{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-06-30_1_StR_165_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-06-30","aktenzeichen":"1 StR 165/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Drohung \"mit gegenwärtiger Gefahr\" bei einem Banküberfall.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 255\n\nZur Drohung \"mit gegenwärtiger Gefahr\" bei einem Banküberfall.\n\nBGH, Urt. v. 30. Juni 1988 - 1 StR 165/88 - LG München II\n\n77\n\n| If\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 165/88\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nAnna D ‚, geborene KÜEEEM, aus MEN, seboren\nam 1943 in\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n7?\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte WW in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär gg bei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 5. November 1987\nwird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer\nräuberischer Erpressung zu vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen beging die\nAngeklagte zusammen mit einem Bekannten, der zu vier Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt wurde und kein Rechtsmittel eingelegt hat, einen Banküberfall. Ihr Tatbeitrag bestand\ndarin, daß sie mit dem Fluchtfahrzeug in Banknähe wartete\nund den Mittäter nach gelungenem Überfall zur schleunigen\nEntfernung aufnahm. Die auf die Sachbeschwerde gestützte\nRevision der Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Anlaß zu\nrechtlicher Erörterung gibt der Umstand, daß der Mittäter\nbeim Überfall zwar seine Gaspistole auf die einzige anwesende Bankangestellte richtete, um diese zur Herausgabe\nvon Geld zu veranlassen, und daß ihm die Angestellte daraufhin 23.020 DM aushändigte, daß die Angestellte dies aber\nnicht auf Grund eigener Gefährdung tat (sie war durch\nSicherheitsverglasung zuverlässig geschützt und wußte das),\n\nsondern deshalb, weil sie befürchtete, es könne jederzeit\nein Kunde den bis dahin sonst leeren Schalterraum betreten\nund damit Zielobjekt des Angeklagten werden. Die Angestellte\nhandelte hierbei im Einklang mit bankinterner Weisung.\n\nDer Mittäter hinwiederum dachte nicht an eine etwaige\nBedrohung von Kunden. Er hätte - wie er unwiderlegt angab -\nbeim Auftauchen von Kunden die Tat abgebrochen.\n\nNach Meinung der Revision fehlt es an der gemäß S 255\nStGB erforderlichen gegenwärtigen Gefahr. Es sei kein Kunde\nanwesend und auch völlig ungewiß gewesen, ob einer komme.\nDie Angestellte sei wesentlich durch die erwähnte bankinterne Weisung mitbestimmt worden, auch bei Fehlen eigener\nGefährdung im Interesse der Kunden Geld herauszugeben; ihre\neigene Bedrohung sei also für die Geldhergabe nicht allein\nursächlich gewesen.\n\nNach Auffassung des Senats hat das Landgericht § 255\nStGB ohne Rechtsfehler angewandt. Eine Gefahr ist \"gegenwärtig\", wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge\nder Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR\n398/81 - bei Holtz MDR 1982, 447/448) oder wenn, anders\nausgedrückt, der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen\nSachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGHSt\n5, 371, 373; ebenso Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 34\nRdn. 4 sowie Lönckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl.\n§ 34 Rdn. 17). Ob die Dinge so liegen, ist weithin Tatfrage\n\n7?\n\n(BGH, Urt. vom 10. Februar 1982 - 3 StR 398/81 - aaO). Wenn\ndie Strafkammer unter Würdigung der Verhältnisse zu dem\nSchluß kam, im vorliegenden Fall sei mit dem Erscheinen von\nBankkunden, auf die der Mittäter seine Waffe hätte richten\nkönnen, jederzeit zu rechnen gewesen (vgl. UA S. 15, 16,\n33/34, 38/39), mithin sei die angedrohte Gefahr für Leib\noder Leben gegenwärtig gewesen, so liegt hierin kein Rechtsfehler. Daß für solche Fälle eine bankinterne Anweisung bestand, ändert nichts.\n\nAllerdings wollte der Mittäter Kunden nicht bedrohen;\nsein Augenmerk galt allein der Angestellten. Daß sie das\nGeld mit Rücksicht auf etwa erscheinende Kunden herausgab,\n\nwußte er nicht.\n\nDoch ändert das nichts an der Strafbarkeit nach S$S 255\nStGB, weil die Fehlvorstellung des Mittäters sich nur auf\nunwesentliche Abweichungen im Ursachenverlauf bezog. Wesentlich für den Mittäter - und für die Beschwerdeführerin -\nwar, daß er die Angestellte mit der Pistole bedrohte - was\ner ungeachtet dessen, daß sie sich hinter Glas befand, für\nwirksam hielt - und daß die Angestellte auf Grund dieses\nVorgehens Geld herausgab; so geschah es. Unerheblich war\ndemgegenüber, daß die Angestellte Drohung und Herausgabe\ngedanklich insoweit anders verknüpfte, als sie von einer Gefahr nicht für sich, sondern für zu erwartende Kunden ausging. Diese Abweichung von den Vorstellungen des Mittäters\nwar gering und hielt sich in den Grenzen allgemeiner Lebenserfahrung (vgl. BGHSt 7, 325, 329; 14, 193, 194; Lackner,\nStGB 17. Aufl. § 15 Anm. II 2 a bb); sie ändert nichts am\nVorsatz des Mittäters.\n\n2. Auch der Strafausspruch weist Rechtsfehler nicht\nauf. Insoweit ist nur der zu Lasten der Angeklagten gewertete Umstand zu erörtern,\n\n\"daß sie den Versuch unternahm, die Beute in Sicherheit\nzu bringen, obwohl sie von der Polizei in dieser Sache\nschon angehalten und aufgefallen waren, was auch durch\nihre recht schnelle und ziemlich kaltblütige Reaktion,\nals sie von den Polizeibeamten nach dem Grund ihrer\nAnwesenheit in Hornstein gefragt wurden, belegt wird\".\n\nNach Meinung der Revision diente dieses Verhalten der Angeklagten nur dem Zweck, nicht sofort als Tatbeteiligte\nerkannt und festgenommen zu werden, und durfte nicht als\nSchärfungsgrund dienen.\n\nDer Senat teilt diese Auffassung nicht. Die Strafkammer\nwertet das Verhalten, das die Angeklagte an den Tag legte,\nnachdem der Mittäter von der Polizei mitgenommen worden war,\nals Versuch, die Beute in Sicherheit zu bringen. Das\nbegegnet angesichts des Verhaltens der Angeklagten, welche\ndie Beute in einem Stadel versteckte, keinen rechtlichen\nBedenken. Allerdings durfte der Umstand, daß die Angeklagte\nbestrebt war, sich der Überführung und Bestrafung zu entziehen, für sich allein nicht straferschwerend ins Gewicht\nfallen. Soweit ihr Verhalten der Beutesicherung und damit\nder Aufrechterhaltung der durch die Tat geschaffenen\nUnrechtslage diente, zeigte sich darin aber ein Beharren in\nkrimineller Gesinnung, das zu Ungunsten der Angeklagten berücksichtigt w&rden durfte (vgl. BGH, Urt. vom 25. Oktober\n\nTE\n\n1977 - 1 StR 420/77). Der Hinweis des Landgerichts auf die\nReaktion der Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten (sie\ngab auf Fragen nach dem Grund ihres Hierseins an, eine\n\"Familie Me\" besucht zu haben) ist in diesem Zusammenhang\nvon untergeordneter Bedeutung. Doch durfte die Strafkammer\ndieses Verhalten als kennzeichnend für die Entschlossenheit\nder Angeklagten werten, sich von dem ursprünglichen Vorhaben\nrechtswidriger Geldbeschaffung durch nichts abbringen zu\n\nlassen.\n\nSchauenburg Kuhn RiBGH Dr. Ulsamer befindet sich in Urlaub\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSchauenburg\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-30/1-str-165-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-30/1-str-165-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.473649+00:00"}}