{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-07-26_1_StR_379_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-07-26","aktenzeichen":"1 StR 379/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hd\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 379/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Peter F aus LEW,\ngeboren am 1953 in Schim ,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıIl\n\nm. y„\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. Juli 1988 unter Berücksichtigung der Gegenerklärung\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg im Breisgau vom\n15. März 1988 im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß die Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener Freiheitsberaubung entfällt.\n\nII. Die Liste der angewandten Vorschriften erhält\nfolgende Fassung:\n\nSs 177, 237, 52 StGB.\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nIV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen,\n\nGründe:\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung (in Tateinheit begangen mit Vergewaltigung und Entführung gegen den Willen der Entführten) hat keinen Bestand.\nNach den Feststellungen diente die gewaltsame Verhinderung\nder beiden Fluchtversuche des Tatopfers (UA S. 6, 9, 13) nur\nder Erzwingung des Geschlechtsverkehrs. Nach dem erzwungenen\nGeschlechtsverkehr erklärte sich der Angeklagte sogleich\nbereit, die Zeugin nach Hause zu fahren (UA S. 7).\n\nDer Tatbestand der Freiheitsberaubung tritt hinter dem\nder Vergewaltigung zurück, wenn die Freiheitsberaubung - wie\nhier - unmittelbar zur Durchführung der Vergewaltigung dient;\nes besteht Gesetzeskonkurrenz. Anders liegt es nur, wenn die\nFreiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung gehört (BGHSt 18, 26, 27; 28, 18,\n19; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. $S 239 Rdn. 13; Horn in SK\nStGB 4. Aufl. S 177 Rdn. 9, S 178 Rdn. 18; Lenckner in\nSchönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 177 Rdn. 16; vgl. auch\nBGHR StGB S$S 239 Abs. 1 - Konkurrenzen |).\n\nDas Landgericht verkennt mit seinem Hinweis auf das\nUrteil des Senats vom 5. Juni 1951 (BGHSt 1, 199, 201 £.),\ndaß dort die Rede ist von der Konkurrenz zwischen der Entführung gegen den Willen der Entführten und der Freiheitsberaubung. Der Senat hatte damals ausgeführt, der Tatbestand\nder Freiheitsberaubung gehöre nach richtiger Ansicht nicht\nzum Begriff der Entführung, die auch mit Mitteln der List,\ninsbesondere durch Täuschung verübt werden könne. Werde die\nEntführung allerdings mit Mitteln der Gewalt begangen, so\nliege ein Sonderfall der Freiheitsberaubung vor. Ähnlich\n\nliege es, wenn eine Frau, die durch Täuschung oder List in\n\ndie Verfügungsmacht des Täters gelangt sei, durch gewaltsame\nBeschränkung ihrer Freiheit gehindert werde, sich dem Täter\nzu entziehen. - Aus dieser beiläufigen Anmerkung kann nicht\nder Schluß gezogen werden, der Senat habe damit jede\n\nBeschränkung der persönlichen Freiheit einer Entführten ausreichen lassen wollen, um den Tatbestand der Freiheitsberau-\n\nAG\n\nbung als erfüllt anzusehen. Ersichtlich ist der Fall nicht\nangesprochen, bei dem eine gewaltsame Beschränkung der Freiheit einem anderen Delikt immanent ist. So ist es hier: Der\nAngeklagte hat zwar die Zeugin H@ER gehindert, sich seiner\ndurch Täuschung und List erlangten Verfügungsgewalt zu entziehen, doch hielt sich seine Gewaltanwendung noch im Rahmen\ndessen, was die Freiheitsberaubung als gesetzeseinheitlich\nbegangenes Delikt hinter dem schwereren Verbrechen der Vergewaltigung zurücktreten läßt.\n\nII. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter aufgrund des geänderten Schuldspruchs eine geringere\nStrafe verhängt hätte. Die Strafkammer hat zwar bei der\nPrüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall der Vergewaltigung vorliegt, erwähnt, daß der Angeklagte drei Tatbestände\nverwirklicht hat (UA S. 14), und hat bei der eigentlichen\nStrafzumessung auf \"alle bereits erwähnten Strafzumessungsfaktoren\" (UA S. 15) Bezug genommen. Jedoch ergibt sich aus\ndem Gesamtzusammenhang, daß die Strafkammer diesem Umstand\nkeine nennenswerte Bedeutung beigemessen hat. Sie wollte\ndamit zum Ausdruck bringen, daß der Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten wegen der Ohrfeigen und des\nzurückschleifens in das Fahrzeug gesteigert war. Das Landgericht durfte und mußte - der Generalbundesanwalt weist darauf\nzu Recht hin - bei der Strafzumessung auch solche Tatbestände\nberücksichtigen, die wegen Gesetzeseinheit nicht zur Anwendung kommen. Entgegen der Auffassung der Revision liegt\n\nhierin kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nSchauenburg Kuhn Foth\n\nzschockelt von Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-26/1-str-379-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-26/1-str-379-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.242092+00:00"}}