{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-08-25_1_StR_11_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-25","aktenzeichen":"1 StR 11/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 11/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Paul Sch aus BGE, geboren am\n1958 in H ,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwıI\n\nSo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\nSs 349 Abs. 4 StPO am 25. August 1988 einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom 3. Juli 1987\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Aussetzung der durch\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.Opf. vom\n\n10. Dezember 1986 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren sowie zur Entscheidung über die\nKosten der Rechtsmittel an das Landgericht Amberg\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß die Strafkammer die\nSache neu als erstinstanzliches Gericht verhandelt und aus.\nden von ihr festgesetzten Einzelstrafen sowie den Einzel-\n.strafen aus dem Urteil des Landgerichts Bayreuth vom\n14. April 1987 nach S 55 StGB eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten gebildet hat.\n\nDas in der vorliegenden Sache ergangene landgerichtliche Urteil vom 10. Dezember 1986, das auf die Strafmaßberufung des Angeklagten die durch das Schöffengericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt\n\nhatte, war auf die - im übrigen erfolglose - Revision des Angeklagten vom Bayerischen Obersten Landesgericht ausschließlich insoweit aufgehoben worden, als eine Strafaussetzung zur\nBewährung abgelehnt worden war. Nur in diesem Umfang war die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen\nworden. Damit waren Grenzen und Inhalt der neuen Verhandlung\nverbindlich abgesteckt (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n24. Aufl. § 353 Rdn. 32; Pikart in KK, 2. Aufl. § 353\n\nRdn. 34) und eine erneute Beweisaufnahme über die den Schuldspruch und den Strafausspruch im engeren Sinne tragenden\nFeststellungen unzulässig (BGHSt 14, 30, 38; 30, 340, 342 £.\nm.w.N.; BGH NStzZ 1981, 448; BGHR StPO S$S 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 1). Da die erkennende Strafkammer aus diesen\nGründen rechtlich gehindert war, in ein erstinstanzliches\nVerfahren überzugehen, verhandelte sie in Wahrheit als Berufungsgericht (BGHSt 31, 63, 65 m.w.N.) und blieb deshalb anden amtsgerichtlichen Strafbann nach S$S 24 Abs. 2 GVG auch im\nRahmen der nachträglichen Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe\nnach § 55 StGB gebunden (BGHSt 23, 283, 284; 34, 159, 160;\n34, 204, 206; vgl. auch BGH NJW 1970, 155). Die von ihr aus\nden rechtskräftigen Einzelstrafen in der vorliegenden Sache\nund den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts\nBayreuth gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten überstieg ihre Strafgewalt. Die Gesamtstrafenbildung aus beiden Verurteilungen hätte daher dem Verfahren\nnach § 460 StPO überlassen bleiben müssen.\n\nDas Urteil war unter diesen Umständen mit den insgesamt\nunzulässigen Feststellungen aufzuheben. In der neuen Hauptverhandlung ist im Berufungsrechtszug ausschließlich die\nFrage zu prüfen und zu entscheiden, ob die Vollstreckung der\n\nDo\n\nauf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs in\ndieser Sache durch Urteil vom 10. Dezember 1986 verhängte\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Senat darf - schon mit Rücksicht auf\ndie das Berufungsgericht bindende Revisionsentscheidung des\nBayerischen Obersten Landesgerichts - diese allein dem Tat-\n\nrichter obliegende Entscheidung nicht selbst treffen.\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-25/1-str-11-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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