{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-08-30_1_StR_358_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-30","aktenzeichen":"1 StR 358/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 358/88 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nJosef s TOR geboren am\nEEER 1955 in KO (CSSR),\n\nwegen Unterbringung\n\n- 2 - 54\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte wi\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\n34\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 5. November 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft, die dieses Urteil mit der Sachrüge,\nangreift, hat Erfolg.\n\nAußer Frage steht, daß der Beschuldigte im Zustand\ngeistiger Erkrankung und darauf beruhender Schuldunfähigkeit\neine versuchte räuberische Erpressung begangen hat. Nach den\nFeststellungen leidet er an einer chronisch-progredienten\nSchizophrenie in Form der \"schizophrenia simplex\". Das akute\npsychotische Zustandsbild der Erkrankung im Zusammenhang mit\ndem tiefgreifend gestörten Persönlichkeitsgefüge war ursächlich dafür, daß der Beschuldigte dem auf normalpsychologischen Wege entstandenen Handlungsimpuls zur Tat\nnormale und rationale Kontrollmechanismen nicht so ent-\n\ngegensetzen konnten, daß sie wirksam wurden (UA S. 8).\n\nDas Landgericht hat zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch die Gefährlichkeit des Beschuldigten verneint. Die bisherige Behandlung habe zu einer Besserung des Gesundheitszustandes geführt, so daß kurz- oder mittelfristig (drei bis\n\nsechs Monate) vom Beschuldigten keine erheblichen rechtswidrigen Taten zu erwarten seien. Damit sei derzeit die\n\nUnterbringung nicht erforderlich.\n\nGegen diese Beurteilung bestehen durchgreifende\nBedenken. Der Sachverständige Dr. RW. dessen Darlegungen\nsich die Strafkammer zu eigen macht, hat dazu zwar\nausgeführt, daß kurz- und mittelfristig vom Beschuldigten\nkeine Gefahr ausgehe. Langfristig drohe aber, wenn der Beschuldigte sich selbst überlassen bleibe, soziales Versagen\nund Verwahrlosung. Aus sozialer Notlage und Verwahrlosung\nheraus seien Straftaten erheblicher Art dann erneut wahr-.\nscheinlich, weil die Notlage den Beschuldigten wiederum zu\neinem nicht mehr kontrollierbaren Tatentschluß führen könnte\n(UA S. 10, 11). Nach diesen Darlegungen war der Beschuldigte\nzum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BGH NJW 1978, 599) als\nfür die Allgemeinheit gefährlich zu betrachten. Diese\nPrognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß kurz- und\nmittelfristig vom Beschuldigten keine Gefahr ausgeht. Die\nGefährlichkeitsprognose ist längerfristig zu stellen; sie\nmuß den überschaubaren Zeitraum umfassen. Auch wenn daher.\nauf Grund der zwischenzeitlichen Behandlung - hier während\nder einstweiligen Unterbringung - eine Stabilisierung des.\nGesundheitszustandes des Beschuldigten eingetreten ist und\ndamit nicht alsbald nach seiner Freilassung erneut rechtswidrige Taten drohen, muß im Interesse der öffentlichen\n\nSicherheit der Umstand in die Abwägung einbezogen werden,\n\nSF\n\ndaß in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten\nVerschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist.\nDiese Gefahr besteht hier; mit dem Abklingen des bisherigen\nBehandlungserfolges muß nach dem absehbaren Zeitraum von\nspätestens sechs Monaten erneut befürchtet werden, daß der\nBeschuldigte Handlungsentschlüsse zu rechtswidrigen Taten,\ndie durch die wiederum zu erwartende Notlage motiviert sind,\nnicht mehr wird kontrollieren können (UA S. 11).\n\nDie Möglichkeit, den Beschuldigten im Rahmen einer\nPflegschaft im Bezirkskrankenhaus EEE unterzubringen\noder ihn in die CSSR abzuschieben, könnte der Anordnung der\nUnterbringung nicht entgegenstehen {BGHSt 15, 279, 284; BGH\nNJW 1978, 599); darauf hat das Landgericht auch nicht abgestellt. Allerdings würden diese Umstände bei der Frage der\nAussetzung der Anordnung zur Bewährung nach S$S 67b StGB zu\nberücksichtigen sein.\n\nDie äußeren Feststellungen können aufrechterhalten\nbleiben, da sie durch einen Rechtsfehler nicht beeinflußt\nsind.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-30/1-str-358-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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