{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1988-06-14_1_StR_186_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1988-06-14","aktenzeichen":"1 StR 186/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 186/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glaser Thomas PD su aus Sch, geboren am\nGE 1964 in. ER Teck,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n024\n\nTa\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Juni 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ey\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u un\nRechtsanwalt 5 aus München\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\nAG\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n10. Dezember 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat\ndie Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese mit der\nVerletzung sachlichen Rechts begründet. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß\ndem Angeklagten ein Tötungswille im Sinne eines bedingten\nVorsatzes nicht nachgewiesen werden könne. Sie hat nicht\nverkannt, daß es bei äußerst gefährlichen Handlungen, wie\nsie der Angeklagte gegenüber dem zweijährigen Kind vorgenommen hat, naheliegt, daß der Täter auch mit der Möglichkeit\ndes Todes rechnet und einen solchen Erfolg billigend in Kauf\nnimmt. Sie hat aber mit Recht auch bedacht, daß der Schluß\nauf den bedingten Vorsatz nicht ausnahmslos geboten ist, es\nvielmehr von den jeweiligen Umständen abhängt, ob dieser\n\nSchluß gerechtfertigt ist (vgl. BGH NStZ 1984, 19; BGH StV\n1984, 187; BGH bei Holtz MDR 1985, 794; BGH, Urt. v. 8. März\n1988 - 1 StR 18/88). Diese Umstände hat die Strafkammer umfassend gewürdigt. Bei der Verneinung des bedingten Vorsatzes hat sie vor allem auf die affektbedingte Bewußtseinseinengung des Angeklagten sowie auf sein Verhalten nach der Tat\nabgestellt.\n\nBei ihrer Überzeugung, es könne nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Angeklagte gar nicht mit der Möglichkeit gerechnet hat, dem Kind tödliche Verletzungen beizubringen,\nknüpft die Strafkammer an eine Handlungsphase an, an die der\nAngeklagte keine Erinnerung mehr hat und in der seine affektbedingte Erregung \"am größten gewesen ist und deshalb\nseine Fähigkeit, einen möglichen tödlichen Verlauf der\nVerletzungen zu erkennen, am stärksten beeinträchtigt war\"\n(UA S. 27). Sie bezieht sich damit auf den Handlungsabschnitt, in dem der Angeklagte dem Kind \"die von erheblicher Wucht getragenen\" Fußtritte beibrachte (UA S. 26),\ndie als \"konkurrierende Todesursache\" in Betracht kamen,\naber den Tod nicht unmittelbar herbeiführten (UA S. 19).\nAllerdings ist dem Urteil nicht klar zu entnehmen, ob der\ndie Schuldfähigkeit erheblich vermindernde Affektzustand\nbereits in dem Augenblick bestand, als des Angeklagte dem\nKind die zum Ersticken führenden Verletzungen beibrachte\n(UA S. 18, 19). Dadurch wird der Bestand des Urteils jedoch\nnicht gefährdet. Die sachverständig beratene Kammer hebt\nhervor, daß der durch das Schleudern des Kopfes gegen die\nWand verursacht& Schädelbruch an einer Stelle aufgetreten\nsei, an welcher der Knochenbau am empfindlichsten sei, und\n\n%\n\ndaß ein solcher Bruch bei der Verletzlichkeit eines zweijährigen Kindes eintreten könne, ohne daß eine besonders\nhohe Kraftentfaltung oder Wucht vonnöten gewesen sei (UA\n\nS. 26). Das kann nur so verstanden werden, daß aus der Art\nder Verletzungen nicht ohne weiteres auf einen bedingten\nVorsatz geschlossen werden könne. Dies ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist die\nBeweiswürdigung in bezug auf den bedingten Vorsatz nicht\nlückenhaft. Soweit der psychiatrische Sachverständige bei\nder Analyse der Beziehungen des Angeklagten zu seiner Lebensgefährtin und deren Tochter das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Kinde als \"Ausschalten des fordernden\nElements\" deutet (UA S. 41) und das Landgericht sich dem\nanschließt, handelt es sich um Erwägungen zum Entstehen der\n\naffektiven Situation, welche die Frage, ob der Angeklagte\nmit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, nicht berühren.\nDa \"Ausschalten\" nicht notwendig Töten bedeutet, besteht\nauch kein Widerspruch zur Verneinung des bedingten Vor-\n\nsatzes.\n\nSchauenburg j Kuhn Maul\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-14/1-str-186-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-06-14/1-str-186-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:20.018249+00:00"}}