{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-07-05_1_StR_212_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-07-05","aktenzeichen":"1 StR 212/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 212/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Faik Me zu: \"GEN\n‚geboren am EEE 1962 ir vu\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 5. Juli 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\n\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEEEEEEEEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte us\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn vom\n22. Dezember 1987, soweit es den Angeklagten\n\nMOD petrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf,\nmit Betäubungsmitteln Handel getrieben und solche in Besitz gehabt zu haben, freigesprochen. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat Erfolg.\n\n1. Die Angriffe der Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung greifen allerdings nicht durch. Wenn das\nLandgericht zu dem Schluß kommt, die Einlassung des Angeklagten, er habe von vornherein gewußt, daß DEE\nmit der Polizei zusammenarbeite und daß das Kokain in\ndie Hände der Polizei gelangen werde, sei nicht widerlegbar, können dagegen aus Rechtsgründen Einwände nicht\nerhoben werden. Daraus, daß der Angeklagte bei seiner\nFestnahme zu Polizeibeamten gesagt hat, DEE hape\nihn \"gelinkt\" (UA S. 10), ergibt sich nichts anderes.\nDas Landgericht hat diese Äußerung ersichtlich so ver-\n\nstanden, daß der Angeklagte damit seine Überraschung zum\n\nAusdruck bringen wollte, verhaftet worden zu sein. Diese\nBeurteilung ist möglich. Ihr steht nicht entgegen, daß\nder Angeklagte zunächst weitere Angaben über seine Zusammenarbeit mit > EEE nicht machte, denn das\nLandgericht geht davon aus, daß PEN inn das\nuntersagt hatte (UA S. 14).\n\nHinsichtlich der beim Angeklagten gefundenen 50 g\nHaschisch, die nach den Feststellungen als Probe für\ndie Anbahnung eines weiteren Betäubungsmittelgeschäfts\nunter den Augen der Polizei dienen sollten (UA S. 15),\nvermißt die Revision eine Auseinandersetzung damit, daß\nausweislich eines in der Hauptverhandlung verlesenen Untersuchungsberichts eine dem Angeklagten entnommene Urinprobe Cannabinoide aufwies, was dafür spreche, er habe das\ngefundene Haschisch - auch - zu seinem Eigenkonsum verwendet. Auch insoweit liegt jedoch ein Rechtsfehler nicht vor.\nSelbst wenn der Angeklagte Haschischkonsument war, drängte\ndieser Umstand nicht zur Erörterung, daß er gerade auch\nden mitgeführten Stoff selbst habe konsumieren wollen.\nWie der als Zeuge vernommene Kriminalbeamte Schi nämlich\nbekundet hat, sollte auch ein Haschischgeschäft mit dem\nAngeklagten abgewickelt werden, so daß der Schluß nahe\nliegt, das Haschisch sollte als Probe über DEE an\ndie Polizei gelangen (UA S. 15, 16).\n\n2. Nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht auf\nder Grundlage der getroffenen Feststellungen den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln freigesprochen hat. Nach den Feststellungen wußte der Angeklagte, daß DEE als V-Mann\nfür die Polizei tätig war. Um PER zu neifen, der\n\nihm dafür eine Belohnung von 1.500 DM versprochen hatte,\nerkundigte er sich nach Personen, die Betäubungsmittel\nverkaufen wollten, und fand Kontakt zu dem früheren\nMitangeklagten TER, mit dem die Lieferung von 100 g\nKokain vereinbart wurde. Als der von TB vermittelte\nLieferant va den Stoff übergeben wollte, griff die\nvon DÜEEEEEEEB unterrichtete Polizei ein (UA S. 6 - 9).\n\nBei dieser Sachlage ist das Landgericht zu Recht\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte nach seiner Willensrichtung weder als Täter noch als Gehilfe mit Betäubungsmitteln Handel treiben wollte. Seine Tätigkeit\nzielte nicht auf den Umsatz des Stoffes ab; er wollte\ndie Ware der Polizei in die Hände spielen und damit erreichen, daß sie aus dem Verkehr gezogen würde. Er ist\ndamit schon nicht strafbarer Teilnehmer eines unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH,\nUrteil vom 13. März 1972 - 1 StR 657/72 - bei Dallinger\nMDR 1973, 554; BGH StV 1981, 549; BGH, Urteil vom\n2. Mai 1984 - 2 StR 129/84). Die Frage, ob ein V-Mann\nsich auf den allgemeinen Erlaubnistatbestand des § 4\nAbs. 2 BtMG berufen kann, bedarf daher hier keiner Entscheidung.\n\nAn dieser Beurteilung ändert nichts, daß der Angeklagte sich auf eigene Faust und ohne Kenntnis der\nPolizei bei der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität\nbetätigte. Die abweichende Meinung von Körner (BtMG\n2. Aufl. § 31 Rdn. 75), die Justiz dürfe keine \"freischaffenden V-Leute\" zulassen, ist weder dogmatisch noch\nrechtssystematisch begründet worden und auch nicht begründbar. Geht man mit der grundsätzlich auch von Körner\n(aaO $S 29 Rdn. 110) gebilligten Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs davon aus, daß der Vorsatz des Handeltreibens\n\nfehlt, wenn der Stoff der Polizei zugespielt werden\nsoll, kann es keinen Unterschied machen, ob der mit\ndiesem Ziel an der Geschäftsabwicklung Beteiligte im\nEinvernehmen mit der Polizei handelt oder nicht (ebenso\nim Ergebnis BGH, Urteil vom 2. Mai 1984 - 2 StR 129/84).\nDie Befürchtung, im Einzelfall könne ein tatsächlich\n\nzu Recht Beschuldigter sich damit herausreden wollen,\n\ner habe das mitgeführte Betäubungsmittel gerade zur\nPolizei bringen wollen oder er habe sonst im Interesse\nder Verbrechensaufklärung mitgewirkt, vermag an dieser\n\nrechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Es liegt zudem\n\nauf der Hand, daß solche Einlassungen bei den Tatgerichten\n\nnur Glauben finden werden, wenn es für ihre Richtigkeit\n\n- wie hier - schlüssig erscheinende Anhaltspunkte gibt.\n\n3. Dagegen kann der Senat die Freisprechung des\nAngeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes von\n\nBetäubungsmitteln nicht bestätigen.\n\nHinsichtlich des Vorwurfs des Besitzes von Kokain\nbegründet das Landgericht den Freispruch damit, der\nAngeklagte habe das Kokain nie in Besitz gehabt (UA\nS. 15). Dagegen bestehen schon aus tatsächlichen Gründen\nEinwände. Zwar wurde die vereinbarte Lieferung von\n100 qg Kokain von YER seibst überbracht (va Ss. 9);\ndas Landgericht hat jedoch übersehen, daß der Angeklagte vorher von TER eine Probe des Kokains erhalten\nhatte (UA S. 6).\n\nDen Besitz des beim Angeklagten gefundenen Haschisch\nhält das Landgericht unter dem Gesichtspunkt des Notstandes (§ 34 StGB) für gerechtfertigt: Der Besitz der\n\nrelativ geringen Menge Haschisch sollte dazu dienen,\nbereits im Umlauf befindliches Haschisch in größeren\nMengen aus dem Verkehr zu ziehen; es sollte durch die\nTat die erhebliche gegenwärtige Gefahr, die für die\nVolksgesundheit aufgrund des im Umlauf befindlichen\nHaschisch bestand, verringert werden (UA S. 16). Auch\n\ngegen diese Erwägungen sind Einwände zu erheben.\n\nBei der Beurteilung des Besitzes von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten ist davon auszugehen, daß\nder von ihm verfolgte Zweck, die Stoffe letztlich der\nPolizei zuzuspielen, den Tatbestand des unerlaubten Besitzes nach $S 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht in Frage stellt.\nFür Besitz im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts genügt ein bewußtes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis (BGHSt 27, 380, 381). Der\ndazu erforderliche Wille äußert sich allein darin, sich\ndie Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache\nzu erhalten (KG StV 1985, 18); die Motivlage ist dabei\nunbeachtlich. Würde anderes angenommen, würde damit der\nzweck der Vorschrift verkannt, der darauf zielt, kausales\nund nicht finales Verhalten zu erfassen (Endriß/Malek,\nBetäubungsmittelstrafrecht S. 180; vgl. BGHSt 27, 380,\n381). Dahinstehen kann, wie der Fall zu beurteilen ist,\ndaß der Täter den erhaltenen Stoff möglichst bald vernichten will (vgl. OLG Stuttgart MDR 1978, 595); so\nlag es hier nicht.\n\nDer Besitz der Betäubungsmittel durch den Angeklagten\nist auch nicht durch den allgemeinen Erlaubnistatbestand\ndes § 4 Abs. 2 BtMG gerechtfertigt, wonach Bundes- und\nLandesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätig-\n\nkeit keiner Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG für den Umgang\n\nmit Betäubungsmitteln bedürfen. Zwar ist dadurch jeder\ndienstliche Umgang von Polizeibeamten mit Betäubungsmitteln, mögen sie auch als verdeckte Ermittler arbeiten,\ngedeckt. Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, die Regelung auf V-Leute anzuwenden, die im\nRahmen ihnen von der Polizei erteilter Anweisungen Verhandlungen führen oder Betäubungsmittel in Besitz nehmen\n(so Joachimski, Betäubungsmittelrecht 4. Aufl. $S A Anm. 9\nund § 29 Anm. 32 a). Doch bedarf diese Frage hier keiner\nabschließenden Entscheidung. Erforderlich wären jedenfalls\neindeutige Absprachen über das geplante Vorgehen mit der\nzuständigen Polizeidienststelle, denn allenfalls so kann\nder V-Mann den Status eines Mitarbeiters der Polizei erhalten.\n\nAuch der Rechtfertigungsgrund des Notstandes (s 34\nStGB) kann den Besitz von Betäubungsmitteln durch den\nAngeklagten unter den gegebenen Umständen nicht rechtfertigen. Grundsätzlich sind allerdings auch Rechtsgüter\nder Allgemeinheit notstandsfähig; das ergibt sich aus dem\nWesen des Notstandes und gilt auch für die Bekämpfung des\nBetäubungsmittelhandels (OLG München NJW 1972, 2275;\nLenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 34 Rdn. 10;\na.A. Franzheim NJW 1979, 2014, 2017; Seelmann ZStw 95\n(1983), 797, 808). Doch fehlt es jedenfalls daran, daß\ndie Gefahr nicht anders abwendbar war. Schon nach den\nzeitlichen Abläufen wäre es hier dem Angeklagten ohne\nSchwierigkeiten möglich gewesen, sich selbst oder durch\nDA it der Polizei in Verbindung zu setzen, um\ndie Frage der Zulässigkeit einer Inbesitznahme von Betäubungsmitteln zu klären; hätte daraufhin die Polizei\nihr Einverständnis erklärt, wäre der Besitz der Betäubungs-\n\nmittel durch den Angeklagten jedenfalls aus subjektiven\n\nGründen straffrei geblieben (vgl. Dreher/Tröndle, StGB\n44. Aufl. § 16 Rdn. 27). Ein Notstand lag nach alledem\n\nhier nicht vor.\n\nAuch dafür, daß der Angeklagte irrtümlich angenommen\nhabe, die Polizei sei damit einverstanden, daß er Betäubungsmittel in Besitz nehme, oder daß er allgemein den\nBesitz der Stoffe wegen der verfolgten Zielsetzung für\nerlaubt gehalten habe, ergeben sich aus den Feststellungen\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte. Zudem könnte ein allgemeiner Irrtum, sein Vorgehen sei erlaubt, nur als Verbots-\n\nirrtum eingestuft werden.\n\n4. Die aufgezeigten Mängel zwingen dazu, das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben, da die dem Angeklagten\nzur Last gelegten Gesetzesverletzungen tateinheitlich\n\nzusammentreffen.\n\nSchauenburg Kuhn Maul\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-05/1-str-212-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-05/1-str-212-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.566427+00:00"}}