{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-08-04_1_StR_373_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-04","aktenzeichen":"1 StR 373/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 373/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner Winfried H HD zu: Co.\ngeboren am > 1955 ir Dumm\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nAO\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. August 1988 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 24. März 1988 im Aus-\n\nspruch über den Verfall von 2.100 DM aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte hat die zunächst unbeschränkt eingelegte\n\nRevision nachträglich rechtswirksam auf die Verfallsanordnung\n(S 73 StGB) beschränkt.\n\nZur Verfallsanordnung hat der Generalbundesanwalt in\n\nseiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat einen Geldbetrag von 2.100,-- DM\nals Erlös aus dem Rauschgiftgeschäft des Angeklagten\n\nmit den\n\nbeiden Zeugen Gi und I für ver-\n\nfallen erklärt (UA S. 5, 12). Dabei hat sie übersehen, .\n\ndaß die\nden aus\nvorteil\nschöpft\n\nMaßnahme des Verfalls nur dazu dient, dem Täter\neiner rechtswidrigen Tat erlangten Vermögenszu entziehen; lediglich der Gewinn soll abgewerden (BGHSt 28, 369). Der Gewinn kann nicht\n\nmit dem Erlös gleichgesetzt werden. Deshalb müssen von\ndem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen\nUnkosten abgezogen werden, so z.B. der Preis, den er\nselbst für das Haschisch bezahlen mußte. Insoweit wird\n\nder neue Tatrichter nähere Feststellungen treffen müssen .\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-04/1-str-373-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-04/1-str-373-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.598101+00:00"}}