{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-08-09_1_StR_298_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-09","aktenzeichen":"1 StR 298/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"50\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 298/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Heinz Bernd H GERNE aus MED,\ngeboren am EB 1943 in num,\n\nwegen Betruges\n\nwWIV\n\n20\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. August 1988 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts München I vom 3. Dezember 1987\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der\nGegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StO).\n\nJedoch wird die Urteilsformel zu Nr. I wie folgt\nneu gefaßt: \"Der Angeklagte wird wegen Betrugs zur\nFreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.\n\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur\nBewährung ausgesetzt.\"\n\nDas Landgericht hat gemäß $S§ 55, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB\ndavon abgesehen, aus der an sich gesamtstrafenfähigen\nGeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom\n10. März 1987 und der hier verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Angeklagte ist auch nicht,\nwie die Formel des angefochtenen Urteils in\nmißverständlicher Weise ergeben würde, erneut zu\nGeldstrafe verurteilt worden. Das Erkenntnis des\nAmtsgericht München hat vielmehr seine Selbständigkeit\nin vollem Umfang behalten. Daher war für dessen\nErwähnung hier kein Raum (BGH, Beschlüsse vom\n\n2o\n\n16.11.1984 - 2 StR 702/84, vom 27.2.1986 - 4 StR\n\n66/86 - und vom 9.6.1988 - 4 StR 216/88). Die\nUrteilsformel ist entsprechend zu berichtigen. Daß sich\ndas Landgericht der Einbeziehungs (Gesamtstrafen-)\nfähigkeit bewußt war, folgt aus den Urteilsgründen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\nSchauenburg Ulsamer Foth\nRiBGH Dr. von Gerlach\nist in Urlaub und kann\n\ndaher nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-09/1-str-298-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-09/1-str-298-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.715858+00:00"}}