{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-07-05_1_StR_219_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-07-05","aktenzeichen":"1 StR 219/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 _ StR 219/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Einzelhändler Karl-Heinz L EB aus ra;\ndort geboren am EEE 1563,\n\n2. die Bürokauffrau Gabriela L EB , seborene\n\nTO, aus RER, geboren am EB 1966 in\nCE,\n\nwegen zu 1. Mordes u.a.\nzu 2. Beihilfe zur versuchten\nräuberischen Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu 3 auf seinen Antrag - und nach\nAnhörung der Beschwerdeführer am 5. Juli 1988 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Deggendorf\nvom 27. November 1987 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er die Beschwerdeführer betrifft.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nJugendkammer des Landgerichts Hof zurückverwiesen. Diese wird auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden haben.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten Karl-Heinz LE:\nder zur Zeit der Tat sechs Wochen vor Vollendung des\n21. Lebensjahres stand, wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung\neines Urteils des Amtsgerichts Viechtach zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe und die Angeklagte Gabriela LWEEHB wegen\nBeihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung zu\neiner Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, soweit\nsie den Schuldspruch betreffen (§ 349 Abs. 2 StPO). Den\n\nAntrag der Verteidigung auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten Karl-Heinz LE zur Tatzeit hat das Landgericht im\nErgebnis zu Recht mit dem Hinweis auf die Vorplanung der Tat\nabgelehnt. Es hat damit zum Ausdruck gebracht, daß es aus\ntatsächlichen Gründen unerheblich sei, wenn der Angeklagte\nim Augenblick der Schußabgabe in einen schuldausschließenden\noder schuldmindernden Affektzustand geraten wäre (vgl. dazu\nUA S. 26/27).\n\nHinsichtlich der Strafaussprüche haben die Rechtsmittel\ndagegen mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten Karl-Heinz Li\n\nDie Jugendkammer, die auf den Angeklagten Erwachsenenstrafrecht anwendet, hat es abgelehnt, gemäß S 106 Abs. 1\nJGG von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, anstelle von\nlebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von 10\nbis zu 15 Jahren zu erkennen. Die dafür gegebene Begründung\nhält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei\nder Entscheidung über die Anwendung des § 106 Abs. 1 JGG die\nFrage in den Vordergrund zu stellen, ob eine spätere Wiedereingliederung des Täters erwartet werden kann. Bei der Abwägung der für die Strafbemessung maßgeblichen Gesichtspunkte\ndarf der Sühnezweck nicht überbewertet werden (BGHSt 7, 353;\n31, 189; BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom\n22. Oktober 1982 - 2 StR 602/82). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß auch bei altersgemäß entwickelten Heranwachsenden die Reifeentwicklung noch nicht so hoffnungslos abge-\n\nschlossen ist, daß bei entsprechenden erzieherischen Bemühungen eine spätere Wiedereingliederung nicht mehr möglich\nwäre.\n\nDiese Grundsätze hat die Jugendkammer nicht verkannt.\nSie stützt ihre negative Prognose aber allein auf den bisherigen Lebensweg des Angeklagten, aus dem sich das Bild\neiner negativ ausgereiften Persönlichkeit ergebe, auf die\nTatausführung und das Verhalten des Angeklagten nach der\nTat. Die Tat habe bei ihm keine Zäsur seiner kriminellen\nKarriere bewirkt. Er habe sich nach der Tat wiederum Waffen\nbeschafft und dem Mittäter ven erneut vorgeschlagen, sich\ndurch einen Raubüberfall auf eine Tankstelle Geld zu besorgen (UA S. 36). Damit gewinnt die Jugendkammer ihre Überzeugung, daß der Angeklagte nicht mehr prägsam sei, allein\naus vergangenheitsbezogenen Umständen. Das genügt jedoch\nnicht, um die Frage nach der Wiedereingliederungsfähigkeit\ndes Angeklagten ausreichend zu beantworten. Die Jugendkammer\nhätte vielmehr - soweit möglich - auch die zukünftige Entwicklung des Angeklagten aufgrund der Einwirkung der Straf-\n\nvollstreckung in ihre Beurteilung mit einbeziehen müssen.\n\nWährend es für die Gefährlichkeitsprognose bei der Entscheidung über die Unterbringung in einer Kranken- bzw. Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung (SS 63, 64,\n66 StGB) allein auf die Verhältnisse zur Zeit der Hauptverhandlung ankommt, die spätere Entwicklung also erst bei der\nEntscheidung nach § 67e StGB in Betracht zu ziehen ist,\nmüssen die Chancen einer Besserung aufgrund des Strafvollzuges schon bei der nach § 106 Abs. 1 JGG zu treffenden Entscheidung berücksichtigt werden. Insoweit darf der Verurteilte nicht auf das spätere Verfahren nach § 57a StGB ver-\n\nwiesen werden (BGHSt 31, 189). Es muß vielmehr schon jetzt\ngeprüft werden, ob von der Strafvollstreckung mit ihren\nResozialisierungshilfen noch Wirkungen auf den Angeklagten\nerwartet werden können. Eine negative Prognose in dieser\nRichtung versteht sich bisher nicht von selbst, da sich der\nAngeklagte bis zu seiner Festnahme in dieser Sache noch\nnicht in Strafhaft befunden hat und daher Erfahrungen über\ndie Wirkung des Vollzuges auf ihn bislang nicht vorliegen.\nWelche Erwartungen an die Wirkung des Strafvollzuges geknüpft werden können, wird in erster Linie davon abhängen,\nob und gegebenenfalls inwieweit der Angeklagte noch formbar\nist. Es liegt in der Natur der Sache, daß Aussagen in dieser\nRichtung nur schwer möglich sind. Das ändert aber nichts\ndaran, daß sich das Gericht - unter Umständen unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen - darum bemühen muß.\n\nII. Revision der Angeklagten Gabriela If\n\nDer Strafausspruch in bezug auf die Mitangeklagte\nGabriela IP ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern.\n\nDie Jugendkammer bejaht schädliche Neigungen der Angeklagten in erheblichem Umfang und hält deshalb aus erzieherischen Gründen eine langdauernde Jugendstrafe für geboten\n(UA S. 38 £.). Zur Begründung führt sie an, die Angeklagte\nhabe sich dem erzieherischen Einfluß ihrer Eltern entzogen\nund ausschließlich unter dem negativen Einfluß des Mitangeklagten Karl-Heinz IB gestanden; neben ihm sei sie zu\neiner eigenen Persönlichkeitsentwicklung nicht imstande gewesen.\n\nDas genügt jedoch nicht, um schädliche Neigungen der\nAngeklagten zu bejahen. Die Jugendkammer berücksichtigt\nnicht, daß die Angeklagte bisher weder vorgeahndet noch vorbestraft ist (UA S. 7). Schädliche Neigungen eines Jugendlichen können sich zwar schon in seiner ersten Straftat\nzeigen. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung\nschon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und befürchten\nlassen, daß weitere Straftaten begangen werden (BGHSt 16,\n261). Bei einem bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Täter, der dem Einfluß anderer erlegen\nist, wird regelmäßig nicht von schädlichen Neigungen gesprochen werden können (BGH, Urteil vom 1. Juli 1976 - 4 StR\n207/76).\n\nIm vorliegenden Fall war zu bedenken, daß die Angeklagte zuvor nicht straffällig geworden war, obwohl sie in\nschwierigen familiären Verhältnissen aufwuchs und seit\nvielen Jahren mit dem Angeklagten Karl-Heinz EM zusammenlebte. Allein diese Tatsache läßt Zweifel daran aufkommen, ob der Einfluß von Karl-Heinz IB auf die Angeklagte derart negativ war, daß er zu schädlichen Neigungen\nbei ihr geführt hat. Hinzu kommt, daß die Angeklagte dem\nEinfluß des Mitangeklagten nunmehr entzogen ist, da dieser\neine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird.\nFreilich schließt dies schädliche Neigungen der Angeklagten\nnicht von vornherein aus. Sie können vorhanden sein, wenn\ndie Angeklagte dazu neigt, dem Zureden anderer nachzugeben,\nund aus diesem Grunde die Begehung weiterer Straftaten\nbefürchtet werden muß. Dazu enthält das Urteil jedoch keine\nAusführungen.\n\nAllerdings kann auch die Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigen ($S 17 JGG). Jedoch\näußert sich die Jugendkammer auch dazu nicht. Sie hat es\njedenfalls mit fehlerhafter Begründung abgelehnt, den Unstand, daß es bei einem Versuch geblieben ist - der nach\nErwachsenenstrafrecht eine Verschiebung des Strafrahmens zur\nFolge hätte haben können (ss 23, 49 StGB) - mildernd zuberücksichtigen. Der Hinweis darauf, daß der Beitrag der\nAngeklagten gleich groß gewesen sei, \"unabhängig, ob\ndas Vorhaben zur Vollendung kommen würde oder nicht\" (UA\nS. 38), rechtfertigt die Versagung einer Milderung nicht, da\nin einem solchen Falle der Gehilfe im Gegensatz zum Täter\nkaum je in den Genuß der Strafmilderung gelangen könnte.\n\nSchauenburg Kuhn Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul ist in Urlaub\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-05/1-str-219-88","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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