{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-07-12_1_StR_57_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-07-12","aktenzeichen":"1 StR 57/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 57/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dipl. Berg-Ingenieur Dr. Wolfgang S t (EEE\naus MOB, geboren am 1935 in Ki,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Dr. Stun\nwird das Urteil des Landgerichts München I vom\n12. Juni 1987, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht-\n\nerhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 20. Juni 1988 ausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung des Angeklagten Dr. StCEEEB wegen\nBetruges durch pflichtwidriges Unterlassen wird von\n\nden Feststellungen nicht getragen.\n\nEine Garantenstellung gegenüber den getäuschten und\ngeschädigten Kommanditisten hat die Strafkammer aller-\n\ndings im Ergebnis zu Recht bejaht. Zwar hatte die\nMeg CE 11, vertreten durch den Angeklagten voii,\n\ndie alleinigen Vertriebsrechte an Kommanditanteilen\n\nder Me CP 11 am 27. Mai 1980 der EWP KG übertragen\n(UA S. 117, 119, 120). Der Angeklagte war nicht Geschäfts\nführer der E@ KG (UA S. 117/118). Nach der Vertriebsvereinbarung vom 27. Mai 1980 hatte jedoch die Meg ci ı\ndie für die Werbung von Anlegern benötigten Prospektunter\nlagen zu erstellen und diese der E@ KG zur Verfügung zu\nstellen (UA S. 119/120). Der im Tatzeitraum verwendete\nProspekt der Meg CR II wurde im Frühjahr/Sommer 1980\nunter Mitwirkung des Angeklagten Dr. St erarbeite\nund fertiggestellt (UA S. 214, 380). Dieser fühlte sich\nals - im Innenverhältnis unbeschränkter - Geschäftsführer\nder Meg CHEM 11 für en Prospekt, auch soweit sein Inh\nnicht von ihm stammte, verantwortlich. Dies zeigt nicht\nnur sein Verhalten bei den Verhandlungen mit der Bguuuu\nLOB (v2 Ss. 160, 163), sondern auch sein persönlich\nSchreiben vom 15. Juni 1981 an den Angeklagten We,\nin dem er u.a. schrieb, er wisse um seine \"spezielle Vera\nwortung für die korrekte wirtschaftliche Darstellung alle\nBeteiligungsprojekte\" (UA S. 306). In Anbetracht dessen\nwar der Angeklagte, nachdem er spätestens seit Februar 19\nvon den grob falschen und irreführenden Werbeaussagen des\nProspekts der Meg COM 1! Kenntnis hatte (vgl. UAS. 2\n223, 224/225, 227, 228, 230, 231), verpflichtet, der Gefa\nbetrügerischen Anwerbens von Kommanditisten mit Hilfe des\nProspekts der Megp CN 11 entgegenzuwirken.\n\nNicht ausreichend sind jedoch die Feststellungen der Stra\nkammer dazu, durch welches konkrete Verhalten der Angekla\ndieser Pflicht hätte nachkommen sollen. Deshalb läßt auch\nfestgestellte Sachverhalt nicht die Beurteilung zu, ob be\npflichtgemäßem Handeln der tatbestandsmäßige Erfolg mit\n\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden wor\n\nwäre. Die von der Revision zitierten Urteilsstellen (vgl.\n\nal\n\nj\n\nSs. 2/3 der Begründung vom 21. Januar 1988) zeigen auf,\n\ndaß die Strafkammer den Angeklagten für verpflichtet\n\nhielt, die Anleger unmittelbar aufzuklären und außerdem\n\nim Innenverhältnis auf eine Änderung des Prospekts\nhinzuwirken, um so eine Täuschung der Anleger zu verhindern, konkrete Darlegungen, wie dies mit dem Ergebnis,\ndaß eine Täuschung und Schädigung der Anleger unterblieb,\nhätte geschehen sollen, läßt das Urteil jedoch vermissen.\nDie Erwägung, der Angeklagte Dr. StB habe den Brief\nvom 15. Juni 1981 aus strafrechtlicher Sicht zu spät geschrieben (UA S. 306 unten), ergibt die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe nicht erst im Juni 1981, sondern\nbereits nach Kenntnis der unrichtigen Werbeaussagen im\nFebruar 1981 in gleicher oder ähnlicher Weise auf den Angeklagten WEB einwirken müssen, um Schaden von zukünftigen Anlegern abzuwenden. Jedoch erörtert das Urteil\nnicht, ob eine derartige Intervention tatsächlich zu einer\nÄnderung des Prospekts und damit zu der vom Landgericht\nverlangten Aufklärung der Anleger geführt hätte. Gegen\n\nden Willen des Angeklagten WWW konnte Dr. Stun\neine Änderung der falschen Prospektaussagen nicht erreichen.\nDas Landgericht stellt zum Kompetenzbereich des Angeklagten\nve fest, daß dieser die Geschicke des Vertriebs entscheidend bestimmt und gegenüber kritischen Anmerkungen\nDritter - auch solchen des Angeklagten Dr. StB -\nmehrmals darauf hingewiesen habe, daß_er hafte und deshalb\nauch entscheide (UA S. 239; vgl. auch UA S. 387). Es spricht\ndaher alles dafür, daß der Angeklagte WEB auf rechtzeitige Bemühungen des Angeklagten Dr. StB um\nÄnderung des Prospekts nicht anders reagiert hätte, als\n\ner dies auf das Schreiben vom 15. Juni 1981 getan hat.\n\nDie Strafkammer erörtert auch nicht, ob und welche\nMöglichkeiten der Angeklagte Dr. st u hatte,\n\num die Anleger unmittelbar aufzuklären. Mit dem Vertrieb der Kommanditanteile hatte er unmittelbar nichts\nzu tun. Darauf konnte er nur mittelbar über den Inhalt\ndes Prospekts der Meg CE 11 Einfius nehmen. Für\nÄnderungen des Prospekts war er jedoch auf die Mitwirkun\ndes Angeklagten a) angewiesen, die dieser ihm\nmöglicherweise versagt hätte.\n\nDie bisher getroffenen Feststellungen ergeben auch nicht\ndaß der Angeklagte Dr. St durch aktives Tun in\nMittäterschaft mit dem Angeklagten WW einen fortgesetzten Betrug begangen hat. Insbesondere ist nicht festgestellt, daß dem Vertrieb von Kommanditanteilen seit\nFebruar 1981 eine gemeinsame Entschließung der Geschäftsführer WW una Dr. SC zugrunde 1ag, den Vertı\nmit Hilfe des Prospekts trotz Kenntnis der falschen Werbe\n\naussagen fortzuführen.\n\nNach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten\n\nDr. stein wegen Betruges keinen Bestand haben. Jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufrechterhalten bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen zu einem mittäterschaftlich durch aktives Tun\nbegangenen Betrug ebensowenig aus wie solche dazu, ob\nsich der Angeklagte Dr. Stu durch seine massiven\nInterventionen bei den Gesprächen mit Vertretern der\nDO GE an 27. Suni 1980 und 10. Juli 1980\nder Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht hat (vgl. UA\n\nSs. 159 - 163). .\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nEine Entscheidung über die beiden vom Angeklagten\nerhobenen Aufklärungsrügen ist ungeachtet der Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\n\nnicht geboten.\n\nSoweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe\nversäumt aufzuklären, daß die Firma Mega Pi (Canada)\nGmbH & Co II Öl und Gas KG in der für die Verurteilung\nmaßgebenden Zeit von Februar - Juni 1981 den ihr eingeräumten Kreditrahmen von 10 Mill. DM (UA S. 165) nur\ngeringfügig in Anspruch genommen habe, können zu dieser\nFrage in der neuen Hauptverhandlung ergänzende Feststellungen\ngetroffen werden; ersichtlich war jedoch von vornherein\nvorgesehen, den eingeräumten Kredit im weiteren Verlauf\n\nvoll in Anspruch zu nehmen.\n\nDie weiter vermißte Aufklärung darüber, inwieweit der\nAngeklagte nach dem Eintritt des Rechtsanwalts Pr als\n\nweiterer Geschäftsführer Kenntnis von der eingehenden\n\nFirmenpost erhielt, kann gleichfalls in der neuen\nHauptverhandlung erfolgen.\n\nSchauenburg Kuhn\n\nGranderath Brüning\n\nMaul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-12/1-str-57-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-12/1-str-57-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.769640+00:00"}}