{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-07-14_1_StR_299_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-07-14","aktenzeichen":"1 StR 299/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 299/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAnton L aus ME, geboren am (EEE\n1936 in G ’\n\nwegen Betruges\n\nwIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 14. Juli 1988 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n22. Januar 1988 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat ($S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nIm Hinblick auf die Revisionsbegründung und\ndie Stellungnahme des Generalbundesanwalts zum\nVerwerfungsamtrag gemäß $S 349 Abs. 2 StPO wird\nbemerkt:\n\nNach den Urteilsgründen ist der Angeklagte\nauch wegen des (versuchten) Betruges zum Nachteil A. St verurteilt. Dieser Teilakt\ngeht im fortgesetzten (vollendeten) Betrug\nauf.\n\nTrotz der durch Täuschung verursachten Bestellung und Abtretung der Grundschuldbriefe\ndurch den Eigentümer St kam es nicht zur\nAushändigung und abredewidrigen Verwertung dieser\n\nGrundschuldbriefe, weil der Angeklagte die Notarkosten nicht bezahlte (UA S. 18). Denn er war \"sich\nbald darüber klar geworden, daß diese nachrangigen\nGrundpfandrechte keinen wirtschaftlichen Wert hätten\"\n(UA S. 29). Der Angeklagte nahm also nur deshalb\n\nvon der Fortführung der Tat Abstand, weil er mangels\nWerthaltigkeit der Grundschuldbriefe keine Verwertungs(Erfolgs-)möglichkeit sah. Der Rücktritt\ngeschah somit nicht freiwillig. \"Daß der Angeklagte\naus eigener Erkenntnis von der Verwertung ... Abstand\ngenommen hat\" wurde beim Strafmaß zu seinen Gunsten\nberücksichtigt (UA S. 53), woraus sich zusätzlich\nergibt, daß das Landgericht den Teilakt aA. Stun\ndem Schuldspruch zugrundegelegt hat.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-14/1-str-299-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-14/1-str-299-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.912930+00:00"}}