{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-08-30_1_StR_377_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-30","aktenzeichen":"1 StR 377/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 377/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter vr EB zus uWM, geboren am\n\nGE 1923 in nm,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwII\n\n52\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 30. August 1988 gemäß S§ 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Heilbronn vom 17. Februar 1988\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch im Fall 5 einschließlich\nder Feststellungen über die Höhe des auf die\nRechtsschutzversicherung gemäß § 67 VVG übergegangenen Anspruchs;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nl. Im Fall 5 der Urteilsgründe ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die auf Grund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 30.4.1984 dem Ange-\n\nklagten gegen die SEP versicherung zustehende Forderung\nin Höhe von 16.060,90 DM gemäß § 67 VVG in vollem Umfang auf\ndie RB -UEEEB wesen der von dieser erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.240,79 DM übergegangen sei\n(UA S. 37, 38). Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer\nein, daß die von der RD -vg: seleisteten zahlungen, soweit sie den Betrag von 12.043,39 DM überstiegen, das\n- erfolglose - Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof\nbetrafen und ihm insoweit ein Erstattungsanspruch gegen die\nSEE versicherung nicht zustehe. Der Senat kann diesen\nEinwand, der nicht von vornherein unberechtigt erscheint,\nnicht überprüfen, weil das Urteil keine Feststellungen dazu\nenthält, aus welchen Anlässen im einzelnen die verschiedenen\nZahlungen der FEED VEN an den Angeklagten erfolgten. Da jedoch außer Frage steht, daß jedenfalls ein Teil\nder Forderung des Angeklagten gegen die SEE -versicherung\nauf die FÜ LEE übergegangen ist, betrifft der\n\naufgezeigte Mangel nur den Schuldumfang.\n\n2. Im übrigen ist nur zu bemerken: Die irrige Meinung\ndes Landgerichts, Ansprüche aus Krankenversicherungsverträgen seien abtretbar (vgl. S 6 Abs. 5 MBKK), ist für den Betrugsvorwurf im Fall 3 letztlich ohne Belang. Das Landgericht hält dem Beschwerdeführer hier vor, es sei ihm von\nvornherein völlig gleichgültig gewesen, ob der Darlehensgeber sein Geld jemals zurückbekommen werde (UA S. 88). Tatsächlich hat der Angeklagte nichts unternommen, dem Gläubiger Sicherheiten zu verschaffen; wenn eine Abtretung der Ansprüche gegen die Versicherung rechtlich auch nicht möglich\nwar, so hätte es doch andere Möglichkeiten der Sicherung gegeben; so hätte der Beschwerdeführer den Versicherer zur |\n\nZahlung an den Gläubiger anweisen können.\n\nDie Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht von drei\nRichtern unterschrieben, ist unbegründet. Die beiden beanstandeten Schriftzüge, insbesondere der des Vorsitzenden\nRichters, sind zwar in nicht unbedenklicher Weise abstrahiert, entsprechen aber nach Meinung des erkennenden Senats\nnoch den von der Rechtsprechung (vgl. BGHSt 12, 317, 318;\nOLG Oldenburg NSt2 1988, 145) gestellten Anforderungen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-30/1-str-377-88","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-30/1-str-377-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.761611+00:00"}}