{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-08-09_1_StR_252_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-09","aktenzeichen":"1 StR 252/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 72\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 252/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n_ Dieter P cc „aus PO, dort geboren am\nGER 1963, | |\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. v. Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte WW in der verhandlung,\nJustizhauptsekretär fi bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nII.\n\nML\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nRegensburg vom 9. Dezember 1987\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Fälle II 7 und 8 sowie die\nFälle II 9 und 10 der Urteilsgründe jeweils zu einem Vergehen\ndes unerlaubten Erwerbs von und\ndes unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln zusammengezogen\nwerden;\n\n2. im Ausspruch über\n\na) die Einzelstrafen in den Fällen\nII 7, 8, 9 und 10 der Urteilsgründe,\n\nb) die Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn Monaten\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen. Sie\nhat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nAf\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht Fällen (davon\nin fünf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln), des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen sowie des versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln in einem Fall für schuldig befunden und ihn\nzu den Gesamtstrafen von sieben Monaten - hier sind anderweitig verhängte Strafen einbezogen worden - sowie drei\nJahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als die Fälle Nr. II 7 und\n8 sowie die Fälle II 9 und 10 jeweils eine (fortgesetzte)\nHandlung bilden, weshalb der Senat den gegen ihn ergangenen\nSchuldspruch ändert sowie die betroffenen Einzelstrafaussprüche und den dadurch berührten Gesamtstrafenausspruch\naufhebt. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\nIm Fall II 7 kaufte der Angeklagte zwischen Anfang Mai\nund dem 14. Juli 1986 von Heinz Dieter BB auf Grund Gesamtvorsatzes bei etwa zehn Gelegenheiten insgesamt 6 g\nHeroin und 3 g Kokain zum Eigenverbrauch, im Fall II 8\nwährend desselben Zeitraums auf Grund Gesamtvorsatzes vom\nselben Verkäufer bei drei oder vier Gelegenheiten mindestens\n\n1 kg Haschisch, dieses größtenteils zum Weiterverkauf. Warum\ndas Landgericht hier zwei (fortgesetzte) Taten annimmt, ergibt sich aus dem Urteil nicht; die Fälle unterscheiden sich\nnur durch die verschiedene Art des Rauschgifts und durch die\nunterschiedliche Zweckbestimmung. Beides ist kein Grund,\neine einheitliche fortgesetzte Handlung zu verneinen; der\nSenat ändert den Schuldspruch. Die Änderung betrifft nur den\nBeschwerdeführer, was in der Urteilsformel infolge eines\nVersehens nicht zum Ausdruck komnt.\n\nIn den Fällen II 9 und II 10 liegen die Dinge gleich;\nauch hier ist richtigerweise wegen einer - fortgesetzten -\nTat zu verurteilen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung\nder Einzelstrafaussprüche in den betroffenen vier Fällen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, in die diese Einzelstrafen eingeflossen sind.\n\nIm übrigen weist das Urteil, was das rechtliche Verhältnis der Einzeltaten zueinander angeht, im Gegensatz zu\nder ursprünglich geäußerten Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht wertet die\nHandelsbeziehungen des Angeklagten zu jedem einzelnen\nLieferanten als selbständige - je nach den Umständen fortgesetzte - Tat. Das war gerechtfertigt, denn ein eingespieltes\nErwerbssystem oder sonstige Gemeinsamkeiten, die die verschiedenen Einzeltaten zu einer Tat zusammengefaßt hätten,\nlagen ersichtlich nicht vor;offenbar suchte sich der Angeklagte immer wieder neue Lieferanten. Das Vorhaben, bei sich\nbietender Gelegenheit immer wieder Betäubungsmittel zu erwerben, war noch kein Gesamtvorsatz und wurde es auch nicht\n\nAFR\n\ndadurch, daß in einigen Fällen die Beziehungen zu den verschiedenen Verkäufern sich zeitlich überlappten. Daß bloßer\ngleichzeitiger Besitz von Betäubungsmitteln verschiedene\nHandelsgeschäfte nicht zu einer Tat verbinden kann, hat der\nSenat schon entschieden (BGH NStZ 1982, 512). Für Erwerbsgeschäfte hinwiederum ist - was die Konkurrenz angeht - ohne\nBedeutung, ob der Erwerber schon anderes Rauschgift besitzt;\nTateinheit zwischen dem neuen und einem früheren Erwerb kann\ndadurch nicht begründet werden. Bei alledem darf nicht\nübersehen werden, daß die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat das gesamte Handeln des Angeklagten unter § 29\nAbs. 3 Nr. 4 BtMG ziehen würde, was bei einer Gesamtmenge\nvon über 5 kg Haschisch, 57 g Amphetamin, ferner LSD, Heroin\nund Kokain möglicherweise zu einer schwereren Strafe geführt\nhätte. Von einer solchen Fallgestaltung durfte also nur\n\n; ausgegangen werden, wenn sie festgestellt werden konnte; das\n\nwar nicht der Fall.\n\nDaß die Qualität der Betäubungsmittel nur in den Fällen\nII 14 (zweites Vorkommnis) und 15 festgestellt ist (je 4 %\nTHC), schadet nichts, weil nur in diesen Fällen die Strafe\naus § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG entnommen wurde und die Zumessung\nin den übrigen Fällen (zwei Monate bis zehn Monate Freiheitsstrafe) zeigt, daß die Strafkammer hier von verhältnismäßig geringen Qualitäten ausging.\n\nVon der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 14 und der verminderten Verantwortlichkeit (§ 21 StGB) im Fall 15 hat sich das Landgericht\nunter Beiziehung eines Sachverständigen überzeugt, ohne daß\n\nRechtsfehler erkennbar wären; die insoweit erhobene Aufklärungsrüge ist mangels hinreichenden Sachvortrags unzulässig. Die Kammer hat es dann zwar unterlassen, im Fall 15\nausdrücklich zu prüfen, ob $S§ 21, 49 StGB einerseits, S 31\nBtMG andererseits eine Ausnahme vom Regelfall des $S 29\n\nAbs. 3 Nr. 4 BtMG gebieten könnten, doch gefährdet dies\nangesichts der sonstigen Umstände (einschlägige Vorstrafen,\nBewährungsbruch) den Bestand der hier ausgesprochenen\n\nEinzelstrafe (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe)\nnicht.\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nv. Gerlach . Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-09/1-str-252-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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