{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-06_1_StR_364_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-06","aktenzeichen":"1 StR 364/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 44\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 364/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDial GEM > SOEREEEEEER co: schoren on\n\n1957,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n47\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. September 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n44\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Landshut\nvom 21. März 1988\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des versuchten Totschlags in\nTateinheit mit unbefugtem Führen einer\nhalbautomatischen Selbstladewaffe mit\neiner Länge von nicht mehr als 60 cm\nschuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags (in einem minder schweren Fall) in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung und mit unbefugtem Führen\neiner halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von\n\nnicht mehr als 60 cm zur Freiheitsstrafe von drei Jahren\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie\nenthält zwar nur Einzelausführungen zur Strafzumessung,\ndarin liegt jedoch keine Beschränkung auf den Strafausspruch.Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im\nübrigen hat die Überprüfung des Urteils Rechtsfehler zu\nGunsten oder zu Lasten des Angeklagten nicht ergeben.\n\n1. Nach den Feststellungen schoß der Angeklagte den\nseit 1986 mit ihm befreundeten Zeugen SB am 2. november 1987 mit bedingtem Tötungsvorsatz aus einer Entfernung von einem Meter in den Kopf. Das sofort zu Boden\nstürzende Opfer hielt er für tot und entfernte sich.\nsau konnte gerettet werden.\n\nIn solchen Fällen tritt nach ständiger Rechtsprechung\ndie gefährliche Körperverletzung als subsidiäres Delikt\nhinter der Verurteilung wegen versuchten Totschlags zurück\n(BGHSt 16, 122; 21, 265; 22, 248). Der Schuldspruch war\nentsprechend zu ändern.\n\n2. Zum Rechtsfolgenausspruch stützt das Landgericht die\nAnnahme eines minder schweren Falles des Totschlags nach\n§ 213 erste Alternative StGB darauf, daß der Angeklagte sich\ndurch die ihm kurz zuvor bekannt gewordene Tatsache, seine\nEhefrau habe ein Verhältnis mit SP, schwer gekränkt\nfühlte. Als dieser daher beim nächsten Zusammentreffen mit\ndem Angeklagten am Arbeitsplatz die Aufforderung, seine\n\nHF\n\nSachen zu packen und die Baubaracke zu verlassen, mit \"nein\"\nbeantwortete und trotz auf ihn gerichteten Revolvers den\nAngeklagten \"angrinste\" und eine Zigarette anzündend auf ihn\nzuging, sei der Angeklagte wegen der Weigerung des Zeugen in\nWut geraten und habe geschossen. \"Auch wenn das Grinsen\nallein gesehen nicht als schwere Kränkung anzusehen gewesen\nwäre\", habe \"dieses letzte herausfordernde Verhalten\" das\nFaß zum Überlaufen gebracht, nachdem ] ihm als guter\nFreund die Frau weggenommen hatte\" (UA S. 18).\n\nDiese Beurteilung begegnet durchgreifenden rechtlichen\nBedenken, weil das Landgericht die Entscheidung über das\nVorliegen einer schweren Beleidigung allein unter Zugrundelegung der subjektiven Vorstellungen des Angeklagten zur\nTatzeit getroffen hat.\n\na) Das Landgericht hat nicht mit Tatsachen belegt, daß\nder Geschädigte durch sein Grinsen, das die Tat auslöste,\nden Angeklagten beleidigen wollte. Davon ist auch nicht ohne\nweiteres auszugehen. Möglich erscheint, daß das Verhalten\ndes SEE Ausdruck einer gewissen Hilflosigkeit war oder\ndaß der Zeuge nur beschwichtigen wollte. Voraussetzung für\ndie Annahme einer schweren Beleidigung im Sinne des § 213\nerste Alternative StGB ist aber, daß das Verhalten des\nOpfers beleidigend gemeint war (BGHSt 34, 37). Das gilt\nnicht nur für eine tatauslösende schwere Beleidigung selbst,\nsondern auch für solches Verhalten, das - an sich nicht\nschwer beleidigend - als vermeintlich provozierend in der\nKumulation mit früherem Geschehen den Täter zur Tat\nhinreißt. Denn § 213 erste Alternative StGB will nur den\n\nTäter privilegieren, der vom Opfer (zum Beispiel) durch\nbeleidigendes Verhalten angegriffen wurde. Das setzt einen\nbewußten Angriff voraus (vgl. BGH aaO).\n\nb) Die durch § 213 StGB vorgeschriebene milde Beurteilung der Vernichtung menschlichen Lebens bei berechtigtem\nZorn verbietet eine ausweitende Auslegung dieser Vorschrift\ndurch Betrachtung der Umstände vorwiegend aus der Sicht des\nTäters. Es kommt daher darauf an, ob das Verhalten des\nOpfers objektiv als schwer beleidigend zu beurteilen ist\n(BGH NStZ 1981, 300; 1982, 27; BGHR StGB S 213 1. Alt.\nBeleidigung 1). Die Entscheidung ist auf der Grundlage aller\ndafür maßgebenden Umstände vorzunehmen (BGH MDR 1961, 1027;\nBGH NStZ 1982, 27; BGHR aaO Beleidigung 1 und 2).\n\nDie Beurteilung des Landgerichts, SM habe dem\nAngeklagten als guter Freund die Frau genommen, berücksichtigt nicht genügend die Besonderheiten des Falles. Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, daß der Angeklagte die Situation so sah, nachdem er vom Verhältnis\nseiner Ehefrau zu SG nörte und sich über mehrere Tage\nin Selbsttötungsgedanken und Erregung gegen SGB ( Du\nhast mir alles kaputt gemacht\") hineinsteigerte.\n\nTatsächlich aber war die Ehe des Angeklagten bereits\nzuvor zerrüttet. Die Ehepartner sprachen über Scheidung, der\nAngeklagte erklärte seiner Frau Mitte des Jahres 1987, jeder\nEhepartner könne seiner Wege gehen. Davor und danach (kurz\nvor der Tat wollte der Angeklagte zu einer Freundin umziehen) hatte der Angeklagte außereheliche Beziehungen. Nach\n\n#4\n\nder genannten Erklärung und nachdem der Angeklagte sich\nschon gar nicht mehr um seine Familie kümmerte, nicht einmal\nbemerkte, daß seine Frau eine Berufstätigkeit aufnahm, kam\nes zu den vom Angeklagten als beleidigend empfundenen Beziehungen des Geschädigten zur Ehefrau des Angeklagten. Diese\nUmstände hätten im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung\nherangezogen werden müssen.\n\nDaß es gerade der Freund war, der mit der \"aufgegebenen\" Ehefrau ein Verhältnis einging, gibt dem Fall angesichts der den Beteiligten bekannten Einstellung des Angeklagten, bevor ihm diese Beziehung zu Ohren kam, im Ergebnis\nkein anderes Gepräge. Erst nachträglich machte er - bei\nBekräftigung des Desinteresses an seiner Frau (\"sie könne so\nviele Männer haben, wie sie wolle\", UA S. 6) - Einschränkungen (\"bloß nicht diesen, der habe ja auch kein Geld\", UA\nSs. 5).\n\n3. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß\ngeneralpräventive Erwägungen die Notwendigkeit allgemeiner\nAbschreckung für den Gemeinschaftsschutz voraussetzen (vgl.\nBGHSt 6, 125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGHR StGB S§ 46\nGeneralprävention 2). Bei Konfliktstaten liegen solche\nÜberlegungen eher fern (siehe Hirsch in LK 10. Aufl. S 46\nRdn. 21).\n\nMaul - Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-06/1-str-364-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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