{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-07-14_1_StR_152_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-07-14","aktenzeichen":"1 StR 152/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 152/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJean-Pierre GC U zus POEED, dort geboren am\n\nGERD 1960,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nWIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu la, 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 1988 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\n\nvom 8. Dezember 1987\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener gefährlicher Körperverletzung\nentfällt;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndie Vollstreckung der Strafe vor der\nMaßregel angeordnet worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n‘über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nNeben der Verurteilung wegen versuchten Mordes kommt\neine solche wegen gefährlicher Körperverletzung auch dann\nnicht in Betracht, wenn der Täter wie hier nur mit bedingtem\nTötungsvorsatz gehandelt hat (vgl. BGHSt 21, 265). Der\nSchuldspruch war daher zu ändern. Auf die Höhe der Strafe\nist die unzutreffende rechtliche Würdigung ersichtlich ohne\nEinfluß geblieben.\n\nBedenken begegnet ferner die Anordnung über den\nVorwegvollzug der Strafe. Das Landgericht hat insoweit zwar\nrechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Zweck der Maßregel\nleichter erreicht wird, wenn zunächst Strafe vollstreckt\nwird; es fehlt jedoch die nach der Neufassung der Vorschrift\ndurch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz jedenfalls bei\neiner längeren wie der hier verhängten Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren vier Monaten gebotene Erwägung, ob dem\nverfolgten Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines\nTeils der Strafe genügt werden kann (vgl. BGHR StGB § 67\nAbs. 2 Vorwegvollzug l). Der Hinweis der Strafkammer, sie\ngehe davon aus, das Strafvollstreckungsgericht werde zu\ngegebener Zeit die Reihenfolge. des: Vollzugs gemäß § 67\nAbs. 3 StGB ändern, reicht: demgegenüber nicht ‚aus. Auch wenn\ndie Regelung des § 67 Abs. 2 StGB vom Tatrichter eine\nEntscheidung verlangt, die selbst mit Hilfe eines Sachverständigen oft nicht einfach zu treffen sein wird\n(vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6),\ndarf diese nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen\nwerden.\n\nAnsonsten hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\n\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath Richter am Bundesgerichtshof Dr. Brüning\nist erkrankt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nSchauenburg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-14/1-str-152-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-14/1-str-152-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.896669+00:00"}}