{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-07-12_1_StR_280_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-07-12","aktenzeichen":"1 StR 280/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 280/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHartmut S ch EB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEEEEEEED 1947 in St uuiiiiiiiiiiiii,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 12. Juli 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\n\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEuEEEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Passau vom 2. Fe-\n\nbruar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im gesamten Strafausspruch,\n\nb) soweit von der Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin 14 (besonders schweren) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; von der Anordnung\nder Sicherungsverwahrung hat es entgegen dem Antrag der\nStaatsanwaltschaft abgesehen. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision, die sinngemäß auf den\nRechtsfolgenausspruch beschränkt ist, wendet sich die\nAnklagebehörde dagegen, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel ist begründet.\n\nl. Die Anklagebehörde rügt mit Recht eine Verletzung\ndes § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB.\n\nDie formellen Voraussetzungen des $S 66 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 StGB liegen zweifelsfrei vor. Das verkennt auch\ndas Landgericht nicht. Es meint jedoch, es könne nicht\nangenommen werden, daß der Angeklagte infolge eines\nHanges zu erheblichen Straftaten, namentlich\nzu solchen, durch welche schwerer wirtschaftlicher\nSchaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich\nist (vgl. $S 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Die dafür gegebene Begründung hält der Nachprüfung nicht stand.\n\nWas unter \"erheblichen Straftaten\" im Sinne des § 66\nAbs. 1 Nr. 3 StGB zu verstehen ist, läßt sich nicht allgemein sagen. Das gesetzliche Beispiel der Verursachung \"schwer\nwirtschaftlichen Schadens\" stellt jedenfalls klar, daß auch\ndie Gefahr einer Schädigung von Eigentum oder Vermögen die\nSicherungsverwahrung rechtfertigen kann. Allerdings kommen\ndie in der Regel zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Eigentums- und Vermögensdelikte als Grundlage dieser\nMaßregel nur dann in Betracht, wenn sie einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören. Der\nSchweregrad bestimmt sich in erster Linie nach Art und Umfang\ndes Eingriffs, des weiteren nach dem Ausmaß des Schadens. Bei\nder Würdigung der \"Erheblichkeit\" kann die Häufigkeit der\nbegangenen und der zu erwartenden Straftaten ins Gewicht\nfallen; zu berücksichtigen ist auch eine besonders hohe\nRückfallgeschwindigkeit (vgl. BGHSt 24, 153; 24, 160;\nBGH MDR 1980, 326; BGH NStZ 1984, 309; BGH wistra 1988, 22).\n\nDie Feststellungen des Landgerichts sprechen dafür, daß\ndiese Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegeben sind: Art und Gewicht, Vielzahl und schnelle\nAbfolge der früher abgeurteilten Taten ergeben, daß diese\n\n\"erhebliche\" Straftaten darstellen. Gleiches gilt für die\n\nnunmehr abgeurteilte Diebstahlsserie. Sowohl bei den\nvorangegangenen als auch bei den erneuten Taten handelt\n\nes sich zumeist um Einbrüche in Geschäftsräume. Außerdem\n\nhat der Angeklagte mehrfach Personenkraftwagen aufgebrochen.\nIn sämtlichen Fällen erstrebte er eine möglichst hohe Beute.\nDie von ihm angerichteten Entwendungs- und Sachschäden\n\nwaren beträchtlich; sie sind, auch soweit sie im Einzel-\n\nfall gering waren, in ihrer Gesamtheit zu sehen. Bei den\nneuen Taten fällt eine in der gesamten Lebenssituation des\nAngeklagten angelegte Bereitschaft auf, in rascher Abfolge\nzahlreiche Eigentumsdelikte zu begehen; er verwendete dabei\ndas im Fall 1 der Urteilsgründe gestohlene Fahrzeug. Im Fall 14\nder Urteilsgründe (in dem die Einsatzstrafe von zwei Jahren\nverhängt ist) brach er während der Mittagszeit in Diebstahlsabsicht in ein Einfamilienhaus ein, nachdem die alleinige\nBewohnerin ihr Anwesen verlassen hatte. Von Bedeutung ist\nauch, daß der Angeklagte immer wieder nach Entlassung aus\n\nder Strafhaft alsbald und in gewichtiger Weise rückfällig\nwurde.\n\nDem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß beim\nAngeklagten e in Hang zur Begehung von Taten der\numschriebenen Art besteht. Er ist, wie die sachverständig\nberatene Strafkammer auf Grund einer Gesamtwürdigung seines\nstrafrechtlich relevanten Vorlebens und der erneuten Taten\nohne Rechtsirrtum annimmt, kein Gelegenheitstäter, sondern\n\"ein hartnäckiger Rechtsbrecher\", bei dem \"eine Kriminalität\naus Gewohnheit\" vorliegt: Er hat - unbeeindruckt von Verurteilungen und Strafverbüßungen - die Neigung herausgebildet, seinen Lebensunterhalt durch Eigentums- und Vermögensdelikte zu bestreiten. In dieser Hinsicht ist bei\ndem Angeklagten, der \"keine soziale Verankerung mehr\" hat,\n\"inzwischen von einem eingeschliffenen Verhaltensmuster\"\n\nauszugehen.\n\nNach diesen Feststellungen besteht eine ausreichende\nWahrscheinlichkeit, daß er auch in Zukunft Straftaten\nbegehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen. Diese Wahrscheinlichkeit ist regelmäßig gegeben, wenn die Eigenschaft als Hangtäter festgestellt ist (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1;\nebenso Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 144 ff. sowie\nStree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 66 Rdn. 36).\nAnders verhält es sich nur, wenn zwischen der letzten\nHangtat und dem Zeitpunkt der Urteilsfindung Umstände\neingetreten sind, welche die Wahrscheinlichkeit künftiger\nStraftaten entfallen lassen. Diese Umstände müssen dann\nfeststehen (BGH NStZ 1985, 261).\n\nDie vom Landgericht angestellten Erwägungen schließen\neine fortdauernde Gefährlichkeit des Angeklagten nicht aus.\nEin Rechtsfehler tritt schon insofern zu Tage, als die\nStrafkammer, wie ihre Hinweise auf Einstellung und Lage\ndes Angeklagten \"nach Vollverbüßung\" der verhängten Strafe\nzeigen (UA S. 53), übersehen hat, daß es für die Gefährlichkeitsprognose grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfindung ankommt (BGHSt 24, 160, 164;\nebenso BGH NStZ 1985, 261). Im übrigen fehlen tragfähige\nGründe, die den Schluß rechtfertigen, trotz des bisher\nhervorgetretenen kriminellen Hanges sei keine Wiederholungsgefahr gegeben.\n\nSoweit die Strafkammer auf das Alter des - jetzt\n40jährigen - Angeklagten abhebt, ist das nicht stichhaltig;\ndenn voraussichtlich wird der körperlich und geistig gesunde\nAngeklagte auch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten\nStrafe - von fünf Jahren - weiter in der Lage sein, Ein-\n\nbruchsdiebstähle zu begehen. Auch sonst kann nicht die Rede\n\ndavon sein, schon nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung\nbestehe die Gewißheit, daß der Angeklagte nach Strafverbüßung nicht mehr gefährlich sein wird. Die Strafkammer\n\nhegt zwar die Hoffnung, er werde durch den Strafvollzug \"zu der\nErkenntnis\" gelangen, \"daß sich Straftaten nicht auszahlen\nund er sich um eine soziale Eingliederung zu bemühen hat\".\nDas Urteil teilt jedoch nicht mit, worauf sich eine solche\nAussicht auf Umkehr und Besserung gründet; derzeit ist die\nEinstellung des Angeklagten noch geprägt \"durch Resignation,\nDepressivität und auch durch Hilflosigkeit\". Die Strafkammer\nverweist ferner darauf, daß nach Strafverbüßung - wiederum -\ngemäß 5 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB Führungsaufsicht eintritt,\nwobei ihm ein Bewährungshelfer bestellt wird. Das alles\n\nsind Umstände, die bei der Prüfung nach § 67 c Abs. 1 StGB\nins Gewicht fallen können; sie bilden aber keinen entscheidenden Einwand gegen eine fortdauernde Gefährlichkeit\n\ndes Angeklagten.\n\n2. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, soweit\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist.\nDas führt auch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs\nzugunsten des Angeklagten, obwohl die Bemessung der Einzel-\n\nstrafen und der Gesamtstrafe - für sich allein betrachtet -\n\nnicht zu beanstanden ist. Der Senat kann nämlich nicht\nmit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß die\nStrafen, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt\nworden, niedriger ausgefallen wären (vgl. BGH wistra 1988,\n22 sowie BGHR StGB S§ 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1).\n\nSchauenburg Kuhn Maul\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-12/1-str-280-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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