{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-06-21_1_StR_153_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-06-21","aktenzeichen":"1 StR 153/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 153/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nKhalid H aus IE (Großbritannien), geboren\nam 55 in RB (Pakistan),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 21. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt 8\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n74\n\nSitzung\n\n#\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom 14. August\n1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die durch dieses\nRechtsmittel dem Angeklagten Hi entstandenen\nnotwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HP wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu neun Jahren\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nDie Staatsanwaltschaft hält für rechtsfehlerhaft, daß\ndas Landgericht dem Angeklagten HB s 31 BtMG zugutegehalten hat. Sie ist der Meinung, HOW habe in bezug auf\nden Mitangeklagten oo | nur bestätigt, was den Verfolgungsbehörden schon bekannt gewesen sei (vgl. BGH, Urt. vom\n14. Januar 1986 - 5 StR 550/85); er habe deshalb nichts\n\"aufgedeckt\" (§ 31 Nr. 1 BtMG).\n\nAn diesem Vortrag ist richtig, daß die sonstigen Ermittlungsergebnisse den Behörden schon die Erkenntnis gebracht hatten, die Angeklagten seien zu dem Zweck nach\nDeutschland gefahren, 10 kq Heroin zu übernehmen; das hat\n\ndas Landgericht auch nicht verkannt (UA S. 28, 47, 71). Indes vermittelte dieses Beweisergebnis dem Landgericht noch\nnicht die Überzeugung, das im Wagen der Angeklagten gefundene Rauschgift sei auch tatsächlich von den Angeklagten\nbewußt übernommen - und ihnen nicht unterschoben (UA\n\nS. 48/49) - worden. Insofern brachte erst die Aussage des\nAngeklagten HR der Strafkammer die zur Verurteilung des\nMitangeklagten KM erforderliche Gewißheit (UA S. 71),\ndeckte also dessen Tatbeitrag definitiv auf. Auch ein\nsolcher Hergang unterfällt § 31 Nr. 1 BtMG, mag er auch\nnicht den Regelfall darstellen. Sache der Strafkammer war\nes, den Aufklärungswert der Aussage des Angeklagten zu\nbeurteilen; ein Rechtsfehler ist ihr hierbei nicht\nunterlaufen.\n\nAuf einen Widerspruch könnte zwar die Formulierung hindeuten, der Angeklagte habe die gewillkürte Übernahme \"des\ngesamten Heroins\" aufgedeckt (UA S. 71), obwohl er doch bei\ndem \"Versuch, von der großen Menge von 10 kg Heroingemisch\nwegzukommen\", nur die Abnahme von 1 kg eingeräumt hatte (UA\nS. 55). Indes ist die vom Landgericht gewählte Formulierung\nmißverständlich. Das Landgericht hat auch im Rahmen der\n\n7F\n\nStrafzumessung die Einschränkung des Geständnisses des Angeklagten nicht übersehen. Der Nachweis bewußter Übernahme der\ngesamten Heroinmenge beruhte auf dem Geständnis zusammen mit\nzusätzlichen Beweiserwägungen (UA S. 55, 71).\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-21/1-str-153-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-21/1-str-153-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:20.952704+00:00"}}