{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-06_1_StR_320_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-06","aktenzeichen":"1 StR 320/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 320/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald Gerhard S aus FR, geboren am\nEEE 1965 in n ‚\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nGL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. September 1988, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt 8 pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt using\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte guy\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\nEN\nN\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 10. Februar 1988 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,\nunerlaubten Erwerbs von und unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der auf\ndie Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nDer Senat sieht keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer\nhat bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall ($S 30\nAbs. 2 BtMG) vorliegt, die Drogensucht des Angeklagten sowie\ndie Tatsache in ihre Überlegungen einbezogen, daß seine\nDrogenabhängigkeit Triebfeder der Straftaten war (UA S. 18).\nDamit hat sie ersichtlich die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten, die sie gerade aufgrund seiner\nDrogensucht und Drogenabhängigkeit angenommen hatte (UA\nS. 20), angesprochen und im Rahmen der Gesamtwürdigung mitberücksichtigt. Zugleich hat sie damit der Tatsache Rechnung\ngetragen, daß die Straftaten ihre Ursache im wesentlichen in\n\ndem suchtbedingten Eigenbedarf des Angeklagten hatten. Der\nErwähnung weiterer Umstände, die als Milderungsgründe hätten\nin Betracht kommen können, bedurfte es nicht; der Tatrichter\nist nicht gehalten, alle Erwägungen in den Urteilsgründen\nmitzuteilen. Die Tatsachen, daß der Angeklagte Kontakt zur\nDrogenberatung aufgenommen und eine Therapiezusage erhalten\nhatte und er gerade 21 Jahre alt war, sind nicht von solchem\nGewicht, daß sie - auch im Zusammenhang mit den ausdrücklich\nangesprochenen Milderungsgründen - im Vergleich zu den\nübrigen Umständen (dreimalige Einfuhr, Überschreiten der\nnicht geringen Menge um mehr als das 60fache, Verwirklichung\nmehrerer Tatbestände, Vorstrafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, Bewährungsbruch unter besonders erschwerenden Umständen) die Annahme eines minder schweren Falles\nernsthaft hätten nahelegen können.\n\nMaul Ulsamer Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-06/1-str-320-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-06/1-str-320-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.956129+00:00"}}