{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-09-01_1_StR_448_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-09-01","aktenzeichen":"1 StR 448/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"zo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 448/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Alexander S aus\n\nBad UM, senoren am EEE 196% in Cup,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu 2 auf seinen Antrag - und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1988 gemäß\n\n$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ulm vom\n29. April 1988 dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Wegfall kommt.\n\n2. Die weitergehende ‚Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Einfuhr vor Betäubungsmitteln war hier Teilakt des\nHandeltreibens und damit eine rechtlich unselbständige im\nHandeltreiben aufgehende Tatbestandsverwirklichung (ständige\nRechtspr.; BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165). In Tateinheit\nmit Handeltreiben steht lediglich das Verbrechen der Einfuhr\neiner nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln nach § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG (BGHSt 31, 163). Eine solche Tat hat das\nLandgericht nicht für erwiesen erachtet.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben ($S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDurch die Änderung des Schuldspruchs wird der Strafausspruch nicht berührt.\n\nObwohl die Einfuhr im Handeltreiben rechtlich aufgeht,\ndurfte das Landgericht den tatsächlichen Hergang schärfend\nberücksichtigen. Unter diesen Umständen hält es der Senat\nfür ausgeschlossen, daß das Landgericht bei zutreffender\nrechtlicher Einordnung eine mildere Strafe verhängt hätte,\nzumal die eingeführten Rauschmittel nur etwa 1 % der insgesamt gehandelten Menge ausmachen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-01/1-str-448-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-01/1-str-448-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.892091+00:00"}}