{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-08-09_1_StR_257_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-09","aktenzeichen":"1 StR 257/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1 StR 257/88 URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n1. Jörg Rüdiger F aus SW, geboren am\nu 1942 in (Kreis MEER ) .\n2. Wolfgang D aus ‚ geboren am\nun 1947 in B ,\n3. Pierre L aus BOB, geboren am\nGE 1950 in\n\nwegen Betruges u.a.\n\nAE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WWW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Üuuuuu\n\nals Verteidiger des Angeklagten FÜ ,\n\nRechtsanwalt EEE |\nals Verteidiger des Angeklagten Di,\nJustizangestellte 8 in der verhandlung,\n\nJustizhauptsekretär WM bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n10. November 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten im Revisionsverfahren insoweit\nerwachsenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDer Angeklagte FEB hat in großem Umfange Bilder des\nExpressionisten Otto Di@nachgemalt und die Nachmalungen\nmit dem Monogramm dieses Künstlers sowie einer zeitlich dazu\npassenden Datierung versehen. Zum Teil veräußerte er die von\nihm hergestellten Bilder als Di@-Originale, zum Teil gab er\nsie an Darlehensgläubiger als Sicherheit für ihm gewährte\nDarlehen. Überwiegend übergab er sie jedoch den Mitangeklagten DEE und LEE, damit diese sie jeweils als\nOriginalbilder von Di@ an Interessenten verkaufen. Hauptabnehmer des Angeklagten DEEP war ein Galerist in EWR, dem\ner mindestens 22 Bilder als Di@-Originale verkaufte.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen Betruges\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Freiheitsstrafen j\nverurteilt. Zugleich hat es die bei den Angeklagten FREE\nund DEEP sowie bei einem Zeugen sichergestellten Bilder\neingezogen. Die Einziehung der übrigen - im Eigentum der\nErwerber stehenden - Gemälde hat es abgelehnt.\n\nGegen die Ablehnung der Einziehung auch insoweit\nrichtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision\nder Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach S§ 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB können im Eigentum Dritter\nstehende Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Straftat\nhervorgebracht worden sind, eingezogen werden, wenn die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten\ndienen werden. Eine solche Gefahr hat das Landgericht\n- auch in bezug auf den Galeristen ng - verneint.\n\nEine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kann nicht\nbereits dann bejaht werden, wenn die bloße gedankliche Möglichkeit einer rechtswidrigen Verwendung besteht, hier also,\ndaß die Bilder unter Verschleierung ihrer mangelnden Echtheit als Originale weiterveräußert werden. Eine dahingehende\nGefahr besteht vielmehr nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte eine rechtswidrige Verwendung nahelegen (vgl. BGHSt\n18, 271, 272; 23, 64, 69; BGH VRS 50, 38, 39).\n\nOb die Umstände eine nahe Wahrscheinlichkeit für eine\nVerwendung unter Mißachtung der Rechtsordnung begründen, ist\nim wesentlichen Tatfrage. Bei Gegenständen, die praktisch\nnicht anders als auf rechtswidrige Weise verwendet werden |\nkönnen, wie dies etwa bei Falschgeld oder gefälschten,\nAusweispapieren der Fall ist, mag eine konkrete Gefahr ohne\nweiteres anzunehmen sein. Bei gefälschten Bildern versteht\nsich dies dagegen nicht von selbst. Kopien von Gemälden\nnamhafter Maler können für den jeweiligen Besitzer als\nbloßes künstlerisches Anschauungsobjekt durchaus ihren Wert\n\nhaben. Auch im Handel können sie als Kopien, also ohne\nVortäuschung ihrer Echtheit, zum Verkauf angeboten werden.\nDazu gibt es in der Kunstgeschichte vielfältige Beispiele.\nDie bloße Tatsache, daß der Galerist NR, der eine\nvielzahl der Bilder gekauft hat, versucht sein könnte, \"zu\nretten, was noch zu retten ist\" (UA S. 101), begründet für\nsich allein keine konkrete Gefahr. Das gilt erst recht in\nbezug auf die übrigen Erwerber. Darüber hinausgehende\nUmstände, die die Gefahr einer rechtswidrigen Verwendung\nnahelegen könnten, hat das Landgericht nicht festgestellt.\nWenn es deshalb die Voraussetzungen einer Einziehung gem.\n§ 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-09/1-str-257-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-09/1-str-257-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.696246+00:00"}}