{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-08-30_1_StR_419_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-30","aktenzeichen":"1 StR 419/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 419/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHüseyin T aus PO, geboren am\nM 1963 in CE (Türkei),\n\nwegen versuchten Mordes\n\nWIV\n\n36\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu 3 auf seinen Antrag - und des\nBeschwerdeführers am 30. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Passau vom\n3. Mai 1988 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die mit\nder Sachrüge begründete Revision führt zur Aufhebung des\nStrafausspruches. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\nNach acht näher dargelegten Strafmilderungsgründen\nführt das Landgericht aus:\n\n\"Strafschärfend hat die Kammer die Schwere der Schuld\nberücksichtigt, sowie die erhebliche kriminelle\nEnergie, die insbesondere in der Intensität des An-\n\ngriffs zum Ausdruck kam\".\n\nDer pauschale Vorwurf der \"Schwere der Schuld\" gibt zu\nrechtlichen Bedenken Anlaß; er ist revisionsgerichtlich\nnicht nachprüfbar. Ohne Ausfüllung mit Tatsachen wird nicht\ndeutlich, inwieweit im Verhalten des Angeklagten schwerwiegende, über die Tatbestandserfüllung (und den zusätzlich\ngenannten Strafschärfungsgrund) hinausgehende Umstände vorliegen, die seine Tatschuld in besonderem Maße als schwer\nerscheinen lassen. Hinweise hierfür sind auch nicht dem\nZusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Das Landgericht\n\nstellt das Verhalten des Angeklagten vielmehr als Konflikttat dar, die spontan begangen wurde. Es ist daher zu besorgen, dem Angeklagten sei unzulässig strafschärfend angelastet worden, daß er diese Tat begangen hat.\n\nVRiBGH Dr. Schauenburg ist\ninfolge Urlaubs ortsabwe-\n\nsend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nUlsamer Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-30/1-str-419-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-30/1-str-419-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.778248+00:00"}}