{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-06_1_StR_344_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-06","aktenzeichen":"1 StR 344/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 344/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Wolfgang H ‚ zur Zeit ohne festen Wohnsitz, geboren am 1932 in DB,\n\nwegen Betruges\n\n43\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. September 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte us\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n43\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n16. Dezember 1987 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nvier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 1986\nzu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die\nauf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat\nkeinen Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten. Der Erörterung bedarf lediglich die - von der Strafkammer nicht behandelte - Frage, ob\nes in den Betrugsfällen II B 3 und 4 der Urteilsgründe im\nHinblick auf die im Urteil getroffene Feststellung, der Angeklagte und die Geschädigte hätten sich am 4. Januar 1985\nverlobt (UA S. 59), gemäß SS 263 Abs. 4, 247 StGB eines\nStrafantrages bedurfte. Der Senat verneint diese von Amts\nwegen zu prüfende Frage. Strafanträge gemäß S§ 263 Abs. 4\ni. V. mit § 247 StGB (Verlobte als Angehörige im Sinne des\n$S 247 i. V. mit S 11 Abs. 1 Nr. la StGB) waren hier nicht\nerforderlich.\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich um ein Verlöbnis im Sinne des\n§ 11 Abs. 1 Nr. la StGB, das strafrechtlich die Einstufung\ndes Tatopfers als Angehöriger rechtfertigt und das Antragserfordernis auslöst, nur dann, wenn ein auf einem ernstlich\ngemeinten Willensentschluß beruhendes Eheversprechen beider\nPartner vorliegt. Ist dieser ernsthafte Wille bei einem von\nihnen - auch wenn der andere keine Kenntnis davon hat -\nnicht vorhanden oder inzwischen aufgegeben worden, so liegt\nunabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung ein im\nStrafverfahren zu berücksichtigendes Verlöbnis nicht vor\n(BGHSt 29, 54, 57 m. w. Nachw.).\n\n2. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere aus dem Ablauf der Betrugstaten, ergibt sich, daß\nder Angeklagte nicht den ernstlichen Willen hatte, mit dem\nBetrugsopfer die Ehe zu schließen. Als der Angeklagte sich\n\"entschloß\", die Geschädigte zu heiraten, hatte er ihr bereits mit anderweitigen Lügen erhebliche Geldbeträge entlockt. Die Erklärung, sie bald heiraten zu wollen (UA\nS. 63), war nach der ganzen Sachlage ein weiteres Teilstück\nseiner betrügerischen Vorspiegelungen, um nochmals Geld von\nihr zu erlangen. Die \"ehemals väterliche Villa\" in vg\nGE’ TE. in der der Ehewohnsitz begründet werden\nsollte, war vom Angeklagten frei erfunden (UA S. 59, 63).\nAls sich das Tatopfer kurze Zeit später mit weiteren Ausflüchten des Angeklagten nicht mehr hinhalten ließ, verschwand der Angeklagte mit dem ganzen restlichen Geld und\n\nden Ausweispapieren der Zeugin \"und ließ die auch des\n\nEnglischen nicht mächtige Zeugin einfach im Hotel\" in von\nWER sitzen\" (ua Ss. 65). Mit einem derartigen \"Verlobungstrick\", von dem auch das Landgericht ausgeht, hat der Angeklagte früher schon Betrugstaten verübt (UA S. 33, 34, 35).\n\nIst eine Erklärung, die sich äußerlich als Eheversprechen gibt, in dieser Weise untrennbar mit erlogenen\nAngaben verbunden und soll sie mit diesen dazu dienen, den\nanderen zu betrügen, so kann sie nicht als ernstlich gemeintes Eheversprechen angesehen werden (BGHSt 3, 215, 216,\n217). Zur Strafverfolgung wegen Betrugs ist mithin kein\nStrafantrag erforderlich.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-06/1-str-344-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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