{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-08-16_1_StR_306_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-16","aktenzeichen":"1 StR 306/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 306/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar Johann M EEE zus mi, Jeboren am\nWER 1955 in nGEEER v. vom,\n\nwegen Bedrohung\n\nLF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 16. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt uuuuuuuuunnge\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nJF\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Februar 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu\neiner Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Ferner\nhat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das\nUrteil mit der Sachrüge angreift, ist unbegründet; sie deckt\nkeine Rechtsfehler zu Lasten oder zum Vorteil des\nAngeklagten auf.\n\nDie Beschwerdeführerin sieht einen Rechtsfehler darin,\ndaß das Landgericht den Angeklagten lediglich wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB verurteilt hat, nicht aber, wie\nes nach den getroffenen Feststellungen geboten gewesen sei,\nwegen eines Vergehens der versuchten Nötigung nach § 240\n\nAbs. 1 und 3, $S§ 22, 23 StGB. Das Landgericht habe es unterlassen, den vom Angeklagten verfaßten Drohbrief in allen\nPunkten einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Dieses\nSchreiben enthalte u.a. zwei Passagen, in denen unter Todesdrohungen gegen den Empfänger und seine Familie verlangt\nwerde, weder Polizei noch private Sicherheitsunternehmen\neinzuschalten. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung hätte\ndas Landgericht die Strafe aus dem Regelstrafrahmen des\n\n§ 240 StGB und nicht aus dem des § 241 StGB entnehmen\nmüssen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nsei deshalb nicht vertretbar.\n\nDer Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß das Landgericht sich nicht ausdrücklich mit den beiden von ihr angesprochenen Passagen des Drohbriefes unter dem Gesichtspunkt\nder versuchten Nötigung befaßt hat. Die Strafkammer ist aber\nnach eingehender Würdigung des Wortlautes des Briefes, der\nsonstigen Beweismittel und nach sachverständiger Beratung\n- der Angeklagte hatte im Zeitraum von 1972 bis 1982 immerhin 23 Klinikaufenthalte mit nervenärztlicher Behandlung (UA\nS. 9) sowie eine ambulante psychiatrische Behandlung vom\nFrühjahr 1983 bis Februar 1987 (UA S. 10) hinter sich - zu\ndem Ergebnis gekommen, der Angeklagte habe mit seinem Brief\nweder den Adressaten noch andere Personen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zwingen wollen (UA S. 23, 34). Der Angeklagte habe bewußt ausschließlich den Adressaten massiv\nbedrohen wollen (UA S. 34), \"um ihm einen großen Schrecken\neinzujagen und sich an ihm persönlich zu rächen\" (UA\nSs. 22).\n\nÄF\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht damit nicht nur die Bereicherungsabsicht - subjektives\nTatbestandsmerkmal des § 253 StGB - nicht feststellen können, Sondern hat positiv festgestellt, daß der Angeklagte\nohne jeden Nötigungsvorsatz handelte, weil er ausschließlich\nbedrohen wollte. Es bedurfte daher keiner weiteren Ausführungen zu S§ 240 StGB.\n\nDie Überzeugungsbildung der Strafkammer zur inneren\nTatseite im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt ist\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf\neiner sorgfältigen und gründlichen Beweisaufnahme und rechtlich nicht angreifbaren Schlußfolgerungen. Die Beweiswürdigung läßt keine Rechtsmängel erkennen, ist weder widersprüchlich oder unklar oder lückenhaft noch verstößt sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze. Daß sich\ndie Strafkammer trotz des Wortlautes des Drohbriefes letztlich nur davon überzeugen konnte, der Angeklagte habe den\nTatbestand des S 241 StGB erfüllt, nicht aber auch den\nVersuch eines Nötigungsdelikts - sei es nun § 253 oder § 240\nStGB begangen - ist als tatrichterliche Wertung vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Beschwerdeführerin übersieht, daß dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden kann,\nwelche Folgerungen er aus den von ihm festgestellten Tatsachen zu ziehen hat und unter welchen Voraussetzungen er\nzu einer bestimmten Überzeugung zu gelangen hat. Die Schlußfolgerungen, die der Tatrichter aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zieht, brauchen nicht unbedingt zwingend, sie\nmüssen nur nachvollziehbar und möglich sein (ständige\n\nRechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278; 1986, 549,\n550; 1987, 424, BGHR StPO § 261, Beweiswürdigung allgemein 1; Erfahrungssatz 1). Dies ist hier der Fall.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-16/1-str-306-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-16/1-str-306-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.041271+00:00"}}