{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-08-30_1_StR_357_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-30","aktenzeichen":"1 StR 357/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"=\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 357/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nzei Ku aus SER, geboren ar GE 1935\nin HOEEEED (Türkei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwI\n\n33\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 30. August 1988 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten KB\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 20. Oktober 1987, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragschrift vom\n24. Juni 1988 ausgeführt.\n\n\"Die Revision des Angeklagten KOEEEB mus mit einer\nAufklärungsrüge Erfolg haben.\n\nSie ist zu Recht der Auffassung, daß die Strafkammer\ngemäß § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen sei,\nden Zeugen Hassan DEE zu den im Schriftsatz des\nVerteidigers, Rechtsanwalt IB, vom 07. Oktober\n1987 vorgetragenen, in das Wissen dieses Zeugen gestellten Tatsachen zu vernehmen.\n\nIn dem vorbezeichneten Schriftsatz hatte Rechtsan-\n\nwalt J für sejnen Mandanten u.a. vorgebracht,\nder Angeklagte \"| habe nach dem ersten Gespräch\nmit Frau an in deren Wohnung, da er Zweifel an\n\nihrer Behauptung hatte, ihr Mann sei nach einem Unfall in ein Krankenhaus verbracht worden, den im\n\nselben Haus wohnenden Schuster Hassan DB aufgesucht und befragt, ob die Angaben von Frau Ku\nrichtig seien. Dieser habe daraufhin gesagt, Frau\nK lüge sicherlich; ein anderer Nachbar habe\n\nerzählt, daß Herr KGB beim Holen von Kohlen aus\ndem Keller beobachtet worden sei. Zum Beweise hierfür benannte Rechtsanwalt IWW Hassan als\nZeugen. Er trug ferner vor, der Angeklagte\nhabe sich über die als Lüge erkannten Behauptungen\nder Frau KGB derart geärgert, daß er ihr alsbald\ntelefonisch vorgehalten habe, sie habe ihn angelogen,\n\nHerr KGB sei doch in BW.\n\nDie Strafkammer hat demgegenüber - ohne Hassan D\nals Zeugen zu vernehmen, ohne über den im Schriftsatz vom 7. Oktober 1987 enthaltenen Beweisamtrag\nauf dessen Vernehmung als Zeuge zu befinden und\n\nohne das Beweisverlangen in der Hauptverhandlung\n\nzu erörtern - festgestellt, der Angeklagte\n\nhabe die bei seiner ersten Begegnung mit A\ngewonnenen Erkenntnisse an seine Hinterleute weitergegeben und von diesen den Auftrag erhalten, Frau\n\nzu bedrohen, um Informationen über den Verbleib des Rauschgifts zu erhalten; diesem Auftrag\n\nsei er durch das anschließende Telefongespräch nachgekommen (UA Seite 4/5, 19).\n\nDieses Verfahren der Strafkammer verstößt gegen\n\n$S 244 Abs. 2 StPO. Wie die Revision zutreffend ausführt, wäre die vom Landgericht getroffene Feststellung einer Rücksprache mit den Hinterleuten und\neines von diesen erteilten Auftrags möglicherweise\ninfrage gestellt worden, wenn der Zeuge DB in\nder Hauptverhandlung vernommen worden wäre und die\nBehauptungen im Schriftsatz vom 7. Oktober 1987\nbestätigt hätte. Dessen Vernehmung ließ auch ein\ndem Vorbringen des Schriftsatzes entsprechendes Ergebnis erwarten. Die darin enthaltene Schilderung\nfand nämlich in einem wesentlichen Punkt eine Stütze\n\nin der polizeilichen Aussage der Zeugin KB vom\n5. Juni 1987. Diese hatte seinerzeit u.a. bekundet,\netwa 10 bis 15 Minuten nach dem Gespräch in ihrer\nWohnung habe KB ihr fernmündlich vorgehalten,\nsie würde ihn anlügen, ihr Mann sei doch in BB,\ner habe ihren Mann im Keller mit einem deutschen\nNachbarn sprechen hören, dies habe ihm der türkische\nSchuster aus dem selben Wohnhaus erzählt (Band I,\nBlatt 227 d.A.).\n\nIn Anbetracht dieser sich aus den Akten ergebenden\nErkenntnisse mußte das Landgericht begründete Zweifel an der Richtigkeit der bereits gewonnenen Überzeugung haben und die Möglichkeit nutzen, den Sachverhalt durch Vernehmung des Zeugen Hassan Din\nweiter aufzuklären (vgl. BGH NJW 1951, 283; BGH bei\nHoltz MDR 1985, 629).\n\nDie Aufklärungsrüge scheitert nicht daran, daß der\nAngeklagte und sein Verteidiger das im Schriftsatz\nvom 7. Oktober 1987 enthaltene Beweisverlangen in\nder Hauptverhandlung nicht wiederholt haben. Eines\nin der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrages\nals Informationsquelle für das Gericht bedurfte es\nnicht. Ein stillschweigender Verzicht auf die am\n7. Oktober 1987 beantragte Beweiserhebung ist dem\nVerhalten des Angeklagten und seines Verteidigers\nin der Hauptverhandlung nicht zu entnehmen. Es gibt\nkeine Anhaltspunkte dafür, daß diese eine Wiederholung des Beweisverlangens in der Hauptverhandlung unterlassen haben, weil sie sich von der Vernehmung des Zeugen Hassan DB Entlastendes nicht\nmehr versprachen, und deshalb auch das Landgericht\nhiervon nichts Wesentliches mehr erwarten durfte.\n\nAuf dem dargelegten Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO\nkann die Verurteilung des Angeklagten FB beruhen. Das Landgericht hat aus den hier fraglichen\nFeststellungen geschlossen, daß KM als verbindungsmann zu EEE für Hinterleute tätig geworden\nsei und daß er an dem betreffenden Tag das Heroin\nbei KB habe abholen oder ihm weitere Weisungen\nhabe erteilen wollen (UA Seite 19, vierter Absatz).\nHierauf beruht wesentlich die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich der Beihilfe zur\n\nN\n\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig\ngemacht (vgl. UA Seite 4 unter II. 2).\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Der Angeklagte\nKO hatte sich auch noch in der Hauptverhandlung dahin\neingelassen, der Grund, warum er die Familie | gleich\nnach deren Rückkehr aufgesucht habe, sei gewesen, daß Ki\nden Kaufpreis für den von CB gekauften Wagen immer noch\nschuldig gewesen sei; dieser habe ihn deshalb ständig bedrängt und auch beleidigt (UA S. 17). Damit konnte für das\nLandgericht kein Anlaß zu der Annahme bestehen, der Angeklagte habe - stillschweigend - auf die Vernehmung des Zeugen\nDEE verzichtet. Es kommt hinzu, daß - jedenfalls im Urteil\nnicht geklärte - Zweifel bestehen, ob der von CM an\nKOEEEEB verkaufte Wagen das Tatfahrzeug war; bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte CE bekundet, er habe an |\neinen grünen Opel Ascona (Bd. I Bl. 302, 303 d.A.), nicht\neinen schwarzen Opel Rekord verkauft.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-30/1-str-357-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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