{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-07-06_1_StR_654_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-07-06","aktenzeichen":"1 StR 654/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 SER 654/88 BESCHLUSS -\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt A EEE ,» ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam ED 3 2\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2Q. Dezember 1988 gemäß 5 349 Abs. 2 ung 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n6. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt\n\nworden ist,\n\nb} im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie Revision ist unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch\nwegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\n(Fall II 1 der Urteilsgründe) und der insoweit verhängten\nEinzelstrafe gilt. Im übrigen ist das Rechtsmittel begründet.\nDie Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung kann nicht bestehen bleiben (Fall II 2 der Urteilsgründe). Nach den hierzu getroffenen Feststellungen übergab\nder Angeklagte einer Prostituierten \"für die Ausübung des\nGeschlechtsverkehrs und sonstige Dienste\" vier von ihm gestohlene Euro-Schecks, die er jeweils über 300 DM ausgestellt\n\nund mit einem erfundenen Namen unterzeichnet hatte; einen\nweiteren derartigen Scheck über 700 DM überreichte er für\nbestellte Getränke. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht indes keinen Betrug, wer eine Prostituierte\num den vereinbarten Lohn für verbotene oder sittenwidrige\nsexuelle Handlungen prellt (BGHSt 4, 373; BGH NSt2 1987, 407).\nDaher ist der Tatbestand des § 263 StGB nicht erfüllt, soweit\nder Angeklagte Zahlungen für die Gewährung des Geschlechtsverkehrs vorspiegelte. Dazu, um welche \"sonstige Dienste\" es sich\ngehandelt hat, verhält sich. das Urteil nicht. Sollten sie\nsexueller Art gewesen sein, käme ein Betrug auch insoweit\nnicht in Betracht. Hierzu bedarf es ebenso wie zu der weiteren\nFrage, welche Getränke der Angeklagte unter welchen Umständen\nfür den Preis von 700 DM bestellt hat, näherer Feststellungen\ndurch einen neuen Tatrichter.\n\nDer Wegfall des Schuldspruchs wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung führt zur Aufhebung auch\n\ndes Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning\n\nBe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-06/1-str-654-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-06/1-str-654-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.625444+00:00"}}