{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-06-30_1_StR_256_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-06-30","aktenzeichen":"1 StR 256/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 256/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAykuthan TEE cu: rn PA,\ngeboren am EP 1963 in EEE (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nwıIIl\n\n7F\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. Juni 1988 einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit\nder Angeklagte wegen Erwerbs von Heroin\nin den Niederlanden verurteilt worden\n\nist.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Heilbronn vom\n20. Januar 1988 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der\nGegenerklärung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3. Die Kosten des Verfahrens und die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse, soweit\ndas Verfahren eingestellt worden ist.\nIm übrigen hat der Beschwerdeführer die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nZu bemerken ist lediglich:\n\nSoweit der Angeklagte wegen - tateinheitlich begangenem - Erwerbs von Heroin in den Niederlanden verurteilt\n\n7\n\nT\n\nworden ist, war das Verfahren wegen des Verfahrenshindernisses fehlender deutscher Gerichtsbarkeit einzustellen (vgl.\nBGHSt 34, 1, 3).\n\nDie sich aus der Teileinstellung ergebende Beschränkung\ndes Schuldumfangs läßt den Strafausspruch unberührt. Der Angeklagte erwarb außer in zwei Fällen in den Niederlanden in\nder Zeit vom November 1986 bis April 1987 in der Bundesrepublik Deutschland in einer Vielzahl von Fällen Heroin zur\nDeckung seines Eigenbedarfs (UA S. 14) und leistete Beihilfe\nzur Einfuhr von Heroin (UA S. 18). Der Senat kann daher ausschließen, daß die milde Strafe wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln noch geringer ausgefallen wäre, wenn das\nLandgericht den Erwerb in den Niederlanden nicht berücksichtigt hätte.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-30/1-str-256-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-30/1-str-256-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.493158+00:00"}}