnrechtsgehalt. Eine Bestrafung wegen Besitzes kommt nur in\nBetracht, wenn die anderen Begehungsweisen nicht nachgewiesen werden können (BGHSt 25, 290 ff.; 385; Körner, BtMG\n2. Aufl. $S 29 Rdn. 464 m. z. Nachw.). Geht der Besitz jedoch\nnicht vollständig in der anderen Begehungsform auf, weil\neine Teilmenge zum Eigenverbrauch bestimmt ist oder das\nnicht widerlegt werden kann, besteht insoweit Tateinheit\nzwischen Abgabe (Veräußerung, Handeltreiben) und dem Besitz,\nnicht Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September\n1983 - 4 StR 486/83 - und vom 29. August 1984 - 2 StR\n173/84 - je bei Schoreit NSt2Z 1985, 58).\n\nDer neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß der\nVerkauf von Betäubungsmitteln rechtlich als Veräußerung nach\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu werten ist. Wird der Kaufpreis mit\nGegenansprüchen des Abnehmers verrechnet, liegt keine\n\nkostenlose Abgabe vor.\n\nDer Zeugin FE wurde geglaubt, daß sie 450 bis 500 DM\npro Gramm Heroin an den Angeklagten bezahlte. Das könnte\nAnlaß zu der Prüfung geben, ob der Angeklagte nicht eigen-\n\nnützig tätig wurde.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-06/1-str-466-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-06/1-str-466-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.029282+00:00"}}