{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-08-23_1_StR_136_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-23","aktenzeichen":"1 StR 136/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Strafklageverbrauch bei gleichzeitiger Einfuhr von\nWaffen und Betäubungsmitteln.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 § 264\n\nZum Strafklageverbrauch bei gleichzeitiger Einfuhr von\nWaffen und Betäubungsmitteln.\n\nBGH, Urt. v. 23. August 1988 - 1 StR 136/88 - LG Karlsruhe\n\nPL\n\nBUNDESGERICHTSHOF £8\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 136/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nÖmer Y aus BEE, geboren am EB 1954 in\nSEE / Bezirk (Türkei),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nPR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt GEW in der Verhandlung,\nBundesanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt HEERES\n\nals Verteidiger,\n\nder Angeklagte,\n\nJustizangestellte (N\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nLE\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 29. September 1987, soweit es ihn\nbetrifft, aufgehoben. Das gegen ihn gerichtete Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nDer Angeklagte ist für die seit dem\n30. September 1987 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit\nmit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem\nStrafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 2. Februar 1987 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\nverurteilt.\n\nDer Angeklagte hatte Anfang 1986, ohne es zu wissen, in\nseinem Pkw 1,5 kg Heroin von der Türkei durch die Bundesrepublik und die DDR nach BB geschafft. Das Betäubungsmittel war von einem anderen Türken, Mehmet TEE . in dem\n\nPkw versteckt worden. In Berlin von Tg mit dem Rauschgift konfrontiert, erklärte sich der Angeklagte schließlich\nbereit, das Heroin zu verkaufen und 100.000 DM an Tin\nzu zahlen. Weil der Angeklagte mit dem Verkauf Schwierigkeiten hatte und nur einen Teil der vereinbarten Summe\nzahlte, wurde er bei einem erneuten Aufenthalt in der Türkei\nvon TER ultimativ zur Zahlung aufgefordert. Daraufhin\nbesorgte sich der Angeklagte zu seinem Schutz eine Pistole\nBeretta 7,65 mm mit Magazin und sechs Patronen. In der\nFolgezeit - noch immer in der Türkei - einigte sich der Angeklagte mit TEE, ein weiteres Kilogramm Heroin zu\nübernehmen und für dieses und das früher nach BEER sebrachte Rauschgift insgesamt noch 100.000 DM an TE\n\nzu bezahlen. Der Angeklagte erhielt das Heroin (1,2 kg) und\nversteckte es unterwegs, noch vor der bulgarischen Grenze,\nin seinem Pkw. Auch die erwähnte Pistole samt Munition hatte\n\ner bei sich. Er hatte\n\n\"ursprünglich nicht vorgehabt, diese Waffe mit nach\nDeutschland zu bringen, traute sich aber, nachdem das\nHeroin schon versteckt war, nicht mehr, die Waffe\nherauszunehmen. Er fuhr nun unmittelbar darauf mit dem\nHeroin und der Waffe, die rein zufällig noch in seinem\nBesitz war, nach BER. Dort baute er das Heroin aus\ndem Versteck wieder aus und versteckte es ebenso wie\ndie Pistole und die Munition im Keller seines Anwesens\"\n(UA S. 14).\n\nDie Fahrt hatte wiederum durch die Bundesrepublik und die\nDDR geführt.\n\n25\n\nIn der Folgezeit betrieb der Angeklagte den Verkauf des\nRauschgifts in Süddeutschland. Dabei wurde er am 4. No-\n\nvember 1986 festgenommen.\n\nAm 2. Februar 1987 erließ das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gegen den Angeklagten einen Strafbefehl mit der\nBeschuldigung,\n\n\"am 6. November 1986 entgegen den Alliierten Verboten\neine Schußwaffe und Munition besessen und nicht abgeliefert zu haben,\n\nindem Sie\n\nin ihrer Wohnung ....in BEE eine Pistole Typ\nBeretta, Kal. 7,65 mm, Nr. 32271 sowie ein Magazin mit\nsechs Patronen Kal. 7,65 mm aufbewahrten.\"\n\nEs handelte sich um die Waffe, die der Angeklagte zusammen\nmit dem Heroin bei seiner zweiten Schmuggelfahrt aus der\nTürkei mitgebracht hatte. Der Strafbefehl wurde am 17. Februar 1987 rechtskräftig.\n\nDas Landgericht hat aus der im Strafbefehl erkannten\nStrafe von 180 Tagessätzen und der wegen des Betäubungsmittelverbrechens verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 55\nStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Das anhängige Verfahren - wie von der Verteidigung beantragt - im Hinblick\nauf diesen Strafbefehl wegen Strafklageverbrauchs einzustellen, hat das Landgericht abgelehnt, weil sich die Waffe\n\n“nur zufällig, ohne jeden äußeren oder inneren Zusanmmenhang damit im Pkw des Angeklagten Ömer vB beim\nTransport der 1,2 kg Heroin von der Türkei nach\nbefunden hat und auch sonst zu keiner Zeit der Anbahnung oder Durchführung von Heroingeschäften dienen\nsollte\" (UA S. 27).\n\nII. Mit der Revision macht der Angeklagte erneut das\nVerfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs geltend. Die\nRüge hat Erfolg.\n\nDie Einfuhr des Heroins zum Zwecke des Verkaufs und die\ndann folgenden Vertriebsbemühungen sind eine prozessuale\nTat. Eine Tat im Sinne von § 264 StPO sind - andererseits -\ndie Einfuhr der Waffe und deren Besitz (vgl. BGH NStZ 1984,\n171). Daß in BEN besondere, vom Waffengesetz abweichende\nwaffenrechtliche Bestimmungen gelten, ändert hieran nichts.\nWeniger die genaue Ausgestaltung des verletzten sachlichrechtlichen Straftatbestands ist für die prozessuale Tatidentität entscheidend als vielmehr die Einheit des Lebenssachverhalts. Unerheblich ist hierbei, daß im Strafbefehl\nnur der Besitz der Waffe erwähnt wird. Ihre Einfuhr und die\nfortwährende Ausübung der tatsächlichen Gewalt bildeten zunächst im Bundesgebiet einen einheitlichen Lebensvorgang. Er\nwurde nicht dadurch beendet, daß die Waffe durch die DDR\nnach BR geschafft wurde und der Strafbefehl nur den Vorwurf des unerlaubten Besitzes nennt, zumal auch nach\nBerliner Recht die Einfuhr von Waffen - jedenfalls in das\nGebiet von BR - strafbar ist <Art. I und II des Gesetzes\nNr. 43 der Alliierten Kontrollbehörde - Kontrollrat - vom\n20. Dezember 1946 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947\nS. 2) in Verbindung mit der BK/O (74) 7 vom 9. Juli 1974\n(GVBl für Berlin S. 1646)>.\n\nl2\n\n- Ob die Strafklage verbraucht ist, hängt also davon ab,\nin welchem Verhältnis das dem Waffenrecht unterfallende Verhalten des Angeklagten zu dem vom Betäubungsmittelstrafrecht\nerfaßten Verhalten steht. Nach Auffassung des Senats bilden\ndie Einfuhr der Waffe und die Einfuhr des Rauschgifts, beides beim selben Grenzübertritt im selben Pkw verborgen, eine\nverfahrensrechtliche Tat (vgl. BGH NStZ 1982, 512). Hieran\nändert nichts, daß der Angeklagte die Waffe nicht für Zwecke\ndes Betäubungsmittelhandels einsetzen wollte. Er schmuggelte\nsie - genau wie das Heroin - bewußt über die Grenze; das genügt. Die heimliche Einfuhr verschiedener Gegenstände im\nselben Fahrzeug beim selben Grenzübertritt wird in der Regel\neine verfahrensrechtliche, Tat bilden, ohne daß es auf die\nden einzelnen Gegenständen für später zugedachte Bestimmung\nankommt.\n\nTreffen aber Waffen- und Betäubungsmitteldelikt (jedenfalls) bei der Einfuhr zusammen, so bilden sie insgesamt\neine Tat. Sie ist durch den Strafbefehl vom 2. Februar 1987\nabgerügt. Neue Anklage und neue Verurteilung sind nicht zulässig; das Verfahren muß eingestellt werden. Die Einstellung umfaßt auch das Verhalten des Angeklagten nach der\nersten (unbewußten) Einfuhr von Heroin; das Landgericht\nnimmt insoweit rechtsfehlerfrei Fortsetzungszusammenhang\nzwischen jenem Tun des Angeklagten und seinem späteren\nVerhalten an, insbesondere deshalb, weil der zweite Handel\ndem Abschluß des noch nicht zu Ende geführten ersten Geschäfts dienen sollte.\n\nDie im Ergebnis unbefriedigende Einstellung des Verfahrens hätte unschwer vermieden werden können. Die Durchsuchung vom 6. November 1986 in BEER, bei der die Waffe\ngefunden wurde, erfolgte aufgrund der Festnahme des Angeklagten in EEE am 4. November 1986 und sollte dem Auffinden von Beweismitteln zum Vorwurf des Betäubungsmittelverbrechens dienen. Schon beträchtliche Zeit vor Erlaß des\nStrafbefehls waren der Staatsanwaltschaft BeHEn die Rauschgiftgeschäfte des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft K#-\nMM der waffenbesitz des Angeklagten bekannt. Insbesondere\nkannten beide Staatsanwaltschaften die vom Angeklagten geschilderte gemeinsame Einfuhr von Waffe und Heroin.\n\nDas unterscheidet diesen Fall auch - ungeachtet aller\nsonstigen, bedeutsamen Besonderheiten - wesentlich von der\nSituation, die den Entscheidungen BGHSt 29, 288 und BVerfGE\n56, 22 (vgl. auch OLG Hamm MDR 1986, 253) zugrunde lag,\nwelche der Generalbundesanwalt für seine Auffassung, die\nStrafklage sei nicht verbraucht, in Anspruch nimmt. Dort\nwaren die Taten, um deren spätere Aburteilungen es ging, zur\nZeit der ersten Entscheidung noch nicht bekannt (BVerfG aa0\nS. 37: \"... gelungen war, sich der Verfolgung zu entziehen\").\n\nIII. Das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs\ntrat zwar mit der Rechtskraft des Strafbefehls ein, doch erscheint es im Hinblick auf sämtliche hier zu berücksichtigende Umstände geboten, den Angeklagten nur für die\n\nPr\n\nUntersuchungshaft zu entschädigen, die er nach Verkündung\ndes angefochtenen Urteils verbüßt hat, in dem über die Frage\ndes Strafklageverbrauchs auf Einwand der Verteidigung ausdrücklich entschieden wurde (S$S 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).\n\nSchauenburg Maul Foth\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-23/1-str-136-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-23/1-str-136-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.378102+00:00"}}