{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-08-02_1_StR_246_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-08-02","aktenzeichen":"1 StR 246/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AB\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 246/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIngeborg CE , geborene U, aus vEEEB-TED, geboren am ED 1921 in ro,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nAS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n2. August 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 27. Januar 1988 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung ünd\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision dringt mit der Rüge durch, die (Teil-)Vereidigung des Zeugen Hans-Jürgen Weiß sei gemäß S 60 Nr. 2\nStPO unzulässig gewesen.\n\nDas Landgericht hatte beschlossen:\n\"]l. Der Zeuge H.J. We ist zu vereidigen, soweit er\nüber die angeklagte Tat und seine damit im Zusam-\n\nmenhang stehenden Aktivitäten vernommen wurde ...\n\n2. Der Zeuge bleibt gemäß S 60 Ziff. 2 StPO unvereidigt, als es um den fortgesetzten Erwerb von\n\nwIV\n\nHeroin in kleineren Mengen von der Angeklagten von\nEnde 1986 bis Anfang 1987 geht; insoweit besteht\nIdentität mit der angeklagten Tat.\"\n\nEntsprechend wurde verfahren.\n\nDie zugelassene Anklage hatte der Angeklagten vorgeworfen, sie habe Anfang August 1987 in IWW 140 g Heroin gekauft und in die Bundesrepublik eingeschmuggelt, um es dort\nfür 43.500 DM zu verkaufen. An dem Verkaufsgeschäft war der\nZeuge ve» als V-Person der Polizei beteiligt. Er hatte\nschon Ende 1986 bis Anfang 1987 von der Angeklagten Heroin\nin kleineren Mengen erworben, zu dieser Zeit noch im eigenen\nInteresse, ohne Verbindung zur Polizei.\n\nDie Beteiligung an dem Rauschgiftgeschäft vom Juli/\nAugust 1987 stand, wie das Landgericht richtig gesehen hat,\neiner Vereidigung des Zeugen ver nicht im Wege, weil diese Beteiligung nicht strafbar war (BGH NStZ 1982, 127).\nStrafbar war dagegen - wie die Strafkammer ebenfalls zutreffend erkannt hat - die Beteiligung des Zeugen an dem Handeltreiben der Angeklagten Ende 1986/Anfang 1987. Das hätte\neiner Vereidigung dann nicht im Wege gestanden, wenn es sich\ndamals um eine andere - jetzt nicht angeklagte - Tat der Angeklagten gehandelt hätte. Dieser Meinung war das Landgericht aber nicht, vielmehr bejahte es Tatidentität zwischen\ndiesen Verkaufsgeschäften der Angeklagten und ihrer späteren\nTätigkeit im Zusammenhang mit Einfuhr und Handel der 140 g\nHeroin und unterließ deshalb, insoweit folgerichtig, die\nVereidigung des Zeugen wegen Beteiligung an der angeklagten\nTat im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO.\n\nAg\n\nWar es aber zu dieser strafbaren Beteiligung des Zeugen\nan der angeklägten Tat gekommen, so schloß § 60 Nr. 2 StPO\njede Vereidigung des Zeugen wegen einer mit dieser Tat zusammenhängenden Aussage aus, wobei ohne Belang war, daß die\nBeteiligung im Juli/August 1987 für sich gesehen straflos\nwar; denn der Zeuge war - wenn auch durch andere Handlungen\nzu anderer Zeit - an der angeklagten Tat in strafbarer Weise\nbeteiligt gewesen.\n\nDer Generalbundesanwalt meint, das Landgericht habe zu\nUnrecht Tatidentität angenommen; in Wirklichkeit habe der\nBeschaffung der 140 g Heroin im Sommer 1987 ein neuer Entschluß der Angeklagten zugrundegelegen. Der Senat hält das\nnicht für ausgeschlossen, sieht sich aber auf Grund des ihm\naus dem Urteil bekannten Sachverhalts nicht in der Lage, im\nGegensatz zum Landgericht Identität zwischen der strafbaren\nTätigkeit der Angeklagten Ende 1986/Anfang 1987 einerseits,\nihrem strafbaren Wirken im Zusammenhang mit der Beschaffung\n\nund dem Absatz der 140 g Heroin andererseits zu verneinen.\n\nIm Hinblick auf die Bedeutung der eidlichen Aussage des\nZeugen We kann ein Beruhen der Verurteilung auf dem Verfahrensverstoß nicht ausgeschlossen werden.\n\nFür die (Teil-)Vereidigung der Zeugin Sabine wei\ngilt gleiches.\n\nSchauenburg Kuhn\n\nFoth\n\nUlsamer\nv. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-02/1-str-246-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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