{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-08-11_1_StR_390_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-11","aktenzeichen":"1 StR 390/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 390/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred N aus va, geboren am\n1956 in Sn,\n\nwegen Totschlags\n\nwII\n\nLö\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 11. August 1988 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n17. März 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine\nandere als Schwurgericht zuständige\nKammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDiese hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert:\n\n\"Das Schwurgericht hat dem Angeklagten straferschwerend\nangelastet, daß er seine Frau nicht nur qualvoll erwürgt,\nsondern ihr außerdem 'zuvor bereits zwei schwere und\nbesonders schmerzhafte Bauchverletzungen beigebracht hat’\n(UA S. 29). Das wird von der Revision mit Recht beanstandet.\nDie Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte\nseiner Frau die beiden Bauchverletzungen roch vor dem Würgen\nzugefügt hat, beruht auf der Tatsache, daß - anders als bei\nden Gesichtsverletzungen - \"bei diesen beiden Verletzungen\nnoch vitale Reaktionen aufgetreten sind\" (UA S. 22). Die\nRevision weist zutreffend darauf hin, daß diese Erwägung\n\nnicht ohne weiteres mit der Feststellung des Schwurgerichts\n\nzu vereinbaren ist, daß die Herztätigkeit bei der Frau des\nAngeklagten erst 10 bis 15 Minuten nach ihrem Hirntod\naufgehört hat (UA S. 15). Wenn das so war, dann kann der\nAngeklagte seiner Frau die Bauchverletzungen auch noch nach\nihrem durch das Würgen herbeigeführten Hirntod beigebracht\nhaben. Dann aber waren diese Bauchverletzungen für die Frau\n\ndes Angeklagten ’nicht besonders schmerzhaft’.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß das Schwurgericht\nohne die straferschwerende Berücksichtigung der \"besonders\nschmerzhaften’ Bauchverletzungen auf eine mildere Strafe\nerkannt hätte. Deshalb muß die Strafe des Angeklagten neu\n\nzugemessen werden.\n\nDie Frage, wann der Angeklagte seiner Frau die Bauchverletzungen beigebracht hat, betrifft aber nicht nur den\nStrafausspruch, sondern auch den Tatablauf und damit den\nSchuldumfang. Aus diesem Grund muß der Schuldspruch ebenfalls aufgehoben werden (vgl. BGH, Urt. vom 19. Mai 1988\n- 2 StR 166/88).\"\n\nLo\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Das\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 1987\n- 2 StR 630/86, auf das sich die Revision wegen einer Aufhebung lediglich im Strafausspruch bezieht, betrifft einen\nanderen Sachverhalt. Hier wird der Schuldspruch durch den\ndargestellten Mangel möglicherweise schon deshalb berührt,\nweil das Landgericht im Anschluß an die Darlegungen des\nSachverständigen betont, es stehe danach fest, \"daß\nsämtliche Tatversionen des Angeklagten unrichtig sind\"\n(UA S. 22).\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nv. Gerlach | Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-11/1-str-390-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-11/1-str-390-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.902115+00:00"}}