{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-06-30_1_StR_162_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-06-30","aktenzeichen":"1 StR 162/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 162/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Hellmuth R u zus CR,\ngeboren am up 1945 in 1m,\n\nwegen Betrugs\n\nwII\n\nI\n\nJL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 30. Juni 1988 gemäß S 349 Abs.\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten, ihn zur Ergänzung\nder Revisionsbegründung in den vorigen Stand\n\nwiedereinzusetzen, wird verworfen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n12. November 1987 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen veruntreuender\n\nUnterschlagung verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-\n\nstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2 und 4 StPO einstimmig\n\nGründe:\n\n1. Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten ist unzulässig. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend darge-\n\nlegt:\n\n\"Der am 1. Mai 1988 beim Landgericht eingegangene\nWiedereinsetzungsamtrag vom 28. April 1988 ist\nverspätet (Bd. III Bl. 594 d.A.). Mit dem Antrag\nbegehrt der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen, weil sein Verteidiger das Sitzungsprotokoll\nvor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht\neinsehen konnte. Dieser Hinderungsgrund ist am\n\n8. April 1988 entfallen. An diesem Tag hat der\nVerteidiger die Akten eingesehen (Bd. III\n\nBl. 589). Das Wiedereinsetzungsgesuch hätte deshalb gemäß S$S 45 Abs. 1 StPO spätestens bis zum\n15. April 1988 angebracht werden müssen.\n\nEs besteht kein Grund, dem Angeklagten gegen die\nVersäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsamtrags von Amts wegen Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren. Eine Wiedereinsetzung wäre allenfalls hinsichtlich solcher Verfahrensrügen in Betracht gekommen, die der Verteidiger des Angeklagten ohne Einblick in das Sitzungsprotokoll nicht erheben konnte. Das trifft\naber weder für die verschiedenen Aufklärungsrügen\n\nnoch für die Rüge zu, daß der Richter am Landge-\n\nricht Schoeberl während der Hauptverhandlung\nwiederholt eingeschlafen sei. Alle diese Rügen\nhätte der Verteidiger des Angeklagten auch ohne\nEinblick in das Sitzungsprotokoll ordnungsgemäß\n\nerheben können.\n\nSoweit die Revision rügt, daß die Strafkammer\nstatt des von der Verteidigung benannten Sachverständigen Professor Dr. VE (Bd. III Bl. 442,\n446, 456 d.A.) den Sachverständigen Dr. Sins\nvernommen hat (Bd. III Bl. 471/472 d.A.; UA\n\nS. 18), erübrigt sich eine Wiedereinsetzung, weil\ndiese Verfahrensrüge ohnehin unbegründet ist. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben weder der\nAngeklagte noch sein Verteidiger gegen die Sachkunde und die Unvoreingenommenheit des vom Gericht\nausgewählten Sachverständigen irgendetwas eingewandt. Sie können deshalb nicht nachträglich\ngeltend machen, der Sachverständige sei befangen\n\ngewesen.\"\n\n2. Die bisherigen Feststellungen zu Fall II.11 der\nUrteilsgründe tragen den Schuldspruch wegen veruntreuender\n\nUnterschlagung nicht.\n\nnr\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich nur, daß der\nAngeklagte ab Ende August 1986 die Miete für den Anrufbeantworter nicht mehr gezahlt, das Gerät aber weiter-\n\nhin benut?t und schließlich in seinem Büro zurückge-\n\nlassen hat. Diese Weiterbenutzung ohne Mietzahlung\nstellt aber noch keine Zueignungshandlung dar. Irgendeine sonstige konkrete Zueignungshandlung des Angeklagten ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Seine Verurteilung in diesem Fall muß deshalb\naufgehoben werden. Das nötigt gleichzeitig zur Aufhe-\n\nbung der Gesamtstrafe.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Die übrigen Einzelstrafen\nkönnen bestehen bleiben; der Senat hält für ausgeschlossen,\ndaß diese durch die in Fall II.11 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt\n\nworden sind.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-\n\ngeben. Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-30/1-str-162-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-30/1-str-162-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:21.457460+00:00"}}