{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-06-30_1_StR_150_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-06-30","aktenzeichen":"1 StR 150/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF Zu\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 150/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Justizamtsinspektor Ludwig H ] aus\nMW, Jeboren am CE 9:1 in FO Kreis\nREED, |\n\nwegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 30. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt gu\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ui\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte W in der verhandiung,\n\nJustizhauptsekretär gg bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Land-.\ngerichts München I vom 27. Oktober 1987\n\nwerden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt\ndie Staatskasse. Der Angeklagte trägt die\nKosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nmittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zu der Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen haben\ndie Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision ein-.\ngelegt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene,\nauf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Die\n\nRevisionen haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.\nBei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne\nvon § 263 Abs. 3, $S 267 Abs. 3 StGB vorliegt, handelt es\n\nsich um eine dem Tatrichter zugewiesene Strafzumessungs-\n\nIE\n\nfrage. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, auf welche die Strafkammer zu-\n\ntreffend hingewiesen hat, aufgrund eingehender Würdigung\n\nder Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen;\n\nes bedarf einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für\n\ndie Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht\nkommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (vgl. BGH\n\nStV 1988, 253, 254; BGH wistra 1987, 27; BGH NStZ 1984,\n413). Eine derartige Gesamtwürdigung hat das Landgericht\n\n- rechtsfehlerfrei - vorgenommen. Die Anklagebehörde verkennt, daß die Bewertung und Gewichtung der für und gegen die\nAnnahme eines besonders schweren Falles sprechenden Umstände\nSache des Tatrichters ist, die vom Revisionsgericht auch\ndann hinzunehmen ist, wenn eine andere Beurteilung mög-\n\nlich gewesen wäre. Die Strafzumessung im engeren Sinne\n\nweist gleichfalls keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.\n\n2. Auch die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde\ngestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\na) Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das\nLandgericht habe bei der Belehrung der Zeugin H N\nüber das ihr als Ehefrau des Angeklagten-nach § 52 Abs. 1\nNr. 2 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht in unzulässiger Weise auf ihre Entschließung über die Ausübung\n\ndieses Rechts eingewirkt.\n\nDer Vorsitzende hat die Zeugin nach allgemeiner Belehrung\nüber ihre Zeugenpflichten zur Person vernommen und sie sodann gemäß S 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht und - unmittelbar anschließend - gemäß § 55 Abs. 2\nStPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt. Im\n\nBZ\n\nZusammenhang mit der Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO\n\nhat er der Zeugin den Gegenstand ihrer Vernehmung bekanntgemacht und ihr hierbei die Verdächtigung des\nAngeklagten mitgeteilt, sie - die Zeugin - könne das\nTestament gefälscht oder an dessen Fälschung mitge-\n\nwirkt haben. Die Zeugin hat daraufhin erklärt, \"daß sie\nnicht aussagebereit sei\"; das Landgericht hat diese Erklärung als Zeugnisverweigerung nach § 52 StPO verstanden\n(UA S. 15).\n\nDie Revision ist der Auffassung, das Gericht hätte,\nnachdem die Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht\nnach $S 52 StPO belehrt worden war, zunächst deren Entscheidung hierzu abwarten müssen; erst danach hätte es\ndie Zeugin mit dem Gegenstand ihrer Vernehmung und dem\nInhalt der gegen sie im Raum stehenden Verdächtigung vertraut machen und über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach\n§ 55 StPO belehren dürfen; durch die Verfahrensweise des\nGerichts sei die Zeugin möglicherweise in ihrem Entschluß\nbeeinflußt worden, das Zeugnis vollständig nach § 52 StPO\nzu verweigern, um auf diese Weise für sie ungünstige Rückschlüsse auf eine mögliche eigene Verstrickung in den Gegenstand des Verfahrens, welche sich bei einer bloßen Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO hätten ergeben können, zu vermeiden; hätte die Zeugin sich nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zunächst zur Aussage bereit erklärt und\nerst nach Hinweis auf ihr Recht nach § 55 StPO die Auskunft\nganz oder teilweise verweigert, hätten aus einem solchen\nAussageverhalten Schlüsse zugunsten des Angeklagten gezogen\nwerden können; durch die fehlerhafte Belehrung habe das\n\nGericht solche möglichen Schlüsse vereitelt.\n\nDie Verfahrensweise des Landgerichts ist rechtlich\n\nnicht zu beanstanden.\n\nDie Revision weist zwar zu Recht darauf hin, daß ein\nZeuge, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO\nzusteht, nach seinem eigenen freien Ermessen darüber entscheiden kann, ob er davon Gebrauch machen will oder nicht.\nInsofern hat sich das Gericht im Zusammenhang mit der Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO jeder Einwirkung auf\ndie Entschließungsfreiheit des Zeugen zu enthalten. Insbesondere hat es jede tendenziöse Einflußnahme auf den Zeugen\nin dem Sinne, daß er von seinem Schweigerecht Gebrauch machen\nsolle oder nicht, zu unterlassen (BGHSt 1, 34, 37; 9, 195,\n197; Pelchen in KK 2. Aufl. § 52 StPO Rdn. 2, 34). Das Recht\ndes Zeugen auf freie und unbefangene Entscheidung schließt\nes jedoch nicht aus, daß das Gericht ihn im Rahmen der Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über Umstände unterrichten darf, die als Grundlage der von ihm zu treffenden.\neigenverantwortlichen Entschließung über die Ausübung seines\nRechts von Bedeutung sein können (BGHSt 21, 12, 13; Pelchen\naaO § 52 StPO Rdn. 34). Um eine solche zulässige - und nach\nden konkreten Umständen auch erforderliche - Unterrichtung\nder Zeugin HG handelt es sich hier. Aufgrund der Verdächtigung des Angeklagten, sie selbst könne das Testament\ngefälscht oder an dessen Fälschung mitgewirkt haben, hatte\ndie Zeugin ein wegen der Gefahr e igene r strafrechtlicher Verfolgung selbständig neben dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO stehendes Auskunftsverweigerungsrecht\nnach § 55 StPO (vgl. Pelchen aaO § 55 StPO Rdn. 11 m.w.Nachw.).\nIndem der Vorsitzende die Zeugin auf dieses Recht hinwies nu\nund sie - zur Verständlichmachung des Hinweises notwendig |\nund zulässig (BGH bei Dallinger MDR 1953, 402) - über die |\n\nihr bis dahin offensichtlich nicht bekannte Verdächtigung\n\n75\n\ndes Angeklagten in Kenntnis setzte, unterrichtete er sie\n\nüber eine Tatsache, die als Grundlage ihrer Entschließung\nüber die Ausübung oder Nichtausübung des Zeugnisverweigerungsrechts von Bedeutung sein konnte. Zwar mag es besondere Verfahrenslagen geben, in denen es die dem Gericht obliegende\nAufklärungspflicht ausnahmsweise gebieten kann, bei gleichzeitigem Bestehen der Rechte aus § 52 und § 55 StPO die\nBelehrung zunächst auf § 52 StPO zu beschränken und die\nweitere Belehrung nach § 55 StPO bis zu der Entschließung\n\ndes Zeugen über die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts zurückzustellen. Ein solcher Ausnahmefall kommt hier\naber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Zeugin\nHargasser vor dem Vernehmungstermin schriftlich angekündigt\nhatte, sie mache von ihrem \"Aussageverweigerungsrecht\" - gemeint war hiermit das ihr als Ehefrau des Angeklagten zustehende Zeugnisverweigerungsrecht - Gebrauch. Angesichts\ndieser Ankündigung war es vielmehr auch und gerade unter\ndem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht erforderlich, die\nbereits zur Zeugnisverweigerung entschlossene Zeugin vor\nihrer endgültigen Entscheidung über die für sie ersicht-\n\nlich wesentliche Rechtstatsache des ihr zusätzlich nach\n\n§ 55 StPO zustehenden Auskunftsverweigerungsrechts zu informieren und ihr so zu ermöglichen, auf der Grundlage dieser\nTatsache ihre Bereitschaft zur Aussage nochmals zu überdenken\n(vgl. BGHSt 21, 12, 14).\n\nDie übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbe-\n\ngründet.\n\nb) Auf die Sachbeschwerde, die im wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung\n\nvorbringt, hat der Senat Schuld- und Strafausspruch in vollem\n\nUmfang nachgeprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind hierbei nicht aufgedeckt worden. Dies gilt\nauch für die von der Revision beanstandete Erwägung des\nLandgerichts, aus der Zeugnisverweigerung der Zeugin\nHargasser könne \"auch nichts zugunsten des Angeklagten\nhergeleitet werden\" (UA S. 15). Der Beschwerdeführer\nweist zwar zu Recht darauf hin, daß das rechtliche Verbot,\naus einer berechtigten Aussageverweigerung nach § 52 StPO\nbei der Beweiswürdigung Schlüsse zu ziehen, nur für solche\nzum Nachteil, nicht aber auch für solche zum Vorteil des\nAngeklagten gilt (BGHSt 22, 113; BGH StV 1987, 188;\nPelchen aaO § 52 StPO Rdn. 45 m.w.Nachw.). Die in den\nUrteilsgründen verwendete Formulierung läßt jedoch - auch\nwenn sie auf den ersten Blick verkürzt und wenig prägnant\nerscheinen mag - nicht besorgen, daß die Strafkammer sich\nzu Unrecht aus Rechtsgründen gehindert\nsah, aus der Zeugnisverweigerung der Ehefrau Schlüsse zugunsten des Angeklagten zu ziehen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen läßt sie vielmehr nur die\n\nAuslegung zu, die Strafkammer habe sich angesichts des\n\nI\n\nUmstandes, daß die Motive für die Zeugnisverweigerung\nvielfältiger Natur sein konnten, aus tat -\nsächlichen Gründen nicht in der Lage\ngesehen, das Verhalten der Zeugin zugunsten des Angeklagten zu verwerten. Hiergegen ist rechtlich nichts zu\n\nerinnern.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-30/1-str-150-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":10}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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