{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-06-30_1_StR_309_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-06-30","aktenzeichen":"1 StR 309/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 309/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz W aus R , geboren am\n1935 in B r\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nwII\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 30. Juni 1988 gemäß S 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz\nvom 13. Januar 1988 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nö-\n\ntigung, begangen am 3. Juli 1987 in SEE seen -\nüber der Schülerin Monika RM (der Nebenklägerin), zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfah-\n\nrensrüge Erfolg.\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Revision beanstandet mit Recht, daß die während\nder Abwesenheit des Angeklagten durchgeführte Augenscheinseinnahme der Tatortskizze nach seiner Wiederzulassung nicht\n\nwiederholt worden ist (Bd. II Bl. 515, 545 d.A.). $S 247 Stpo\ngestattet es nur, den Angeklagten \"während einer Vernehmung\"\naus dem Sitzungszimmer zu entfernen. Die Einnahme eines\nrichterlichen Augenscheins während der Abwesenheit des Angeklagten ist durch die Vorschrift nicht gedeckt. Erfolgt sie\ndennoch und betrifft sie einen wesentlichen Teil der Haupt -\nverhandlung, so hat damit \"die Hauptverhandlung\" insoweit\n(entgegen S 230 Abs. 1 StPO) \"in Abwesenheit ... einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden\". Eine Verwertung des nur so erhobenen Augenscheinsbeweises bewirkt den unbedingten Revisionsgrund des § 338\n\nNr. 5 StPO. Nur wenn die Augenscheinseinnahme in Anwesenheit\ndes Angeklagten (und auch im übrigen fehlerfrei) wiederholt\nwird, ist der Beweisgegenstand als solcher in die Verhandlung ordnungsgemäß eingeführt und bei der Beweiswürdigung\nverwertbar (BGH StV 1987, 475 mit weiteren Nachweisen).\n\nBei der förmlichen Augenscheinseinnahme der Tatortskizze handelte es sich um einen Teil der Beweisaufnahme und\ndamit um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung. Wie\ndas Sitzungsprotokoll beweist, ist die Augenscheinseinnahme\nnach der Wiederzulassung des Angeklagten nicht wiederholt\nworden. Auch vor der Entfernung des Angeklagten aus dem\nSitzungssaal ist die Skizze lediglich mit der Zeugin\nCE erörtert, aber nicht förmlich in Augenschein genonmen worden (Bd. II Bl. 513 d.A.). Das Revisionsgericht muß\ndeshalb gemäß § 338 Nr. 5 StPO davon ausgehen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Er verweist noch auf BGH\nNStZ 1986, 564 und bemerkt ergänzend: Das Protokoll ist\n\n77\n\nbezüglich der Verwertung der von der Zeugin CE übergebenen Skizze nicht etwa unklar oder mehrdeutig, widersprüchlich oder lückenhaft mit der Folge, daß dieser Vorgang einer\nKlärung im Wege des Freibeweises zugänglich wäre (vgl.\n\nBGHSt 17, 220 sowie 31, 39). Vielmehr ist dem Protokoll zu\nentnehmen, daß das, was anläßlich der Vernehmung der Zeugin\ned | in Gegenwart des Angeklagten geschah, keine förmliche Augenscheinseinnahme darstellte, bei der erforderlich\ngewesen wäre, daß alle Mitglieder des Gerichts in der Hauptverhandlung den Beweisgegenstand in Augenschein nehmen und\ndaß allen Prozeßbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, diesen\nzu besichtigen (vgl. BGHSt 3, 187 sowie Alsberg/Nüse/Meyer,\nDer Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 238, 239). Dies\nzeigt sich vor allem an der unterschiedlichen Wortwahl: Im\nAnschluß an den Vermerk, daß die Zeugin CE die fragliche Skizze \"übergab\" und \"die Örtlichkeiten erläuterte\",\nvermerkt das Protokoll, daß (über eine Wahlgegenüberstellung\naufgenommene) Lichtbilder \"mit den Beteiligten in Augenschein genommen wurden\"; im zuletzt bezeichneten Sinne ist\nfür denjenigen Verhandlungsteil, bei dem der Angeklagte nach\n§ 247 StPO ausgeschlossen war (Vernehmung der Zeugin\nReiiiM, des Tatopfers), beurkundet: \"Die von der Zeugin\n\n| gefertigte und übergebene Skizze wurde mit der Zeugin und den übrigen Beteiligten in Augenschein genommen und\nerörtert.\"\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-30/1-str-309-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-30/1-str-309-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.509677+00:00"}}