{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-08-23_1_StR_302_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-23","aktenzeichen":"1 StR 302/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 302/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Habib U EB aus ro seboren am\nGEB 1955 in ci (Pakistan),\n\n2. Naik N EB aus VER seboren am\nGE 195% in Cu (Pakistan),\n\n3. Hussain F GB aus RC, sehoren am\n\nEEE 1545 in CR (Pakistan),\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 23. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt us\n\nals Verteidiger des Angeklagten Ullah,\n\nder Angeklagte NW,\n\nJustizangestellte (nun\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n47\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Tübingen\nvom 25. November 1987\n\nl. im Schuldspruch\n\na) dahin berichtigt, daß die Angeklagten\nim Fall 1 a der Urteilsgründe statt\nder vollendeten der versuchten Nötigung\n(ss 240, 22, 23 StGB) schuldig sind;\n\nb) dahin geändert, daß die Angeklagten im\nFall 1 b der Urteilsgründe der räuberischen\nErpressung (§§ 253, 255 StGB) schuldig sind\nund daß der Angeklagte UM im Faıı 3 a\nder Urteilsgründe der versuchten räuberischen\nErpressung ($S$S 253, 255, 22, 23 StGB)\nschuldig ist;\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels der Anklagebehörde, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach dem angefochtenen Urteil sind die Angeklagten\nfolgender Straftaten schuldig:\n\nim Fall 1 a (erste Tat zum Nachteil des Mirza Ba,\nan einem nicht mehr näher feststellbaren Tage\nAnfang März 1986) alle Angeklagten:\n\nder gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit\n\nmit Freiheitsberaubung und mit (versuchter) Nötigung;\n\nim Fall 1 b (zweite Tat zum Nachteil des Mirza BP,\nvom 4. bis zum 14. April 1986) alle Angeklagten:\n\nder Erpressung;\n\nim Fall 2 (Tat vom 25. und 26. Februar 1987 zum Nachteil\n\ndes SER EEE sie Angeklagten U und nu:\n\nder schweren räuberischen Erpressung;\n\nim Fall 3 a (Tat vom 8. März 1987 zum Nachteil des\nMohammad LER) der Angeklagte u:\n\nder versuchten Erpressung;\n\nim Fall 3 b (Tat vom 12. März 1987 zum Nachteil\n\ndes sg IB: des Nebenklägers)\ndie Angeklagten vn und FM:\n\nder gefährlichen Körperverletzung.\nDeswegen hat das Landgericht verurteilt\n\nden Angeklagten UM zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zwei Jahren und sechs Monaten,\n\nden Angeklagten NR zu einer solchen\n\nvon zwei Jahren und zwei Monaten sowie\n\nden Angeklagten rB zu einer solchen\nvon einem Jahr, deren Vollstreckung es\n\nzur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nBR\n\nVon dem Vorwurf, sich an der Tat vom 25. und 26. Februar 1987 (Fall 2) beteiligt zu haben, wurde der Angeklagte FW freigesprochen.\n\nMit ihrer zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegten\nRevision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie erstrebt eine Verschärfung des\nSchuldspruchs in den Fällen 1 a, 1b, 3 a sowie 3 b\n(Erstreckung der Ahndung auf das Verhalten gegenüber\nMohammad LO : ferner wendet sie sich gegen die Annahme\neines minder schweren Falles bei den Angeklagten U\nund N@ER im Faılı 2.\n\nDas vom Generalbundesanwalt im wesentlichen vertretene\nRechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen\n\nUmfang Erfolg.\n\nI. Zum Schuldspruch:\n\n1. Im Fall 1 a war der Schuldspruch dahin zu berichtigen,\ndaß die Angeklagten nicht, wie es durch ein der Strafkammer\nunterlaufenes Versehen in der Urteilsformel zum Ausdruck kam,\nder vollendeten, sondern nur der versuchten Nötigung schuldig\nsind (UA S. 35; vgl. auch UA S. 39 unten).\n\nIm übrigen ist zu diesem Fall kein Einwand zu erheben.\nEntgegen der Auffassung der Revision sind die Urteilsgründe\nnicht widersprüchlich. Wenn es einleitend heißt, die Angeklagten seien \"Anfang März 1986\" übereingekommen, von bestimmten Landsleuten \"größere Geldbeträge\" zu erpressen\n(UA S. 9), so bedeutet das nicht unbedingt, daß sie. diesen\nEntschluß schon vor dem ersten Angriff auf B: den sie\n\n\"an einem nicht mehr näher feststellbaren Tage Anfang März 1986\"\n\nbegingen (UA S. 10), gefaßt hatten. Da der jeweilige\n\nTag nicht genau festgestellt werden konnte, bleibt\nvielmehr die Möglichkeit offen, daß die geschilderte\nAbsprache etwas später als der tätliche Angriff auf\n\nBeg zustande kam und jedenfalls erst bei der zweiten\n\nTat gegenüber demselben Opfer (Fall 1 b) verwirklicht\nwurde. Auch ist dem Urteil klar zu entnehmen, daß die\nAngeklagten das Tatopfer zunächst nur dazu bringen wollten,\ndie mutmaßlich erstattete Anzeige zurückzunehmen, \"ohne\n\ndaß Vermögenswerte erstrebt wurden\" (UA S. 36 unten).\n\n2. Mit Recht macht die Anklagebehörde geltend, daß im\nFall l b die Angeklagten sich entgegen der Meinung des\nLandgerichts (UA S. 35/436) nicht bloß einer Erpressung\nim Sinne des § 253 StGB, sondern der räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB schuldig gemacht haben. Als\nnämlich die Angeklagten am 4. April 1986 den Zeugen Beg\nein zweites Mal bedrohten und ankündigten, \"ihm, der\nalleine sei, könne durchaus etwas passieren\" (UA S. 12),\ngingen sie davon aus, daß er \"durch ihre Drohungen von\nAnfang März 1986 noch eingeschüchtert war\" (UA S. 11).\nDamals hatte der Angeklagte vn dem Tatopfer mehrere\nFaustschläge gegen den Oberkörper versetzt; außerdem\nhatten es derselbe Angeklagte mit einem größeren Holzstück\nund der Angeklagte reER mit einem Küchenmesser bedroht\n(UA S. 10). Der Zeuge B@p mußte deshalb auf Grund der neuerlichen Drohung mit ähnlichen Gewalttätigkeiten rechnen und\nhat dies auch getan (UA S. 12). Darauf hatten es die Angeklagten, wie die Feststellungen ergeben, angelegt. Insoweit handelte es sich um eine konkludente Drohung \"mit.\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\" (vgl. BGH NJW\n1984, 1632).\n\n27\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nEin Hinweis auf diese Veränderung der rechtlichen Beurteilung erübrigte sich, weil bereits die gerichtlich zugelassene Anklage den Schuldvorwurf einer (schweren) räuberischen Erpressung enthielt (vgl. dazu Hürxthal in KK,\nStPO 2. Aufl. § 265 Rdn. 12).\n\n3. Ähnliches gilt, was die Strafkammer verkennt (UA\nSs. 37/38), für den Fall 3 a. In diesem Fall bedrohte der\nAngeklagte UWE den Zeugen LIE, es werde ihm genauso\nergehen wie SEHE :: GEN . Diesen habe man mit in die\nBerge genommen, ihn dort geschlagen, ihm seine Hose ausgezogen und in seinen Hintern Schnee gesteckt (UA S. 20/21).\nDamit hat der Angeklagte vu das Tatopfer mit erheblichen\nMißhandlungen und somit mit gegenwärtiger Gefahr für den\n\"Leib\" im Sinne des § 255 StGB bedroht (vgl. BGHSt 7, 252,\n253/254). Er hat sich demgemäß nicht bloß einer versuchten\neinfachen, sondern einer versuchten räuberischen Erpressung\n\nschuldig gemacht.\n\nWiederum steht § 265 Abs. 1 StPO der vom Senat vorgenommenen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen.\n\n4. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Landgericht im Fall 3 b die Angeklagten UM und rg nur\nwegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers (UA S. 38) verurteilt, ihr Verhalten in diesem Fall\ngegenüber dem Zeugen LER - gefährliche Körperverletzung in\nTateinheit mit einem Versuch der Nötigung oder der räuberischen Erpressung - aber nicht gewürdigt hat. In dieser\nHinsicht unterblieb eine Aburteilung zu Recht, weil die\nStaatsanwaltschaft den in Betracht kommenden Vorwurf gemäß\n\nS 154 a Abs. 1 StPO aus der Strafverfolgung ausgeschieden hatte\n\n(Bd. III Bl. 524; vgl. im übrigen - im Hinblick auf\n\nSs 397 Abs. 2 StPO - Bd. V Bl. 874/875 sowie 1034/1034 R).\nEinen Antrag auf Wiedereinbeziehung (§ 154 a Abs. 3 Satz 2\nStPO) hat sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung\nnicht gestellt; dies geschah auch nicht, wie es zulässig\n\ngewesen wäre (BGHSt 29, 396), hilfsweise.\n\nSelbst wenn in der Revisionsbegründung der Anklagebehörde\nein Antrag auf Wiedereinbeziehung zu sehen wäre, könnte ihm\nnicht entsprochen werden, weil die Einbeziehung in untragbarer Weise zur Folge hätte, daß dem Revisionsgericht die\nabschließende Entscheidung über den - in bezug auf die\nMißhandlungen des Nebenklägers rechtsfehlerfrei ergangenen -\nSchuldspruch verwehrt wäre (vgl. BGH NJW 1984, 1365 m. w. Nachw.).\n\nII. Zum Strafausspruch:\n\nDie Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 b und\n3 a bedingt die Aufhebung der insoweit verhängten Einzel-\n\nstrafen und der Gesamtstrafen zu Ungunsten der Angeklagten.\n\nDer Senat hat auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben.\nDabei kann dahinstehen, ob die Annahme eines minder schweren\nFalles bei den Angeklagten U und nB im Faıı 2 (va\nS. 39 und 41) zu beanstanden wäre, weil in die Gesamtwertung\nbelastende Gesichtspunkte wie die Ausnutzung der Arglosigkeit\ndes Geschädigten und seine entwürdigende Behandlung nicht\neinbezogen wurden (vgl. BGH StV 1983, 19). Es läßt sich\n\n47\n\njedenfalls nicht ausschließen, daß die fehlerhafte rechtliche Einordnung in den oben angeführten Fällen die Bemessung der Einzelstrafe in den übrigen Fällen mit beeinflußt hat.\n\nSchauenburg Maul Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-23/1-str-302-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-23/1-str-302-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.398973+00:00"}}